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Der Antragsteller hielt eine Haushaltsrede, in welcher er den Haushalt der Stadt mit einer Busreise verglich. Im Rahmen dieses Vergleiches fiel in Anspielung auf den einschlägigen Nachnamen eines Ratsmitglieds der Stadt der Begriff “Wagner Gruppe”. Der Antragsgegner behauptete in einem öffentlichen Post auf Facebook, der Antragsteller habe die Opposition mit der paramilitärischen russischen Söldnergruppe verglichen. Da dieser Vergleich unserem Mandanten nicht in den Sinn gekommen war, wollte er sich diese Unterstellung nicht gefallen lassen und ging dagegen vor.
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die einstweilige Verfügung gegen die Behauptung zunächst zurück. Die Kammer ging davon aus, dass die Abwägung zugunsten des Antragsgegners ausfalle, da die streitgegenständliche Aussage des Antragsgegners an die Äußerung des Antragstellers anknüpfe, der die dortige Opposition als „Wagner-Gruppe“ bezeichnet hatte. Da der Antragsgegner in seinem Beitrag eine begrifflich naheliegende Assoziation kritisiere, kommuniziere der Beitrag keine unwahren Tatsachen, sondern beinhalte eine zulässige Meinungsäußerung. Weiter führte das Gericht aus, dass, soweit der Beitrag nahelegt, dass der Antragsteller mit seiner Wortwahl auf die gleichnamige russische paramilitärische Organisation anspiele, und ihm eine Motivation unterstellt, auch dies eine zulässige Meinungsäußerung sei.
Auf die sofortige Beschwerde der Media Kanzlei wurde der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugunsten des Antragstellers abgeändert.
According to the Higher Regional Court, there are no connecting facts that support the opinion that the applicant alluded to the Russian paramilitary organization of the same name by using the expression “Wagner Group” in his speech. The Higher Regional Court thus followed the reasoning of the Media Kanzlei.
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