Für das Unternehmen Birkenstock lief es im Februar nicht so gut vor Gericht: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Birkenstock-Sandalen nicht als Kunstwerk zählen und daher auch keinen Urheberschutz genießen. Das Unternehmen kündigte jedoch an, trotzdem weiter gegen Nachahmungen vorzugehen.
Inhaltsverzeichnis
Erfinder der Birkenstock-Sandalen fordert Rechtsschutz
Die Mischung aus Korksohlen, Schnallen und Lederriemen machen die Sandalen zum absoluten Trendschuh – doch wie einzigartig sind sie wirklich?
Im Jahr 2023 hatte Birkenstock gegen drei Konkurrenten geklagt, welche ähnliche Schuhmodelle an den Markt gebracht hatten. Das Modeunternehmen Birkenstock sah darin eine Urheberrechtsverletzung, denn bei den Sandalen handelt es sich seiner Ansicht nach um geschützte Werke der angewandten Kunst.
Anders als beim Designrecht braucht es für einen Urheberrechtsschutz keinen formalen Eintrag in ein Register. Das Urheberrecht verleiht dem Schöpfer grundsätzlich die exklusiven Nutzungsrechte an seinem Werk. Dieser Schutz bleibt auch bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehen. Der Erfinder der Birkenstock-Sandale – Karl Birkenstock – lebt noch immer. Er hat diese nach Auffassung des Unternehmens – und unter Berufung auf mehrere historische, juristische und designbezogene Gutachten – auch allein geschaffen und daher auch als urheberrechtlich geschützte Werke angesehen. Bei der Gestaltung, insbesondere der Sohlenform, beim Sohlenschnitt und bei der Materialwahl bestünden zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die Karl Birkenstock individuell ausgefüllt habe, sodass daraus ein ikonisches, brutalistisches, typisches Design entstanden sei. Die Sandalen würden alle Anforderungen erfüllen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG) an ein Werk der angewandten Kunst zu stellen sind.
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OLG Köln: Birkenstock-Sandalen sind kein Original
Aufgrund dieser Rechtsansicht hatte Birkenstock die beklagten Unternehmen in allen Verfahren auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung der von ihnen hergestellten Sandalen in Anspruch genommen. Das Landgericht (LG) Köln war dieser Rechtsauffassung auch gefolgt – das Oberlandesgericht (OLG) Köln sah dies nach Berufung der beklagten Parteien jedoch anders. Dieses konnte nicht feststellen, dass es sich bei den Birkenstock-Sandalen um Originale im Sinne einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers handelt. Eine künstlerische Leistung war laut OLG nicht feststellbar. Vielmehr hätte sich der Schöpfer Karl Birkenstock innerhalb seines Könnens als Orthopädie-Schumacher vollständig an Vorbekanntes und das standardisiert erlernte Handwerk gehalten. Schon aus diesem Grund seien die Sandalen nicht in den Bereich der Kunst, sondern in den Bereich reinen Designs einzuordnen. Das Unternehmen Birkenstock legte hiergegen Revision ein, somit wurde die Sache zur Entscheidung der nächsthöheren Instanz, dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt.
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BGH: Rein Handwerkliches Schaffen begründet keine Individualität
Der BGH bestätigte jedoch die Auffassung des Landgerichts und ist ebenfalls der Ansicht, dass die Birkenstock-Sandalen keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind. Das OLG sei zurecht davon ausgegangen, dass der Urheberschutz voraussetzt, dass ein gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt worden sein muss. Ein freies und kreatives Schaffen sei ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen.
Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst sei – wie für alle anderen Werkarten auch – eine “nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern”. Das rein handwerkliche Schaffen reiche nicht für einen Urheberrechtsschutz; es müsse vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lässt. Hierfür trage Birkenstock auch die Darlegungslast. Das OLG habe sich mit sämtlichen Merkmalen auseinandergesetzt, die laut Birkenstock einen Urheberrechtsschutz ihrer Sandalen begründeten, so der BGH. Dabei sei das OLG rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Urheberrechtsschutz nicht festgestellt werden könne. Der künstlerische Gestaltungsspielraum sei durch Birkenstock nicht in einem solchen Maße ausgeschöpft worden, dass die Sandalen als Kunstwerk Schutz genössen.
Birkenstock geht weiterhin gegen Nachahmer vor
Trotz des Scheiterns im Urheberrecht kündigte das Unternehmen Birkenstock an, den Kampf gegen Nachahmer auch in Zukunft unter Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel fortzusetzen. Neben dem Urheberrecht werde sich Birkenstock dabei unter anderem auch auf Ansprüche nach dem Marken-, Design- und Wettbewerbsrecht stützen. Solche Ansprüche werden nach Ansicht von Birkenstock durch die BGH-Entscheidungen nicht berührt. Das Unternehmen habe bei dem Verfahren nur gewinnen, aber nichts verlieren können. Wirtschaftlich erwarte es keine negativen Auswirkungen durch die Entscheidungen des BGH.
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