In der heutigen Kommunikationskultur werden Informationen schnell verbreitet, Meinungen schnell geäußert. Doch ebenso schnell können solche Äußerungen verletzend sein. Besonders im digitalen Raum, in dem Kommentare, Bewertungen und Posts oft unkontrolliert kursieren, geraten Persönlichkeitsrechte und die Grenze zur Strafbarkeit schnell aus dem Blick. Wer öffentlich über andere spricht, sei es im Netz, am Arbeitsplatz oder im persönlichen Umfeld, sollte sich dessen bewusst sein: Nicht alles, was man sagt, ist Meinung und erlaubt.

Denn so schützenswert die Meinungsfreiheit als Grundrecht ist, so klar sind auch ihre Grenzen. Sie endet dort, wo die Ehre, der Ruf oder das Persönlichkeitsrecht anderer verletzt wird. Wer also rufschädigende Behauptungen aufstellt oder andere öffentlich herabsetzt, kann sich strafbar machen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Severin Riemenschneider informiert in diesem Beitrag über die beiden Straftatbestände Verleumdung und üble Nachrede, wann sie vorliegen, wie sie sich unterscheiden, wann eine Äußerung strafbar sein kann und was Betroffene in einem solchen Fall tun können.

Inhaltsverzeichnis

Welche Äußerungen sind strafbar?

In einer Zeit, in der Kommunikation schneller, öffentlicher und oft unbedachter geworden ist, gewinnt die Frage nach der Grenze zwischen freier Meinungsäußerung und strafbarem Verhalten immer mehr an Bedeutung. Ob im Netz, am Arbeitsplatz oder im privaten Umfeld – eine einzige Äußerung kann ausreichen, um den Ruf einer Person nachhaltig zu schädigen. Die Folgen reichen von persönlichen Krisen über berufliche Konsequenzen bis hin zu schweren gesundheitlichen Schäden.

Doch Äußerungen, die den Ruf, das Ansehen oder die persönliche Integrität einer Person schädigen, können nicht nur verletzend sein, sondern auch strafbar. Denn obwohl die Meinungsfreiheit in Deutschland ein hohes, grundrechtlich geschütztes Gut ist, findet sie dort ihre Grenzen, wo die Würde, die Ehre und das Persönlichkeitsrecht anderer verletzt werden. Wer ehrverletzende Äußerungen verbreitet, macht sich unter Umständen strafbar und bewegt sich schneller im Bereich von Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung, als ihm bewusst ist.

Meinungsfreiheit als Grundrecht – aber kein grenzenloses Grundrecht

Die Meinungsfreiheit ist in Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verankert. Dort heißt es: “Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (…)”. Das bedeutet, dass in Deutschland grundsätzlich jeder seine Meinung sagen darf, auch wenn sie unbequem, provokant oder kritisch ist. Diese Freiheit ist ein zentraler Pfeiler unserer Demokratie, denn sie ermöglicht einen offenen Diskurs, politische Teilhabe und gesellschaftliche Vielfalt.

Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes zeigt aber auch sehr deutlich die Grenzen der Meinungsfreiheit auf: “Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.”

Die Meinungsfreiheit endet vor allem dort, wo sie die Ehre oder die Rechte anderer verletzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Äußerungen nicht mehr der freien Meinungsbildung dienen, sondern diffamieren, verleumden oder gezielt schädigen. Wer also z.B. rufschädigende Behauptungen über andere verbreitet oder sie öffentlich herabsetzt, kann sich trotz Berufung auf die Meinungsfreiheit strafbar machen. Wer z.B. Unwahrheiten über andere verbreitet oder andere Personen öffentlich herabsetzt, kann sich strafbar machen, auch wenn es sich dabei um die eigene “Meinung” handelt.

Dabei kommt es rechtlich nicht nur auf den Inhalt einer Äußerung an, sondern auch darauf, wie sie formuliert ist, in welchem Kontext sie steht und ob sie als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil verstanden wird.

Die Ehre des Menschen als Rechtsgut

Zentraler Bezugspunkt der strafrechtlichen Normen zu den Äußerungsdelikten ist die Ehre. Ehre ist ein Rechtsbegriff, der auf mehreren Ebenen verstanden werden kann. Unterschieden wird vor allem zwischen der inneren und der äußeren Ehre. Bei der inneren Ehre handelt es sich um den Achtungsanspruch, der jedem Menschen kraft seiner Würde zukommt.

Bei der äußeren Ehre handelt es sich um das Ansehen, das eine Person in der Gesellschaft genießt. Hinzu kommt im Rahmen der äußeren Ehre das subjektive Ehrgefühl, das die Selbstwahrnehmung des persönlichen Wertes darstellt. Diese drei Elemente bilden zusammen den sogenannten normativ-faktischen Ehrbegriff, der dem deutschen Strafrecht zugrunde liegt.

Das Strafrecht schützt demnach sowohl das, was Menschen über sich selbst denken, als auch das, wie sie von anderen gesehen werden. Beides folgt aus dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Menschenwürde.

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Wo sind Delikte wegen ehrverletzender Äußerungen geregelt?

Die konkreten strafrechtlichen Normen, die den Schutz der Ehre regeln, finden sich im 14. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB). Dieser Abschnitt trägt die Überschrift “Beleidigung” und umfasst die §§ 185 bis 200 StGB.

Zentrale Normen sind die §§ 185 bis 187 StGB, die die Beleidigung (§ 185 StGB, ehrverletzende Werturteile), die üble Nachrede (§ 186 StGB, nicht beweisbare Tatsachenbehauptungen) und die Verleumdung (§ 187 StGB, vorsätzlich unwahre und rufschädigende Tatsachen) unter Strafe stellen. Darüber hinaus enthält dieser Abschnitt des Strafgesetzbuches noch spezielle Formen ehrverletzender Äußerungen wie die Beleidigung von Amtsträgern (§ 188), die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189) oder spezielle medienrechtliche Regelungen.

Was sind Verleumdung und Üble Nachrede?

Die konkreten strafrechtlichen Normen, die den Schutz der Ehre regeln, finden sich im 14. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB). Dieser Abschnitt trägt die Überschrift “Beleidigung” und umfasst die §§ 185 bis 200 StGB.

Zentrale Normen sind die §§ 185 bis 187 StGB, die die Beleidigung (§ 185 StGB, ehrverletzende Werturteile), die üble Nachrede (§ 186 StGB, nicht beweisbare Tatsachenbehauptungen) und die Verleumdung (§ 187 StGB, vorsätzlich unwahre und rufschädigende Tatsachen) unter Strafe stellen. Darüber hinaus enthält dieser Abschnitt des Strafgesetzbuches noch spezielle Formen ehrverletzender Äußerungen wie die Beleidigung von Amtsträgern (§ 188), die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189) oder spezielle medienrechtliche Regelungen.

Verleumdung oder üble Nachrede

Die Unterscheidung zwischen übler Nachrede und Verleumdung ist nicht einfach. Bei beiden Straftatbeständen handelt es sich um sogenannte Tatsachenbehauptungen. Das heißt, die Äußerung bezieht sich auf etwas, das grundsätzlich wahr oder falsch sein kann und damit überprüfbar ist. Das unterscheidet sie von Werturteilen wie “Ich finde ihn unsympathisch” oder “Sie ist keine gute Chefin”, die in der Regel von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Tatsachenbehauptungen hingegen müssen überprüfbar sein. Und genau hier beginnt das juristische Problem.

186 StGB – Üble Nachrede

Eine üble Nachrede liegt vor, wenn jemand über eine andere Person eine Tatsache behauptet, die geeignet ist, deren Ansehen zu schädigen, ohne die Wahrheit dieser Behauptung beweisen zu können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Äußernde die Behauptung selbst für wahr hält. Schon die Verbreitung eines unbewiesenen Gerüchts reicht aus, um sich strafbar zu machen.

  • Beispiele:
    • “Ich habe gehört, dass er seine Frau betrügt.”
    • “Sie wurde einmal wegen Diebstahls angezeigt.”
    • “Ich habe gehört, dass Mitarbeiter heimlich während der Arbeit trinken.”

Es handelt sich um Tatsachen, also um Aussagen über nachprüfbare Ereignisse oder Zustände (z.B. Verhaltensweisen, Vorkommnisse, Eigenschaften). Sie sind dem Beweis zugänglich, aber der Beweis fehlt oder kann nicht erbracht werden.

Eine üble Nachrede ist also dann strafbar, wenn die Äußerung geeignet ist, das Ansehen des Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzusetzen und sie gegenüber Dritten geäußert wird, also nicht nur im direkten Gespräch mit dem Betroffenen.

187 StGB – Verleumdung

Die Verleumdung ist die verschärfte Form der üblen Nachrede. Auch bei der Verleumdung handelt es sich um eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung. Es besteht jedoch ein entscheidender Unterschied: Bei der Verleumdung weiß der Täter, dass seine Behauptung falsch ist. Es handelt sich also um eine bewusste Lüge mit Schädigungsabsicht. Ziel ist es, den Ruf einer Person bewusst zu zerstören, beispielsweise aus Rache, Neid oder Machtinteresse.

  • Beispiele:
    • “Sie hat in die Kasse gegriffen” – obwohl man genau weiß, dass das nicht stimmt.
    • “Er hat sein Diplom gefälscht” – wissentlich falsch, aber öffentlich behauptet.
    • “Sie hat ein Verhältnis mit dem Chef” – erfunden, um die Kollegin zu diskreditieren.

Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass der Täter weiß, dass die Behauptung falsch ist und sie dennoch verbreitet, um das Ansehen der Person zu schädigen. Die Verleumdung wiegt deshalb besonders schwer, weil sie vorsätzlich erfolgt und einen gezielten Angriff auf das Ansehen einer Person darstellt.

Wissen und Wollen des Täters entscheiden über Verleumdung oder üble Nachrede

Der rechtliche Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung liegt also im Wissen und Wollen des Täters. Bei der üblen Nachrede ist der Wahrheitsgehalt unklar, der Täter hält es zumindest für möglich. Bei der Verleumdung hingegen handelt es sich um eine bewusste Lüge mit dem klaren Ziel, eine Person und deren Ruf zu schädigen. Beide Straftatbestände setzen jedoch voraus, dass die Äußerung geeignet ist, das soziale oder berufliche Ansehen des Betroffenen zu beeinträchtigen.

Ein weiterer Unterschied besteht in der Strafandrohung. Während die üble Nachrede mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (bei öffentlicher Verbreitung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) bestraft wird, kann die Verleumdung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (bei öffentlicher Verbreitung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) geahndet werden.

In beiden Fällen gilt: Die Äußerung muss nicht geglaubt werden, um strafbar zu sein. Es genügt die Äußerung gegenüber Dritten, wenn sie geeignet ist, dem Ansehen des Betroffenen zu schaden.

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Was versteht man unter Rufmord?

Wer das Strafgesetzbuch durchblättert, wird weder im Abschnitt über Beleidigung noch an anderer Stelle den Begriff Rufmord finden, obwohl er umgangssprachlich durchaus verwendet wird und geläufig ist. Gemeint ist damit, dass jemand gezielt versucht, den Ruf einer anderen Person zu zerstören, indem er ehrverletzende Behauptungen über sie verbreitet. Dies kann im persönlichen Umfeld, am Arbeitsplatz, in der Öffentlichkeit oder zunehmend auch im Internet (Social Media, Blogs, Kommentare etc.) geschehen.

Rufmord ist zwar kein eigenständiger Straftatbestand, eine damit bezeichnete Handlung kann aber durchaus strafrechtlich relevant sein. Juristisch gesehen kann Rufmord ein Fall von übler Nachrede sein, wenn jemand etwas Schädliches über eine Person behauptet, ohne beweisen zu können, dass es wahr ist. Rufmord kann aber auch den Straftatbestand der Verleumdung erfüllen, wenn jemand bewusst eine Lüge über eine Person verbreitet, um ihr zu schaden.

Welchen Straftatbestand der Rufmord erfüllt, hängt daher von den konkreten Äußerungen und weiteren Faktoren ab.

Wie kann man Verleumdung und üble Nachrede anzeigen?

Wird man Opfer von übler Nachrede oder Verleumdung, ist es wichtig zu wissen, dass solche Äußerungen nicht nur verletzend, sondern auch strafbar sind. Allerdings handelt es sich dabei um sogenannte Antragsdelikte, das heißt, ohne eigenes Zutun passiert nichts. Die Staatsanwaltschaft ermittelt in der Regel nicht von sich aus, sondern nur, wenn man selbst einen Strafantrag stellt.

Eine Strafanzeige kann man auf verschiedenen Wegen erstatten: direkt bei einer Polizeidienststelle, schriftlich bei der Staatsanwaltschaft oder in vielen Bundesländern auch bequem online über die Internetwache der Polizei. Neben der Anzeige muss auch ein Strafantrag gestellt werden, damit das Verfahren überhaupt eingeleitet wird.

Gerade bei öffentlichen Äußerungen, etwa in sozialen Netzwerken, in Presseberichten oder auf Bewertungsplattformen, ist es ratsam, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen. Denn die rechtliche Einordnung der Äußerung (Tatsache oder Meinung? Beweisbar oder nicht? Öffentlich oder privat?) ist entscheidend dafür, ob ein strafbares Verhalten vorliegt.

Ein auf Medien- und Persönlichkeitsrecht spezialisierter Anwalt kann helfen, die Anzeige fachlich fundiert zu formulieren, Beweise richtig zu sichern und gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Gerade wenn der eigene Ruf auf dem Spiel steht, sollte man kein Risiko eingehen. Wer rechtzeitig handelt, kann nicht nur strafrechtliche Schritte einleiten, sondern auch aktiv dazu beitragen, die eigene Reputation online wie offline zu schützen.

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Welcher Anwalt bei Rufschädigung?

Wenn Sie Opfer einer Rufschädigung geworden sind, sei es durch unwahre Tatsachenbehauptungen, beleidigende Äußerungen oder unwahre Berichterstattungen, ist es entscheidend, einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, der sowohl im Strafrecht als auch im Medien- und Persönlichkeitsrecht versiert ist. Die Media Kanzlei unter der Leitung von Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht, hat sich auf das Medien- und Persönlichkeitsrecht spezialisiert und vertritt Opfer von ehrverletzenden Äußerungen straf- und zivilrechtlich.

Die Expertise der Media Kanzlei bietet Ihnen ein optimales und zielgerichtetes Vorgehen gegen Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung:

  • Strafrechtlicher Schutz: Bei Straftaten wie Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung unterstützt Sie die Media Kanzlei bei der Erstattung einer Strafanzeige und der strafrechtlichen Verfolgung des Täters. Die Anwälte der Kanzlei beraten Sie umfassend über Ihre Rechte und die möglichen Schritte, um gegen die Täter vorzugehen.
  • Medienrechtlicher Schutz: Die Media Kanzlei bietet umfassende Unterstützung im Bereich des Medienrechts, insbesondere wenn es um unzulässige Berichterstattung in Presse oder Rundfunk geht. Wenn über Sie rechtswidrig berichtet wurde, helfen Ihnen die Anwälte der Kanzlei, Ihren guten Ruf zu schützen, Unwahrheiten richtig zu stellen und die Berichterstattung zu korrigieren. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung im Umgang mit rufschädigenden Presseartikeln und setzen uns für Ihre Interessen ein.
  • Persönlichkeitsrechtlicher Schutz: Darüber hinaus ist die Media Kanzlei auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts spezialisiert. Wenn im Internet Beleidigungen, Gerüchte oder Unwahrheiten über Sie verbreitet werden oder Sie Opfer eines skandalisierenden Presseartikels geworden sind, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei zur Seite. Sie helfen, Hate Speech zu bekämpfen, Rufschädigung zu vermeiden und falsche Behauptungen aus der Welt zu schaffen.

Die Media Kanzlei bietet schnelle Hilfe und Abwicklung, eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung, transparente Abläufe und kalkulierbare Kosten. Mit Standorten in Frankfurt und Hamburg sind wir bundesweit tätig und haben bereits über 2.000 Verfahren geführt. Wenn Sie von Rufschädigung betroffen sind, ist die Media Kanzlei Ihr kompetenter Ansprechpartner, um Ihre Rechte effektiv durchzusetzen und Ihren guten Ruf zu verteidigen.

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Fazit

  • Meinungsfreiheit hat Grenzen: Obwohl die Meinungsfreiheit in Deutschland grundrechtlich geschützt ist, endet sie dort, wo Äußerungen die Ehre, den Ruf oder das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Verleumderische, ehrverletzende oder bewusst unwahre Äußerungen können strafbar sein – auch wenn sie als „Meinung“ bezeichnet werden.
  • Unterschiede zwischen Verleumdung und übler Nachrede: Verleumdung und üble Nachrede sind strafbare Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den Ruf einer Person zu schädigen. Der Unterschied liegt im Wissen des Täters. Bei der üblen Nachrede wird eine ehrverletzende Äußerung getätigt, ohne dass der Wahrheitsgehalt bewiesen werden kann. Bei der Verleumdung hingegen weiß der Täter, dass die Äußerung falsch ist, verbreitet sie aber dennoch, um gezielt zu schaden. Beide Straftatbestände setzen voraus, dass die Äußerung geeignet ist, dem Ansehen des Betroffenen zu schaden.
  • Strafanzeige und Strafantrag sind erforderlich: Verleumdung und üble Nachrede sind Antragsdelikte. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft ohne Strafantrag in der Regel nicht tätig wird. Der Strafantrag kann bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder online gestellt werden – am besten mit anwaltlicher Hilfe.
  • Auch Rufmord kann strafbar sein: Rufmord ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für besonders schwere Fälle von übler Nachrede oder Verleumdung. Ob eine strafbare Handlung vorliegt, hängt von Inhalt, Wahrheitsgehalt und Vorsatz der Äußerung ab.
  • Effektive Hilfe bei Verleumdung und übler Nachrede durch spezialisierte Anwälte: Rechtsanwalt Dr. Riemenschneider und das Team der Media Kanzlei bieten anwaltliche Hilfe im Strafrecht, Medienrecht und Persönlichkeitsrecht – von der Strafanzeige über die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bis hin zur Reputation im Internet.

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Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.
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