Immer wieder umwerben Unternehmen ihre Produkte oder Behandlungsmethoden, indem sich diese auf aussagekräftige Studien beziehen, welche die Wirksamkeit bzw. den Erfolg belegen. Nicht selten kann es hierdurch jedoch zu Abmahnungen von der Wettbewerbszentrale wegen einem Verstoß gegen das Gesetz zum unlauteren Wettbewerb (UWG) kommen. Um dies zu vermeiden, sollte folgendes beachtet werden.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen der studienbezogenen Werbung
Grundsätzlich steht einem Bezug zu aktuellen Studien, welche die Wirksamkeit eines Produkts bzw. den Erfolg von Behandlungsmethoden untersucht haben, nichts entgegen. Wer also bspw. auf der eigenen Homepage damit wirbt, dass es wissenschaftliche Studien gibt, welche eine positive Wirkung des eigenen Produktes belegen, sollte diese jedoch auch deutlich erkennbar angeben, leicht zugänglich verlinken und die Ergebnisse wahrheitsgemäß wiedergeben. Erforderlich bei einer Werbung auf Internetseiten ist daher, dass die Fundstelle für die Studie entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite der Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne Weiteres zu der Fundstellenangabe führt.
Rechtsfolgen unzulässiger Werbung mit Studien
Fehlt es an einer deutlich erkennbaren, öffentlich zugänglichen Studie und wird aber mit dieser geworben, handelt es sich hierbei um ein Vorenthalten wesentlicher Informationen, wenn der/die Adressat/in der Werbung die Information nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und das Vorenthalten dazu geeignet ist, diese/n zu einer geschäftlichen Entscheidung (bspw. den Kauf eines Produkts oder die Buchung einer Behandlung) zu veranlassen, die er/sie andernfalls nicht getroffen hätte. Es liegt somit ggf. ein Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG vor, welcher zu Wettbewerbsverzerrungen führen und daher einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG begründen kann.
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Dr. Severin Riemenschneider Anwalt des Jahres 2019, 2020, 2021, 2022, 2023
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