Betrüger bieten kostenpflichtige Löschung von schlechten Google-Bewertungen an

Erfolgsgeschichte

Betrüger bieten kostenpflichtige Löschung von schlechten Google-Bewertungen an

Derzeit erhalten Gewerbetreibende vermehrt Anrufe oder E-Mails von Betrügern, die sich als Mitarbeiter von Google bzw. eines ihrer Subunternehmen ausgeben. In einem von uns betreuten Fall wurde einer unserer Mandant*innen angerufen und darauf hingewiesen, dass für das MyBusiness Profil ihres Unternehmens eine 1-Stern-Bewertung mit Text vorliege, diese aber noch nicht veröffentlicht sei. Die Anruferin unterbreitete unserer Mandantin dann ein „Angebot“, die Bewertung für 99 Euro auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen und diese anschließend zu löschen. Die vorherige Übersendung der potenziell rechtsverletzenden Bewertung sei (natürlich) nicht möglich.

Zahlungsaufforderung und Androhung einer Erhöhung des Betrages um ca. 800 Euro

Geht der Kleinunternehmer auf das Angebot ein, so erreicht ihn nach einigen Tage eine E-Mail mit der Bestätigung, dass die Löschung erfolgreich durchgeführt worden sei sowie ein Screenshot mit der angeblichen Bewertung. In der E-Mail gaben sich die Betrüger in der E-Mail-Signatur erneut als Mitarbeiter von Google bzw. dessen Subunternehmer aus.

Angehängt erhält der Betroffene eine Rechnung über 99 Euro sowie die Aufforderung innerhalb einer Woche den Betrag zu zahlen. Gleichzeitig erfolgt der Hinweis, dass bei ausbleibender Zahlung eine zusätzliche Gebühr in Höhe von etwa 800 Euro für den aktuell noch kostenfreien „Überprüfungsservice“ anfalle.

Bei der angeblichen Bewertung sowie dem Angebot die „noch nicht veröffentlichte Bewertung“ zu löschen, handelt es sich um eine Betrugs-Masche. Die Bewertung wurde tatsächlich nie abgegeben und der Dienstleister handelt auch nicht im Auftrag von Google. Google bietet einen derartigen Service gegen Entgelt Bewertungen auf ihrem eigenen Portal zu löschen nach unserer Kenntnis nicht an.

Am 6. Oktober 2022 veröffentlichte die Gegnerin auf ihrer Internetseite einen Artikel mit der Überschrift “Mutmaßliche X-Strohfrau. …”. In dem Artikel wurde behauptet, dass die Klägerin möglicherweise als Strohfrau fungierte und dass der Kauf der Immobilien durch die Klägerin möglicherweise mit illegal erworbenen Geldern getätigt wurde. 

Der Artikel enthielt ein verpixeltes Porträtfoto unserer Mandantin. 

In dem gesamten Artikel wurden u.a. der Vorname und der abgekürzte Nachname der Klägerin, genannt.

Beispiel einer solchen E-Mail:

Erfolgreiche Entfernung der Google-Rezension

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie telefonisch besprochen erhalten Sie das Ergebnis der Überprüfung. Die Rezension konnte erfolgreich gelöscht und die Veröffentlichung somit verhindert werden. Anbei erhalten Sie den Screenshot zur Einsicht.

Sie erhalten alle Unterlagen sowie die Rechnung auch in den nächsten 1-2 Werktagen postalisch an Ihre Adresse.

Bitte überweisen Sie den fälligen Betrag von 99,00€ binnen 1 Woche auf das unten angegebene steuerfreie belgische SEPA-Geschäftskonto (unsere Partneranwälte haben Ihren Sitz im Ausland, daher wird der Betrag über das Reverse-Charge-Verfahren ohne MwSt. verrechnet). Da die Dienstleistung bereits geleistet wurde und Sie den Service für eine Einmal-Löschung gebucht haben, ist der Betrag nur für 1 Woche gültig.

WICHTIG: Andernfalls wird der kostenfreie Überprüfungs-Service mit dem Bewertungs-Radar für 1 Jahr 798,00€ kostenpflichtig.

Das Anwaltsteam des Klägers vertritt die Auffassung, dass der von der Beklagten veröffentlichte Artikel eine unzulässige Verdachtsberichterstattung sei und die Persönlichkeitsrechte der Klägerin verletze. Die Klägerin strebt eine presserechtliche Unterlassungsverfügung an, um weitere Veröffentlichungen in dieser Angelegenheit zu verhindern.

Die Textberichterstattung ist unzulässig, weil sie gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstößt. Die Meldung verstößt gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, da der Klägerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

Grundsätzlich muss einem von einer Verdachtsberichterstattung Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, damit seine Sichtweise in der Berichterstattung erkennbar wird (BGH, NJW 2022, 1751). Nur in Ausnahmefällen kann hiervon abgesehen werden (BGH NJW 1996, 1131; BGH NJW 2000, 1036, 1037).

Unsere Mandantin kann auch die Bildberichterstattung im vorliegenden Kontext untersagt verlangen. Weder hat sie in die Veröffentlichung eingewilligt (§ 22 S. 1 KUG) noch handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), das ohne Verletzung der berechtigten Interessen des Abgebildeten verbreitet werden darf (§ 23 Abs. 2 KUG).

Das Portrait ist zwar verpixelt, zeigt jedoch eine Frontalaufnahme unserer Mandantin, welches für Freunde, Bekannte und im beruflichen Umfeld unschwer zu erkennen ist. Dies stellt einen starken Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. 

Vorsicht bei Vertragsabschlüssen am Telefon

Werden Sie angerufen und Ihnen wird ungefragt eine Leistung angeboten, dann ist Vorsicht geboten. Werbliche Telefonanrufe, in die Sie vorab nicht eingewilligt haben, sind häufig nicht seriös und in der Regel auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bedenklich. Überlegen Sie zunächst, ob das Angebot für Sie seriös wirkt.

Als Indizien können Sie heranziehen:

  • Kennen Sie die Firma/Person?
  • Hatten Sie bereits häufiger Kontakt mit der Firma/Person?
  • Wirkt der Preis für die angebotene Leistung gerechtfertigt?
  • Betrifft Sie das Problem tatsächlich, von dem der Anrufer berichtet?
  • Wie reagiert der Anrufer auf Rückfragen? Beantwortet er diese oder weicht er aus?

 

Zu empfehlen ist auf jeden Fall, das Angebot nicht vorschnell anzunehmen. Äußern Sie am Telefon den Wunsch, sich über das Angebot noch einmal Gedanken machen zu wollen und den Anrufer anschließend zurückzurufen, bitten Sie bestenfalls auch um die schriftliche Übermittlung des Angebots. Bei betrügerischen Anrufen ist die Telefonnummer bei einem Rückruf häufig nicht mehr erreichbar.

Zwar hatte die Gegnerin gegen die ursprüngliche Entscheidung Widerspruch eingelegt. Die einstweilige Verfügung gegen Axel Springer SE wegen der Veröffentlichung von ehrverletzenden Informationen wurde durch das Urteil jedoch nun als rechtmäßig bestätigt. 

Wir konnten nachweisen, dass die einstweilige Verfügung notwendig war, um weiteren Schaden abzuwenden. 

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Gegnerin untersagt, die streitegegenständlichen Inhalte über unsere Mandantin zu veröffentlichen, ein Verstoß gegen dieses Verbot wird mit einem Ordnungsgeld geahndet.

Vertragsabschluss mit Telefon-Betrügern, keine Panik! -Anwaltskanzlei hilft

Sollten Sie ein solches Angebot erhalten oder bereits angenommen haben und bekommen nun Schreiben zur Zahlungsaufforderung übermittelt, dann wenden Sie sich gerne umgehend an uns! Wir helfen Ihnen gerne gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme vorzugehen.

Sind auch Sie von diffamierenden Äußerungen in der Presse betroffen, dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir helfen gerne weiter.

Schlechte-Bewertung erhalten – was nun?!

Haben Sie allerdings selbst eine schlechte Google-Bewertung für Ihr Unternehmen erhalten, die nicht gerechtfertigt ist, dann haben Sie einige Möglichkeiten dagegen vorzugehen. Schlechte Bewertungen sind ärgerlich und meist ruf- und geschäftsschädigend. Wird Ihnen von Seiten des Supports nicht geholfen, können Sie sich gerne an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Media Kanzlei wenden. Wir prüfen für Sie, ob die Bewertung zulässig ist und ob ein Vorgehen gegen die Bewertung erfolgsversprechend ist.

Ein anwaltliches Schreiben erzeugt auf Google in der Regel einen höheren Druck, nimmt Google selbst in die Pflicht und erreicht üblicherweise, dass die Rezension eingehend geprüft und gelöscht wird. Die Media Kanzlei konnte dadurch in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von rufschädigenden und unwahren Google-Bewertungen löschen lassen.

Mehr dazu finden Sie in unserem FAQ: Schlechte Bewertung erhalten – was nun?!

Sind auch Sie von einer schlechten Bewertung betroffen, die nicht gerechtfertigt ist, dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir helfen gerne weiter!

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