Irreführende Werbung im Bereich der Jahrmarkt-Autoscooter

Erfolgsgeschichte

Media Kanzlei erzielt einstweilige Verfügung gegen Schausteller

Die Media Kanzlei konnte erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen einen Autoscooter Schausteller erwirken. Konkret handelt es sich um eine unzutreffende Werbung des Autoscooter-Betreibers, welcher mit der Behauptung geworben hat, seine Fahrbahn sei „aktuell die größtmögliche weltweit“, was sich zum Nachteil unserer Mandantin auswirken könnte, welche ebenfalls Autoscooter Betreiberin ist. Zudem konnte seinerseits ein Verstoß gegen die Impressumsrichtlinien festgestellt werden.

Wozu Wettbewerbsrecht?

Mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sollen Mitbewerber, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie alle anderen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen geschützt werden. Gleichzeitig schützt es das öffentliche Interesse an einem unverdorbenen Wettbewerb (§1 UWG).

Irreführende Spitzenstellungswerbung gemäß § 5 UWG

Im Rahmen des Verfahrens wurde festgestellt, dass die Werbung des Antraggegners eine irreführende Spitzenstellungswerbung im Sinne des § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Eine solche Werbung wird dadurch charakterisiert, dass sie vom Großteil des Publikums so verstanden wird, dass der Werbende an der Spitze des Marktes steht. Eine solche ist nur dann zulässig, wenn die behauptete Spitzenstellung tatsächlich besteht. Vorliegend war die Aussage „größte Fahrbahn weltweit“ allerdings unzulässig, da dies faktisch nicht zutrifft.

Entscheidung des Landesgerichts Frankfurt

Folglich erzielte die Media Kanzlei eine einstweilige Verfügung gegen die unzulässige Spitzenstellungswerbung, welche am 11.12.24 durch das Landgericht Frankfurt am Main beschlossen wurde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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