BGH: "Versandkosten-Wucher!!" - kein Anspruch auf Entfernung der eBay-Bewertung
„Versandkosten-Wucher!!“, so lautete eine negative Bewertung auf eBay. Ein Anspruch auf Entfernung derselben besteht nicht. Hierzu fällte der BGH am 28. September 2022 sein Urteil (Az.: VIII ZR 319/20). Demnach steht dem Unternehmen kein Anspruch auf Entfernung der Bewertung zu.
"eBay"-AGB fordern sachliche und wahrheitsgemäße Bewertungen
In den “eBay”-AGB unter § 8 Abs. 2 S. 2 der heißt es: „Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.“
Zwar enthält § 8 Abs. 2 S. 2 der eBay-AGB eine Beschränkung für die Zulässigkeit von Bewertungskommentaren. Das Wort „sachlich“ wird jedoch von eBay nicht weiter definiert. Der BGH bestimmt deshalb mittels Auslegung der AGB, dass als Grenze bei Werturteilen die ohnehin allgemein geltende (deliktsrechtliche) Grenze der Schmähkritik heranzuziehen ist. Eine darüberhinausgehende strengere vertragliche Beschränkung war laut BGH nicht vorgesehen.
Diffamierung durch Bewertung ist unzulässig
Bei der Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ steht eine Diffamierung der Klägerin nicht im Vordergrund, sondern lediglich die kritische Auseinandersetzung mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung des Unternehmens. Es handelt sich um ein zulässiges Werturteil, welches nicht mit einer Begründung versehen werden muss. Die Grenzen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG wurden daher gewahrt.
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