Seit dem tragischen Skiunfall im Dezember 2013 ist der Gesundheitszustand von Formel-1-Legende Michael Schumacher ein Thema von weltweitem Interesse. Berichte über Schumacher, oft spekulativ und ohne offizielle Bestätigung, finden regelmäßig ihren Weg in die Medien. Dies hat eine anhaltende Debatte über die Grenzen der Privatsphäre öffentlicher Personen entfacht. Nun wurde entschieden, dass Medienberichte über den Gesundheitszustand von Michael Schumacher ohne die Zustimmung der Familie unzulässig sind. Die Familie setzt sich jeher dafür ein, sämtliche Berichte über die Gesundheit des Formel-1-Fahres privat zu halten. Der BGH hat bezüglich der Äußerung Michael Schumacher habe “warme Hände” eine Persönlichkeitsrechtverletzung gesehen, da die Äußerung einen Rückschluss auf die Gesundheit von Michael Schumacher bietet.
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Inhaltsverzeichnis
Der schmale Grat zwischen Berichterstattung und Sensationslust
Im Laufe der Jahre haben verschiedene Medien versucht, Einblicke in Schumachers Zustand zu gewähren. Von “Michael Schumacher mit Rollstuhl im Garten” bis zu unbestätigten “Michael Schumacher Genesung?”-Meldungen spannt sich der Bogen der Berichterstattung. Doch was als Information über den Gesundheitszustand einer öffentlichen Person beginnt, kann schnell in eine Verletzung der Privatsphäre umschlagen. So ist es auch im vorliegenden Fall geschehen, wo der BGH entschied, dass Informationen über den Gesundheitszustand von Michael Schumacher einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre darstellen. Ein berechtigtes öffentliches Interesse kann dem Persönlichkeitsrecht in diesem Fall nicht überwiegen.
Die Familie Schumacher und ihr Einsatz für die Privatsphäre
Die Familie Schumacher hat sich seit dem Unfall für den Schutz von Michaels Privatsphäre starkgemacht. Obwohl die Öffentlichkeit ein großes Interesse an dem Gesundheitszustand von Michael Schumacher hat, besteht die Familie darauf, dass Details über Michaels Zustand eine private Angelegenheit sind. Seit dem Skiunfall ist Michael Schumacher nicht mehr öffentlich aufgetreten und es werden kaum Statements zu seinem Zustand abgegeben. Der Rückzug aus der Öffentlichkeit wird konsequent durchgezogen, weshalb das Persönlichkeitsrecht entsprechend stärker geschützt wird.
Worüber hat der BGH entschieden?
Der Erzbischof Georg Gänswein besuchte 2018 die Familie Schumacher und äußerte sich anschließend gegenüber der “Bild” und der Klatschzeitschrift “Bunte”. Die Berichte wurden von zwei Online-Plattformen aufgenommen. Dort wurde wie folgt zitiert:
„[…] dann brachte ein Therapeut Michael Schumacher ins Wohnzimmer.“
„Ich begrüßte Michael Schumacher und hielt seine Hände, die warm waren.“
„[…] Sein Gesicht ist so, wie wir alle es kennen, das typische Michael Schumacher Gesicht; nur ein wenig fülliger ist er geworden.“
OLG: Öffentliches Interesse überwiegt dem Recht auf Privatsphäre
In erster Instanz hat das Landgericht Frankfurt am Main einen Unterlassungsanspruch in den Äußerungen gesehen. Der Ansicht des Landgerichts (LG) hat das Oberlandesgericht (OLG) jedoch nicht zugestimmt. Die Bauer Media Verlagsgruppe hatte gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt und gewann anschließend vor dem Oberlandesgericht in alles Punkten. Das OLG vertrat die Ansicht, dass dem öffentlichen Interesse und der Pressefreiheit im Vergleich zu dem Persönlichkeitsrecht von Michael Schumacher mehr Gewicht zuzuordnen sei. Das OLG basiert seine Entscheidung auf der Ansicht, die Aussagen “fülligeres Gesicht” und “warme Hände” hätten keinen relevanten Aussagegehalt bezüglich des Gesundheitszustandes von Michael Schumacher. Weiter führt das Oberlandesgericht aus, dass nur bekannt gewesen sei, dass ein Therapeut Michael Schumacher in sein Wohnzimmer gebracht hat. Nicht bekannt hingegen sei, ob dieser eigenständig, lediglich mit fremder Hilfe oder im Rollstuhl ins Wohnzimmer kam. Daher sah das OLG keinen ausreichenden Eingriff in das Recht auf Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht, um derartige Äußerungen zu verbieten.
Entscheidung des BGH: Eingriff in die Privatsphäre
Gegen die Entscheidung des OLG wurde Revision eingelegt. Der BGH musste sich jetzt mit der Angelegenheit beschäftigen und gab Schumacher teilweise Recht. Der BGH vertritt die Ansicht, dass die Beschreibungen des Erzbischofs einen Rückschluss auf den Gesundheitszustand von Schumacher geben kann. In diesem Fall betreffen die Äußerungen also das allgemeine Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Formel 1-Fahrers. Michael Schumacher hätte demnach seine Einwilligung für die Veröffentlichung erteilen müssen. Eine derartige Einwilligung lag jedoch nicht vor. Der BGH entschied, dass die Äußerung, Michael Schumacher sei vom Therapeuten ins Wohnzimmer gebracht worden, den Eindruck erwecke, dass Michael Schumacher motorisch nicht in der Lage war, dies eigenständig zu tun. Die besonderen Umstände von der Geheimhaltung sämtlicher gesundheitlicher Informationen und dass Michael Schumacher seit dem Unfall nicht mehr in der Öffentlichkeit stand, lassen diesen Fall im Ergebnis anders ausfallen. Der BGH entschied, dass diese Äußerungen unzulässig sind.
Das Recht auf Privatsphäre
Der BGH verdeutlicht mit seiner Entscheidung, dass jedermann das Recht hat “in Ruhe gelassen zu werden”. Die Entscheidung keine gesundheitlichen Informationen zu teilen und Michael Schumacher gänzlich aus der Öffentlichkeit zu halten, fallen unter das Recht der Privatsphäre. Das unstreitig hohe öffentliche Interesse an dem Fall Schumacher rechtfertigt jedoch keinen Eingriff in dessen Privatsphäre und Persönlichkeitsrecht. Ein derartiger Bericht wäre nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig gewesen.
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