Media Kanzlei erzielt Unterlassung bei Bildberichterstattung

Erfolgsgeschichte

Media Kanzlei erzielt eilgerichtlich Unterlassung der Bildberichterstattung bei einer ARD-Dokumentation

Die Media Kanzlei konnte für ihren Mandanten eilgerichtlich die Unterlassung einer Bildberichterstattung gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg bei einer ARD-Dokumentation über das Strohmann-Kartell durchsetzen.

Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung

In der Dokumentation über das Strohmann-Kartell, abrufbar in der ARD-Mediathek, wurde unser Mandant nicht nur bei Vor- und Nachnamen genannt, sondern wurden ebenfalls Bilder von diesem gezeigt und der Standort seiner Kanzlei mitgeteilt. Gemäß § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Eine Ausnahme ist nach § 23 Abs. 2 KUG vorgesehen, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt – es sei denn, hierdurch werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich des Zeitgeschehens handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens, welcher nicht zu eng verstanden werden darf. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht (BGH, GRUR 2009, 150 Rn. 15). Bei den Fotos unseres Mandanten handelte es sich jedoch nicht um Bildnisse des Zeitgeschehens, so auch das Landgericht Frankfurt am Main.

Abwägung der Rechte des Betroffenen mit der grundrechtlich garantierten Pressefreiheit

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht nicht schrankenlos; die Rechte des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK müssen gegen die Rechte der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abgewogen werden. Die Belange der Medien sind also in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Bildberichterstattung Betroffenen zu bringen. Zwar „besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an einer Bildberichterstattung über die Ermöglichung von Strohmannsgeschäften durch deutsche Notare, allerdings überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, der die erhebliche Prangerwirkung der Veröffentlichung seines Bildnisses nicht hinzunehmen hat“, so das Landgericht Frankfurt am Main.

Landgericht Frankfurt bejaht die unzulässige Bildberichterstattung

Die Aufnahmen zeigten unseren Mandanten großformatig und unverpixelt, sodass dieser nicht nur für sein soziales Umfeld, sondern für die breite Öffentlichkeit und damit auch für jeden, der ihn vorher nicht kannte, ohne weiteres erkennbar. Dies stellt für unseren Mandanten eine erhebliche und über die Wortberichterstattung hinausgehende, zusätzliche Belastung dar. Mit der unmittelbaren Abbildung der Bildnisse ist nach Ansicht des Landgericht Frankfurt am Main ein „über die bloße Identifikation durch Namen und weitere persönliche Informationen erheblich hinausgehender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbunden.“

Rechtsfolge: Anspruch auf Unterlassung

Unserem Mandanten stand daher ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Bildnisse entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

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