Ehemaliges Vereinsmitglied verbreitet Unwahrheiten über E-Mail

Erfolgsgeschichte

Die Media Kanzlei Frankfurt erwirkt eine einstweilige Verfügung für einen Verein – gegen ein ehemaliges Mitglied

Die Media Kanzlei Frankfurt erwirkt eine einstweilige Verfügung für einen Verein – gegen ein ehemaliges Mitglied.

Was führte zur einstweiligen Verfügung? - Täuschung durch falsche Tatsachen

Ein ehemaliges Mitglied, das vom Verein aus gerichtlich bestätigten Gründen ausgeschlossen wurde, schickt dem Verein eine Email, in der er diesem vorwirft, er sei unter Vortäuschung falscher Tatsachen ausgeschlossen worden. Die E-Mail wurde nicht nur an den Verein geschickt, sondern auch an Kommunalpolitiker, Leiter der Gemeinde und Mitglieder des Bundestags.

Der zunächst eingereichte Antrag unserer Mandantin wurde vom zuständigen Landgericht noch mit unzutreffender Begründung zurückgewiesen – nach Ansicht des Erstgerichts bestünde kein Verfügungsgrund. Vielmehr wurde auf das Hauptsacheverfahren verwiesen, dass binnen drei Monaten abgeschlossen werden könnte.

Rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts

Das zuständige Oberlandesgericht sieht die eingelegte Beschwerde als begründet an. Die Äußerung des Gegners sei rechtlich als Tatsachenbehauptung einzuordnen, denn der Grund für den Vereinsausschluss des Antragsgegners sei dem Beweis zugänglich.

Das Oberlandesgericht erkennt zudem einen Verfügungsgrund an. Dieser finde sich in der Wahrscheinlichkeit der Wiederholung der Aussagen durch den Gegner. Dadurch könnte die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers vereitelt oder erschwert werden.

Ein effektiver und schneller Rechtschutz sei vor allem in Anbetracht der Umstände relevant: Das Internet und die Sozialen Medien bieten die Möglichkeit, Informationen schnell zu verbreiten und dadurch Tatsachenbehauptungen aufzustellen, auch wenn diese nicht der Wahrheit entsprechen. Das Gericht stellt fest, dass eine solche Dringlichkeit deswegen nicht nur für das Presserecht in besonderem Maße gelte, sondern auch in Fällen, in denen es um ansehensmindernde Äußerungen in anderen Lebenszusammenhängen gehe, die eine gewisse Breitenwirkung mit sich bringen. Darunter lasse sich auch ein solcher Fall fassen, in dem Persönlichkeiten, wie örtliche Politiker und Abgeordnete, kontaktiert wurden.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig.

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