Aufgrund des hohen wirtschaftlichen Wertes von Domains hagelt es hier gerne einmal Abmahnungen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Benutzung von und den Handel mit Domains werden übergreifend als Domainrecht bezeichnet. Daneben bietet jedoch auch das Marken- und Wettbewerbsrecht Schutz. Wie Sie am besten auf Abmahnungen reagieren und Ihre Domain am effektivsten Schützen können, erfahren Sie hier!
Bei einer Domain handelt es sich im Grundsatz erstmal um die Adresse eines Unternehmens oder einer Privatperson im Internet. Dabei wird die Adresse, welche lediglich eine Zahlenfolge ist, mit der Domain verknüpft. Im Endeffekt reicht es beispielsweise also aus, in den Browser nur noch „Netflix.de“ einzugeben, um auf der Internetseite des gewünschten Anbieters oder Unternehmens zu landen.
Dabei hat gerade die Auswahl der konkreten Domain eine gewichtige Bedeutung. Nicht nur für Verbraucher ist es entscheidend, wie kurz (und damit schneller einzutippen) und einfach zu merken diese ist. Vielmehr hat die Wahl des Domainnamens auch für Online-Unternehmen eine entscheidende, wenn nicht sogar existenzielle Bedeutung.
Domainrecht – diese typischen Probleme können auftreten
Im Zusammenhang mit Domains ergeben sich typischerweise in drei Bereichen bestimmte Probleme; bei der Registrierung, beim Handel und schließlich durch die Nutzung.
Die Registrierung
Entgegen den Vorstellungen mancher nimmt nicht der Inhaber der Domain die Registrierung vor, sondern erfolgt diese durch den Provider, welcher beauftragt wird, die Domain bei der DENIC zu registrieren. Dabei sind sowohl der Provider als auch die DENIC selbst keine staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Akteure, sondern reine private Unternehmen bzw. Organisationen. Dementsprechend handelt es sich bei den entstehenden Rechtsverhältnissen um private Schuldverhältnisse, für welche das allgemeine Schuldrecht entsprechend gilt. Folglich muss stets im Einzelfall geklärt werden, welche konkreten Rechte und Pflichten für die Parteien jeweils entstanden sind.
Die Vergabe erfolgt daraufhin nach dem Prioritätsprinzip; hiernach hat derjenige, der die Domain als erster registrieren lässt auch das alleinige Recht zur Nutzung. Eine doppelte Vergabe einer Domain ist nicht möglich. Aus rechtlicher Sicht ist der Antragssteller nach erfolgreicher Registrierung jedoch kein Eigentümer der Domain. Mit der Vergabestelle wurde lediglich ein Vertrag geschlossen, der zur Nutzung der Domain berechtigt.
Zu beachten ist, dass bei der Vergabe nicht geprüft wird, ob Rechte Dritter entgegenstehen. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie mit einer Abmahnung rechnen müssen, wenn Sie eine schon bestehende Marke registrieren lassen.
Bei der Wahl des Domainnamens besteht grundsätzlich ein großer Spielraum. Die Grenze liegt jedoch dort, wo andere Mitbewerber behindert werden oder der Domaininhaber kein schützenswertes Interesse hat. Probleme können sich ergeben, wenn Sie beschreibende Gattungsbezeichnungen als Domain registrieren lassen möchten. Hier besteht die Gefahr, dass bei Kunden der Eindruck erweckt wird, das Unternehmen sei das einzige mit diesem Angebot. Man spricht auch von einer Alleinstellungsbehauptung.
Der Domainkauf
Folglich richten sich auch die Regelungen für den Verkauf von Domains nach dem allgemeinen Zivilrecht. Der Kauf von Domains stellt einen Rechtskauf dar; im Kaufvertrag sollten demnach alle Rechte und Pflichten klar verständlich formuliert sein, um eine kostspielige Klärung durch Gericht zu vermeiden.
Zudem sollte bei einem Kauf von Domains grundsätzlich eine umfassende Due Diligence vorgenommen werden – ansonsten besteht das Risiko vom Kauf einer Domain mit hohem Abmahnrisiko und teuren (außer-)gerichtlichen Auseinandersetzungen. Schließlich kann es auch dazu kommen, dass die Nutzung der Domain letztlich untersagt wird.
Die Nutzung von Domains
Die rechtswidrige Nutzung von Domains stellt eine Rechtsverletzung dar, welche durch Abmahnungen geltend gemacht werden können. Diese bezeichnen sodann die Ansprüche, die aufgrund der Rechtsverletzung entstanden sind. Als solche kommen dabei verschiedene Rechtsmaterien in Betracht. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind dabei die Kennzeichenrechte, unter welche vor allem das Markenrecht und das Namensrecht fallen.
Sofern Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, enthält die Abmahnung in der Regel einen Unterlassungsanspruch. Nicht selten werden jedoch auch Löschungsansprüche geltend gemacht. Diese unterliegen jedoch engen Voraussetzungen; diese sind nur dann zulässig, wenn jede Form der Nutzung der Domain eine Rechtsverletzung darstellt.
Übertragungsansprüche von Domains können nur für ganz bestimmte Marken gelten, bei welchen der Verbraucher ein bestimmtes (bekanntes) Unternehmen erwartet.
Die Abmahnung im Domainrecht
Da das Domainrecht in Deutschland nicht explizit geregelt ist, müssen sich Unterlassungsansprüche bezüglich Domains aus anderen Rechtsgebieten ergeben: Aus dem Wettbewerbsrecht, dem Namensrecht oder dem Markenrecht.
So regelt das Wettbewerbsrecht, dass sich alle Markteilnehmer lauter, das heißt fair, verhalten sollen. Aus diesem Grundsatz der Lauterkeit bzw. Fairness ergibt sich damit grundsätzlich ein Anspruch der Marktteilnehmer, ihren Wettbewerbern unlauteres Verhalten zu untersagen. Häufig liegt ein solcher Verstoß beim sog. Typosquatting vor.
Weiter kann sich ein Unterlassungsanspruch auch aus dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) normierten Namensrecht ergeben. Dieser ist insbesondere der weitgehendste, denn er ermöglicht es schon, die Registrierung einer Webseite zu verbieten. Das Namensrecht steht klassischerweise den natürlichen Personen zu, die diesen Namen verwenden – unabhängig davon, ob es der bürgerliche Name oder ein Künstlername ist. Aber auch die Bezeichnungen juristischer Personen sind durch das Namensrecht geschützt – sowohl die Firma als auch sonstige Unternehmensbezeichnungen. Eine Verletzung des Namensrechts liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
unbefugte Verwendung des Namens
Vorliegen einer Zuordnungsverwirrung durch Verbraucher
Beeinträchtigung der Interessen des Namensinhabers.
Auch der Markeninhaber hat einen Anspruch darauf, dass niemand sonst seine Marke verwendet. Das Markenrecht gibt dem Markeninhaber das ausschließliche Benutzungsrecht für ein bestimmtes Zeichen. Dieses Zeichen kann auch ein Wort oder sogar eine Domain sein. Durch das Markengesetz (MarkenG) werden ebenso die Unternehmenskennzeichen geschützt. Dies sind insbesondere Firmennamen. Diese sind nach dem Markengesetz ebenso wie die Marken geschützt. Eine Verletzung des Markenrechts kann auch dann vorliegen, wenn der Verletzer eine identische oder ähnliche Domain im geschäftlichen Verkehr verwendet.
Wird bezüglich der Nutzung einer Domain keine einvernehmliche Lösung gefunden, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Das außergerichtliche Schlichtungsverfahren
Dieses bietet für generische Top-Level Domains (z.B. .com, .net) die Möglichkeit eine Lösung zu finden (ICANN), gilt jedoch nicht für die länderspezifische Domainendung „.de“.
Abmahnung oder gerichtliche Schritte
Ist eine außergerichtliche Schlichtung nicht möglich und wurde eines der oben genannten Rechte verletzt, können Sie an eine Abmahnung bzw. gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche denken.
DISPUTE-Eintrag bei Denic eG
Zudem kann ein DISPUTE-Eintrag bei der Denic eG eingerichtet werden. Die Durchsetzung Ihrer Rechte wird ermöglicht und gleichzeitig eine Übertragung der Domain auf Sie gewährt, sobald die Domain frei geworden ist.
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