Media Kanzlei feiert Erfolg für Mandantin - Gericht hielt FernUSG für anwenbar
Die Media Kanzlei feiert einen weiteren Erfolg für eine Mandantin. Unsere Mandantin schloss zwei Coaching-Verträge ab, denen jeweils die Erbringung von Dienstleistungen zur finanziellen Weiterbildung zugrunde lag. Das Landgericht Osnabrück entschied: Die Verträge sind nichtig. Dabei spielt vor allem die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes eine große Rolle.
Abschluss der Coachingverträge - passives Geld verdienen
Unsere Mandantin wollte zur finanziellen Weiterbildung zwei Coachings in Anspruch nehmen. Dabei handelte es sich zum einen um eine Online-Akademie, die lehren soll, durch passive Nebeneinkünfte finanzielle Sorglosigkeit zu erreichen. Ein sogenanntes „CopyCircle Coaching“ wollte sie dazubuchen, um das Werbetexten zu erlernen.
Begleitend zu den jeweiligen Videokursen sollten Video-Calls angeboten werden sowie ein rund um die Uhr WhatsApp Support und eine Betreuung durch Experten.
Unsere Mandantin war beim Abschluss der Verträge jedoch im Glauben, sie würde diese mit den jeweiligen Coaches abschließen. Vielmehr kam jedoch ein Vertragsschluss zwischen ihr und der CopeCart GmbH. Beide Kurse verfügen über keine Zulassung iSd § 12 FernUSG.
Rechtliche Erwägungen des Landgerichts
Die Klage unserer Mandantin auf Rückzahlung der bisher geleisteten Zahlungen nebst Zinsen wurde vor dem Landgericht Osnabrück als umfassend erfolgreich entschieden.
Das Gericht lässt dahinstehen, ob es zu jeweils zu einem wirksamen Vertragsschluss gekommen ist, denn die Verträge sind bereits nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit §12 FernUSG nichtig, da die Coaching-Anbieter und die Beklagte nicht über die erforderliche Zulassung verfügen.
Der Anwendungsbereich des FernUSG ergibt sich aus §1 Abs. 1 des Gesetzes. Danach handelt es sich um einen Fernunterricht, wenn eine überwiegend räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden vorliegt und der Lehrende den Lernerfolg überwacht.
Gegenstand der Coachingverträge sei die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Coachings beinhalteten begleitende Video-Calls und einen WhatsApp Support sowie eine Betreuung durch Experten. Die Frage zur räumlichen Trennung begründet das Gericht durch eine historische Auslegung der Normen und schließt sich dabei den Ausführungen des Landgerichts Hamburg an: Der Anwendungsbereich des FernUSG sei bei Schaffung des Gesetzes in einer Zeit ohne das Internet zwar ein anderer gewesen, jedoch ist das FernUSG mit Hinblick auf den Sinn und Zweck der Normen auch auf Online-Lernangebote auszuweiten. Auch die Lernerfolgskontrolle sei durch die Möglichkeit Rückfragen zu stellen zu bejahen.
Das Gericht entschied zudem, dass die Mandantin zwar als Verbraucherin einzustufen sei, allerdings auch eine Unternehmereigenschaft die Anwendbarkeit des FernUSG nicht ausschließe.
Bei Anwendung des FernUSG fordert § 12 Abs.1 FernUSG eine Zulassung für Fernlehrgänge. Nach §7 Abs. 1 FernUSG ist ein Fernunterrichtsvertrag nichtig, wenn der eine solche nicht innehält. Diese konnte nicht nachgewiesen werden, sodass der Vertrag nichtig ist.
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