Bildnisrecht: Erneute Erfolge gegen Image Law und Frommer Legal

Erfolgsgeschichte

Image Law und Frommer Legal Ansprüche nicht immer durchsetzbar

In der Vergangenheit haben uns vemehrt Abmahnungen bezüglich Bildnisrechtsverletzungen erreicht, die nicht begründet waren. In diesen Fällen konnten wir die Ansprüche vollständig abwehren und ein Gerichtsverfahren verhindern. Erfahren Sie hier, was zu beachten ist und wie wir Sie unterstützen können.

Urheberschaftsnachweis fehlt - Kein Anspruch auf Nennung des Urhebers

In vielen Abmahnungen wird kein Nachweis der Urheberschaft beigefügt. Image Law oder Frommer Legal vertreten zumeist Agenturen, die Bildnisrechte innehaben, jedoch nicht eigens Urheber der Werke sind. Das heißt, die Agentur hat das Bild nicht aufgenommen, sondern einer ihrer Fotografen. In solchen Fällen können Kanzleien keine Ansprüche aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht geltend machen und keinen 100%igen Aufschlag für eine fehlende Bennenung des Urhebers durchsetzen.

Abmahnung ähnlicher, aber nicht identischer Bilder

Besonders genau prüfen wir das abgemahnte Bild. Häufig werden diese nur relativ klein beigefügt und haben eine niedrige Bildqualität. Dadurch sind Unterschiede nicht auf den ersten Blick erkennbar. Dies kann dazu führen, dass die Bilder möglicherweise gar nicht identisch sind und kein Anspruch auf Lizenzkosten besteht. Aber Achtung: In manchen Fällen hat die Gegenseite Bildkollagen erstellt und besitzt Nutzungsrechte an weiteren ähnlichen Bildern.

Freie Benutzung und sonstige Ausnahmen

Nicht jede Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Bildes muss zwangsläufig unzulässig sein. Wir haben in der jüngsten Vergangenheit bereits einige Fälle gehabt, wo das urheberrechtliche Werk in einem neuen Werk verwässert ist. Die freie Benutzung eines Werkes ermöglicht es, ein geschütztes Werk als Grundlage für ein neues, selbstständiges Werk zu verwenden, ohne dass hierfür die Zustimmung des Urhebers des Originalwerks erforderlich ist. Diese Regelung unterscheidet sich von der Bearbeitung (§ 23 UrhG), bei der die Zustimmung des Urhebers erforderlich ist.

Es kommen aber auch weitere Schranken in Betracht. Gerne beraten wir Sie zu Ihrer Abmahnung und welches Vorgehen am sinnvollsten ist.

Gegenabmahnung bei unwirksamen Abmahnungen

Eine Gegenabmahnung kann in Betracht kommen, wenn eine Abmahnung nach § 97a UrhG unwirksam ist oder unberechtigt ausgesprochen wurde. Sie stellt ein Verteidigungsmittel dar, mit dem der Abgemahnte gegen den Abmahnenden vorgeht, um sich gegen missbräuchliche oder unberechtigte Abmahnungen zur Wehr zu setzen.

Liegt kein Urheberrechtsverstoß vor, so ist die Abmahnung unberechtigt. Beispiele hierfür können das Vorliegen einer erlaubten Nutzung (wie eine freie Benutzung) oder eine Nutzung, die unter eine Schrankenregelung des Urheberrechts fällt, sein. Auch eine falsche Rechteinhaberschaft des Abmahners kann eine unberechtigte Abmahnung darstellen.

Wenn eine Unterlassungserklärung (UVE) gefordert werden sollte und diese über die eigentliche Rechtsverletzung hinausgeht, spricht man von einer überschießenden Unterlassungserklärung. Solche Formulierungen stellen eine erhebliche Gefahr für den Abgemahnten dar, da sie über das hinausgehen, was zur Beseitigung des Verstoßes erforderlich wäre und ihn somit unnötig belasten. Das Fehlen eines Hinweises auf diese Überschreitung kann dazu führen, dass die Abmahnung unwirksam ist.

Beispiele für eine überschießende UVE:

  • Unangemessen weite Formulierungen: Anstatt das konkrete Verhalten zu unterbinden, fordert der Abmahnende eine generelle Unterlassung von Handlungen, die über den eigentlichen Verstoß hinausgehen.
  • Bezug auf alle Werke oder Rechte: Eine UVE, die sich nicht nur auf das verletzte Werk oder Recht bezieht, sondern auf sämtliche Werke oder Rechte des Abmahnenden, ohne dass diese konkret betroffen sind.
  • Vertragsstrafe für jede Handlung: Eine UVE, die eine Vertragsstrafe für jedes noch so geringfügige Versehen oder für Handlungen vorsieht, die nicht Gegenstand der ursprünglichen Abmahnung sind.

Um den Gefahren einer überschießenden UVE zu entgehen, empfehlen wir die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Diese erklärt die Unterlassung des konkreten beanstandeten Verhaltens, jedoch ohne übermäßig weite oder unnötige Verpflichtungen. Kontaktieren Sie uns noch heute bezüglich Ihrer Abmahnung zu Urheberrechtsverletzungen.

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