Berichterstattung über Straftat durch Spiegel TV – Unterlassungsanspruch wird vom OLG Frankfurt bestätigt

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Berufungsverfahren den Unterlassungsanspruch unseres Mandanten bestätigt.

Identifizierende Berichterstattung in Zusammenhang mit einer Straftat

Unser Mandant war in einem Youtube-Video von Spiegel TV zu sehen, welches ihn in Zusammenhang mit einer Straftat aus dem Jahre 2014 gebracht hat.

Eine solche Art der Berichterstattung stellt einen empfindlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art.2 Abs.1, Art.1 Abs.1 GG dar. Ein solcher ist nur dann gerechtfertigt, wenn andere Interessen überwiegen, wie bspw. das öffentliche Interesse an einer entsprechenden Berichterstattung. Auf der anderen Seite zählen spektakuläre Straftaten zum zeitgeschichtlichen Geschehen, sodass sich auch die Presse mit Gewicht auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen kann.

Oberlandesgericht gibt Presseanwälten recht

Im vorliegenden Fall bejahte das OLG Frankfurt am Main den Unterlassungsanspruch unseres Mandanten in Bezug auf die Bildberichterstattung. Eine solche Art der Darstellung widerspräche den Grundsätzen des Presserechts und des Persönlichkeitsschutzes, hier in seiner Ausprägung des Resozialisierungsgedanken, wonach es einem Straftäter möglich gemacht werden muss, sich erneut in die Gesellschaft einzugliedern. Dies ist nicht möglich, wenn die betroffene Person sich dauernd mit einer Bildberichterstattung von sich konfrontiert sehen muss.

Folglich überwog beim von Spiegel TV veröffentlichten Video nicht das öffentliche Berichterstattungsinteresse, sondern der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Die Presserechtsanwälte der Media Kanzlei unterstützen täglich Opfer von Medienberichterstattungen und Rufmordkampagnen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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