Geldentschädigung für Renate Künast – ein weiterer Erfolg in Sachen Hatespeech

Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei konnten einen weiteren Erfolg für Mandantin Renate Künast im Kampf gegen Hatespeech erzielen:

Auf einer Social Media Plattform kommentierte die Gegenseite ein mit einem Falschzitat versehenes Share-Pic und beleidigte Renate Künast dabei. Das Landgericht Hamburg sprach Frau Künast neben einem Unterlassungsanspruch eine Geldentschädigung in Höhe von 1.000 € zu.

Schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Beleidigung und Falschzitat auf Social Media

Die Bundestagsabgeordnete Renate Künast steht spätestens seit dem diskutierten Beschluss des Landgerichts Berlin im Jahr 2019 (27 AR 17/19) wie kaum eine andere für Opfer von Hatespeech im Internet. Daneben werden ihr regelmäßig Falschzitate nachgesagt und über sogenannte Share-Pics anschaulich verbreitet. So auch in diesem Fall.

Der Beklagte kommentierte ein Bild auf dem Frau Künast erkennbar redend abgebildet ist, daneben das Falschzitat:

„Komma, solange keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“

Der Kommentar des Beklagten nahm Bezug auf das Falschzitat und hatte zudem beleidigenden Charakter.

Das Landgericht Hamburg folgte der rechtlichen Würdigung der Media Kanzlei vollumfänglich und verurteilte den Beklagten in einem Versäumnisurteil zur Unterlassung der Verbreitung des Kommentars und des Bildes, zur Zahlung einer Geldentschädigung an Frau Künast sowie zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten. Die Bezugnahme auf das Bild führt zu einem Zueigenmachen des dargestellten Falschzitats und stellt zusammen mit der Beleidigung eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

Dabei ist es unerheblich, dass der Beklagte das Share-Pic weder selbst hergestellt noch erstmalig veröffentlicht hat. Die Kommentierung und damit einhergehende Weiterverbreitung des Ausgangsposts führen dazu, dass ihm der Inhalt zugerechnet wird. Damit haftet er für die Verbreitung des im Ausgangsposts enthaltenen Bildes.

Geldentschädigung trotz geringer Reichweite auf Social Media

Eine Besonderheit des Urteils: Die Verurteilung zu einer Geldentschädigung trotz geringer Reichweite des Nutzers. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Zuerkennung einer Geldentschädigung eine nach Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu beurteilende schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Das setzt in derartigen Fällen regelmäßig eine besonders hohe Reichweite des Verletzers auf seinem Social-Media-Kanal voraus. Nicht so in diesem Fall. Die ausgeurteilte Geldentschädigung zeigt, dass das LG Hamburg auch bei Rechtsverletzungen mit weniger Reichweite gewillt ist, Geldentschädigungsansprüche anzuerkennen.

Anwalt für Persönlichkeitsrecht

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