Media Kanzlei dreht Presseverfahren: Oberlandesgericht Frankfurt spricht Beklagte frei
Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat eine wegweisende Entscheidung getroffen. In dem Verfahren zwischen einer Religionsgemeinschaft und einer türkischsprachigen Zeitung wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidung wurde nach der Berufung der Beklagten gefällt und stellt einen Wendepunkt in einem presserechtlichen Fall dar.
Inhalt der ursprünglichen Klage
Die Klage der Religionsgemeinschaft, einer alevitischen Glaubensgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, richtete sich gegen eine Print- und Onlineveröffentlichung in einer türkischsprachigen Zeitung. Der Artikel, der unter anderem in der Printausgabe am 15. Dezember 2020 erschien und online veröffentlicht wurde, enthielt Behauptungen, die die Kläger als Falschdarstellungen empfanden. Es wurde unter anderem eine Verbindung zur PKK behauptet, die von den Klägern bestritten wurde.
Die Kläger behaupten, dass die Beklagte für die streitgegenständlichen Veröffentlichungen verantwortlich sei.
Entscheidung des Landgerichts zugunsten der Kläger
Das Landgericht hatte ursprünglich der Klage stattgegeben und einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zugunsten der Kläger festgestellt. Die Beklagte wurde für die Inhalte in der Zeitung verantwortlich gemacht, da sie laut Klägern für die Webseite und die Printversion verantwortlich sei. Die Entscheidung des Landgerichts wurde jedoch nach der Berufung abgeändert.
Oberlandesgericht lehnt Unterlassungsansprüche ab
Die Berufungskammer des Oberlandesgerichts Frankfurt entschied, dass kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte bestehe. Sie begründeten dies unter anderem damit, dass es an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für die behaupteten Meinungsäußerungen fehle. Auch die Bildberichterstattung wurde als zulässig angesehen.
Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Beklagte keine Verantwortung für die streitgegenständlichen Veröffentlichungen trägt und keine Wiederholungsgefahr besteht, da sie bereits seit einiger Zeit ihre Tätigkeiten eingestellt und sich aus dem Markt zurückgezogen hatte.
Die Beklagte fungiert lediglich als Vertriebsgesellschaft für die Printausgabe der Zeitung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Herausgeberin oder Verlegerin der Zeitung ist.
Zudem weist das Gericht darauf hin, dass die Beklagte als technischer Verbreiter oder Störer keine Haftung trägt, da sie lediglich die Printausgabe vertrieben hat und keine rechtliche oder tatsächliche Kontrolle über die Webseite oder deren Inhalte hatte.
Die Auflösung und Löschung der Beklagten aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit hat außerdem die Wiederholungsgefahr entfallen lassen, da die Beklagte bereits seit geraumer Zeit ihre Vertriebstätigkeit eingestellt hatte.
Media Kanzlei - Top Kanzlei im Presserecht
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main markiert einen bedeutenden Wendepunkt in diesem Presseverfahren und hat weitreichende Auswirkungen auf die presserechtlichen Unterlassungsansprüche in Deutschland. Die Media Kanzlei hat das Beste für ihre Mandantschaft aus dem Verfahren herausgeholt und hat nach Übernahme des Falles, das Verfahren zu ihren Gunsten drehen können! Die Mandantschaft wurde vom Oberlandesgericht freigesprochen!
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