Landgericht Heidelberg entscheidet: Richtigstellung und Erstattung der Rechtsanwaltskosten Titel
Das Landgericht Heidelberg hat in einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2023 zugunsten unseres Mandanten entschieden, dass die gegnerische Seite eine Richtigstellung veröffentlichen und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren erstatten muss.
Richterliches Urteil: Richtigstellung und Kostenerstattung angeordnet
Die Beklagte wurde vom Gericht verurteilt, auf der Webseite der Rhein-Neckar-Zeitung eine umfassende Richtigstellung zu veröffentlichen. Die Richtigstellung muss in gleicher Aufmachung und derselben Rubrik und so lang wie die beanstandete Ausgangsmeldung erfolgen.
Darüber hinaus wurde die gegnerische Partei verurteilt, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Klägers für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu erstatten.
Weitere Kosten für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs wurden ebenfalls der Beklagten auferlegt. außerdem muss sie zudem die Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme zur Durchsetzung des Richtigstellungsanspruchs zahlen.
Die Klage wurde in allen anderen Punkten abgewiesen, und die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Hintergrund des Falles
Im vorliegenden Presserechtsstreit ging es um eine Veröffentlichung auf der Webseite einer Zeitung sowie in dessen Printausgabe der Rhein-Neckar-Zeitung am 04.08.2022. Unter der Überschrift “Amtsgericht Buchen: Angeklagter muss sieben Monate hinter Gittern” wurde über ein Strafverfahren gegen den Kläger berichtet. In dem Artikel hieß es, dass der Angeklagte eine siebenmonatige Freiheitsstrafe absitzen müsse. Der Kläger hatte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, wodurch das Urteil nicht rechtskräftig war. Er mahnte die Beklagte ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Veröffentlichung einer Gegendarstellung.
Das Landgericht Heidelberg hat nun entschieden, dass die Veröffentlichung fehlerhaft war und der Kläger Anspruch auf Richtigstellung und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren hat.
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- Presserecht