Hitlergruß Bayer Leverkusen – Einstweilige Verfügung gegen BILD

Erfolgsgeschichte

Hitlergruß bei Bayer Leverkusen - Einstweilige Verfügung gegen BILD

Vergangenen Monat erwirkte die Media Kanzlei eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt am Main zugunsten von unserem Mandanten, dem die BILD-Zeitung in einem veröffentlichten Artikel das Zeigen des Hitlergrußes bei einem Spiel von Bayer Leverkusen unterstellte.

Privatperson nach harmlosen Feierlichkeiten in der Zeitung bloßgestellt

Am 03. April 2024 fand in Leverkusen das Fußballspiel Bayer 04 Leverkusen gegen Fortuna Düsseldorf statt. Es handelte sich dabei um die Halbfinalbegegnung im DFB-Pokal-Halbfinale. Der Antragssteller ist ein Fan von Bayer 04 Leverkusen und verfolgt die Halbfinalbegegnung aus einer VIP-Lounge mit Freunden und Kollegen in der BayArena, als er am Ende bei einem Gruppenbild die Hand hebt, um dem Fotografen freudig zuzuwinken – schließlich ist die Stimmung gut und das Team hat auch noch gewonnen.

Drei Tage später veröffentlichte die BILD-Zeitung plötzlich einen Beitrag, bei dem ein Foto des Antragsstellers zu sehen war – einschließlich seinem Namen. Es ist die Rede von einem „Skandal“, die Ausübung des „Hitlergrußes“ dick in den Schlagzeilen, direkt über seinem deutlich erkennbaren Gesicht.

Unwahre Tatsachenbehauptungen als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Grundsätzlich ist das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und das Recht auf freie Meinungsäußerung des sich Äußernden andererseits gegeneinander abzuwägen. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen; hier besteht kein schützenswertes Interesse, sodass die Meinungsfreiheit in diesem Fall hinter das Persönlichkeitsrecht zurücktritt.

Bei den Äußerungen im Artikel der BILD-Zeitung, in welchem der Antragssteller als Verehrer des Führers des nationalsozialistischen Unrechtregimes dargestellt wird, handelt es sich nachweislich um unwahre Tatsachenbehauptungen. Vielmehr war das veröffentlichte Bild das Ergebnis einer unglücklichen Momentaufnahme inmitten eines Bewegungsablaufes, wie sie schon vielfach in der Vergangenheit genutzt wurden, um Politiker, Prominente und Privatpersonen in Misskredit zu bringen. Damit liegt ein Eingriff nach § 823 Abs. 1 BGB in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG vor.

Auch durch die Verbreitung des Bildes ohne Einwilligung des Antragsstellers wird in das Selbstdarstellungsrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingegriffen. Zugleich wird damit gegen das Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KUG verstoßen.

Unzulässige Verdachtsberichterstattung – Sorgfaltsanforderungen gegenüber den Medien

Als wäre die Veröffentlichung eines unglücklichen Fotos sowie der Vorwurf des Hitlergrußes nicht bereits genug, wird der Antragssteller zudem des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen bezichtigt, mithin des Straftatbestandes des § 86a StGB. Somit stellt sich die Frage: Genügt ein bloßer Verdacht für eine derartige, öffentliche Anprangerung in der Zeitung?

Aufgrund der hohen Eingriffsintensität derartiger Vorwürfe sind an Äußerungen, die den Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen Verfehlung thematisieren, erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu stellen (BGH, NJW 2000, 1036), hier hat die Antragsgegnerin es jedoch unterlassen, den Sachverhalt genauer zu erörtern oder die betroffene Person überhaupt zu Wort kommen zu lassen. Die Verdachtsberichterstattung war allein deshalb schon rechtswidrig; vor der Veröffentlichung ist stets eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (Senatsurteil BGHZ 132, 13, 25 m. w. N.) Vielmehr handelt es sich um eine unzulässige Vorverurteilung des Antragsstellers, dem ein bestimmter Sachverhalt einfach unterstellt wird.

Rechtsfolge: Einstweilige Verfügung durch Gerichtsbeschluss

Aufgrund der Wort- und Bildberichterstattung steht dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1, Abs. 2, §§ 186, 187 StGB, § 22 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegen die BILD-Zeitung zu, welcher zunächst von der Media Kanzlei geltend und schließlich durch Beschluss des Landgerichts im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgreich gesichert wurde. Die unwahren Schlagzeilen sowie das ohne Einwilligung veröffentlichte Bild unseres Mandanten mussten also wieder verschwinden.

Ihre Fachanwälte für Medien- und Presserecht

Die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei verfügen über langjährige Erfahrung im Bereich des Medien- und Presserechts. Sollten auch Sie von unwahren Tatsachenbehauptungen oder Reputationsschädigungen betroffen sein, kontaktieren Sie uns gerne! Unsere Anwältinnen und Anwälte konnten schon in unzähligen Angelegenheiten die Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen verhindern und dadurch den Ruf unserer Mandanten schützen. 

Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.
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