Media Kanzlei erwirkt einstweilige Verfügung gegen Axel Springer

Erfolgsgeschichte

Media Kanzlei erfolgreich gegen Axel Springer vor dem Landgericht Frankfurt am Main

Axel Springer hat online einen Artikel bereitgehalten, der sich inhaltlich mit unserer Mandantin auseinander gesetzt hat. Der Artikel verletzte den Kern der Privatsphäre unserer Mandantin und hat zahlreiche unwahre Behauptungen verbreitet. Die Äußerungen dienten – wie auch der gesamte Artikel - einzig dem Zweck, unsere Mandantin in der Öffentlichkeit bloßzustellen.

Media Kanzlei setzt Unterlassungsanspruch durch

Für unsere Mandantin haben wir in einem einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgreich einen Unterlassungsanspruch durchgesetzt. Auf bild.de wurde rechtswidrig über unsere Mandantin berichtet. Die Berichterstattung war einseitig und verletzt die Privatsphäre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Dieser Ansicht hat das Landgericht Frankfurt am Main nun in ihrem Beschluss zugestimmt.

Kein öffentliches Interesse

Es liegt derzeit kein öffentliches Interesse an der Berichterstattung unserer Mandantschaft vor. Diese steht schon lange nicht mehr in der Öffentlichkeit und versucht sich selbst dem öffentlichen Raum zu entziehen. Ein Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung liegt nicht vor. 

Was können Betroffene tun?

Betroffenen von unzulässigen Berichterstattungen stehen Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK zu. Zudem hat der Berichterstatter nach den Grundsätzen der auftraglosen Geschäftsführung sowie aus Schadensersatzgesichtspunkten die Kosten der anwaltlichen Beauftragung der betroffenen Person zu erstatten.

Erneuter Erfolg der Media Kanzlei

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), untersagt, in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen.

Die Kammer hat unserem Antrag vollumfänglich zugestimmt und die einstweilige Verfügung in allen Punkten erlassen.

Die Antragsgegnerin hat noch nicht mitgeteilt, ob sie die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main als endgültige Regelung anerkennt oder den Rechtsstreit in der Hauptsache fortsetzt.

Kontaktieren auch Sie gerne unsere medienrechtlichen Experten mit ihrem Anliegen.

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