Bei einem Sportveranstaltungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Veranstalter und den Zuschauern. Während die Zuschauer dem Sportereignis schon im Vorfeld entgegenfiebern, stellt diese für den Veranstalter nicht bloß in organisatorischer oder finanzieller, sondern auch rechtlicher Hinsicht eine große Herausforderung dar. Welche Rechte und Pflichten sich aus diesem speziellen Vertragsverhältnis ergeben, und was bei Verstößen droht, erfahren Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsnatur des Sportveranstaltungsvertrages
Der Sportveranstaltungsvertrag ist kein Kaufvertrag zwischen dem Veranstalter und dem Zuschauer, da die Hauptleistungspflicht des Veranstalters nicht in der Übereignung der Eintrittskarte, sondern der „Aufführung“ als solche liegt.
Ebenfalls kann dieses Vertragsverhältnis nicht als Dienstvertrag qualifiziert werden, da bei solchen i. d. R. eine Reihe von Diensten hintereinander geschuldet werden, was bei einem Sportveranstaltungsvertrag nicht der Fall ist.
Damit wird der Vertrag einer Sportveranstaltung vielmehr als Typenverschmelzungsvertrag kategorisiert, mit Elementen des Werkvertragrechts sowie des Mietrechts. Der werkvertragliche Aspekt erfüllt sich folglich die Sportveranstaltung an sich, während der mietvertragliche Aspekt durch die zugewiesenen Sitzplätze erfüllt werden.
Zu beachten ist hier insbesondere, dass die Platzüberlassung ein eigenständiges mietvertragliches Element des Vertrages darstellt, denn bspw. bei Leichtathletik-Veranstaltungen ist es entscheidend, ob sich der Sitzplatz in der nähe der Laufbahn befindet, oder am anderen Ende des Stadions. Diese Abgrenzung kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn gegen Pflichten verstoßen wurde: Kann der zugesicherte Sitzplatz nicht verschafft werden, kommen die Regelungen über Mietverträge zur Anwendung. Ist die Vorführung als solche Betroffen, ist das Werkvertragsrecht einschlägig.
Pflichten des Veranstalters
Mit dem Abschluss eines Sportveranstaltungsvertrages verspricht der Veranstalter dem Besucher zunächst, ihm die Möglichkeit zu verschaffen, die Sportveranstaltung zu beobachten. Dabei räumt dieser grundsätzlich nicht nur einem, sondern einer Vielzahl von Besuchern dieses Recht ein, sodass dafür Sorge zu tragen ist, dass jeder einzelne Besucher auch einen ihm zugewiesenen (Sitz-)Platz einnehmen kann.
Hieraus ergeben sich insbesondere Schutzpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass
- einzelne Zuschauer den anderen Zuschauern den Blick auf das Sportgeschehen nicht verbauen.
- die Platzverhältnisse so auszugestalten, dass die Besucher vor Schäden an Gesundheit und Eigentum bewahrt bleiben.
Eine Einheitsregelung, welche jedem Veranstalter die gleichen Pflichten auferlegt, wäre jedoch verfehlt. Es gibt unterschiedliche Kriterien, nach welchen die konkreten Pflichten des Veranstalters für die jeweilige Sportveranstaltung festgestellt werden können; zunächst ob das Eintrittsgeld aus Sicht des typischen Zuschauers der Gewinnerzielung oder lediglich der Abdeckung der aktuellen Kosten dient und die Beziehung zwischen dem Veranstalter und dem eingeladenen Verein. Ferner, ob die auftretenden Sportler Arbeitnehmer bzw. jedenfalls Mitglieder des Veranstalters sind oder ob sie als Arbeitnehmer des eingeladenen Vereins bzw. lediglich als Amateure auftreten (sog. Differenzierung am Platz). Tritt der eingeladene Verein gegen Entgelt auf, so begründet dies eine Ausdehnung der Pflichten des Veranstalters.
Veranstaltung misslungen: Wertung anhand von Treu und Glauben
Oftmals erwarten die Zuschauer, dass ihnen sportliche Höchstleistungen der aktiven Teilnehmer, wenn nicht gar Weltrekorde oder der Sieg einer bestimmten Mannschaft geboten werden – dementsprechend ist die Enttäuschung groß, wenn diese Erwartungen nicht erfüllt werden. Das seitens des Veranstalters geschuldete Werk mit den Kriterien „Rekord oder Gewinn einer bestimmten Mannschaft“ zu umschreiben wäre jedoch zweifelsfrei verfehlt.
Erfolge liegen offensichtlich nicht im Machtbereich des Veranstalters und können nicht nach Treu und Glauben als Teil eines werkvertraglichen Versprechens angesehen werden. Treu und Glauben bietet den Maßstab zu entscheiden, ob dem Veranstalter die Einstandspflicht dafür aufzuerlegen ist, dass die angekündigten Sportler auftreten und Höchstleistungen erbringen. Wird das für unzumutbar gehalten, so müsste die Verpflichtung des Veranstalters auf die Vorführung einer bestimmten Sportart oder gar auf die Pflicht zur Organisation eines bestimmten sportlichen Geschehens reduziert werden.
Es erscheint also sachgerecht, mangels abweichender Anhaltspunkte die Pflichten des Veranstalters so auszuformulieren, dass sie sich im Wesentlichen auf den vom Schuldner beherrschbaren und kalkulierbaren Bereich erstrecken.
Ausfall der Veranstaltung: Erstattung von Eintrittsgeldern
Sollte die Veranstaltung ausfallen, so hat der Veranstalter gem. § 323 Abs. 1, 3 BGB die Eintrittsgelder zurückzuzahlen. Ob der Veranstalter den Ausfall zu vertreten hat oder nicht, ist dabei unerheblich. Folglich trägt der Veranstalter das Risiko, dass der Platz unbespielbar ist, das Stadion vom Vermieter nicht zur Verfügung gestellt wird oder die Spielmannschaften nicht am Platz erscheinen.
Als ersatzfähige Schäden kommen Aufwendungen der Zuschauer in Betracht, sofern den Veranstalter oder einen seiner Erfüllungsgehilfen am Ausfall der Veranstaltung ein Verschulden trifft. Zu dem Kreis der Erfüllungsgehilfen werden alle Personen hinzugerechnet, die der Veranstalter als Organisationsgehilfen eingesetzt hat.
Sollte ein Verschulden der aktiven Sportler vorliegen, muss sich der Veranstalter das nur zurechnen lassen, wenn die sportlichen Aktivitäten zu seinen Dienstpflichten gehören. Ein Veranstalter, der die Veranstaltung nicht professionell aufgezogen hat und keine Sportler beschäftigt, braucht mithin für ein Fehlverhalten der Sportler nicht auf Schadensersatz zu haften.
Mangelhafte Sicht? Diese Rechte haben Sie!
Der Veranstalter ist dazu verpflichtet, dem Besucher einen Platz zur Verfügung zu stellen, von dem aus er das Sportgeschehen angemessen verfolgen kann. Sollte der Platz des Besuchers diese Anforderungen nicht erfüllen, so kann der Besucher gem. § 323 BGB sein Entgelt zurückfordern oder auch mindern.
Eine Sichtbeeinträchtigung kann auch darauf zurückzuführen sein, dass andere Zuschauer unberechtigt ihren Platz verlassen. Auch das AG Hannover hat dazu entschieden, dass die durch ein Vordrängen der Besucher verursachte Verschlechterung der Sicht einen Mangel darstellt, für den der Veranstalter ohne Rücksicht auf Verschulden einzustehen hat (AG Hannover, NJW 1981, S. 1219).
Verletzungen von Zuschauern: Schutzpflichten des Veranstalters
Zu den Pflichten des Veranstalters gehört zudem, dafür zu sorgen, dass die Zuschauer während der Veranstaltung nicht verletzt werden. Dafür müssen die Zuschaueranlagen verkehrssicher ausgestaltet sein und es müssen ausreichend Ordnungskräfte bereitgestellt sein. Für Schädigungen von Besuchern durch andere Zuschauer haftet der Veranstalter nur, falls der Schaden durch die Art der Stadionanlagen oder das Verhalten des Ordnungsdienstes schuldhaft mitverursacht worden ist. Demgegenüber muss der Veranstalter dafür einstehen, dass Zuschauer durch sportliche Aktivitäten verletzt werden.
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