Die richtigen Verantwortlichen bei markenrechtlichen Verletzungen

Erfolgsgeschichte

Die richtigen Verantwortlichen bei markenrechtlichen Verletzungen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat einen Fall entschieden, indem es die Verantwortlichen für Markenrechtsverletzungen genau differenziert. Der Antrag auf einstweilige Verfügung gegen unseren Mandanten wurde daraufhin zurückgewiesen.

Wer ist der richtige Verantwortliche bei Markenrechtsverletzungen?

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits standen die Betreiber eines Pferdegestüts namens “Gut Ellenbach” (Antragsteller) und eines solchen namens “Gestüt Ellenbach“. Nachdem unseren Mandanten zunächst eine Abmahnung erreicht hat, wurde weiterhin ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, da bei der Eingabe des Suchbegriffs „Gut Ellenbach“ in einer Suchmaschine ein Suchresultat bezogen auf das von unserem Mandanten betriebenen „Gestüt Ellenbach“ angezeigt wird. Die Antragsteller rügen damit eine gegen sie gerichtete Markenrechtsverletzung.

Externe Firma veröffentlicht Website mit vermeintlicher Markenrechtsverletzung

Entgegen den Forderungen der Antragsteller entschied das Landgericht, dass unser Mandant nicht für die behaupteten Rechtsverletzung verantwortlich sei. Die Testwebseite, auf welcher der Begriff “Gut Ellenbach” verwendet wurde, stammte von einer anderen Firma. Besagte Firma sollte für unseren Mandanten im Rahmen eines zu erstellenden Angebotes eine Testwebsite entwickeln, um eine spätere Beauftragung in Betracht zu ziehen. Mit einer Veröffentlichung der Testwebsite mit dem entsprechenden Metatag, der zur in Rede stehenden Verletzungshandlung führe, war zum einen nicht zu rechnen und nicht im Interesse unseres Mandanten.

Gerichtliche Entscheidung: Klare Differenzierung der Verantwortlichen

Die Entscheidung des Gerichts verdeutlichte, dass nicht automatisch der Inhaber einer Webseite für etwaige Kennzeichenverletzungen haftet, wenn diese von Dritten erstellt oder betreut werden. Demnach bestehen seitens der Gegenseite keinerlei markenrechtliche Unterlassungsansprüche, da keine Verantwortlichkeit unseres Mandanten besteht.

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