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Mit Urteil vom 02.06.2023 hat das OLG Köln (6 U 17/23) eine einstweilige Verfügung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung unseres Mandanten aufgehoben.
Unser Mandant betreibt ein kleines Handwerksunternehmen. Unter anderem zur Pflege der Unternehmenswebseite und für die Herstellung von Produktfotografien wurde der Antragsgegner von unserem Mandanten eingestellt. Das Besondere: der Gegner war damals „Freigänger“, da er wegen verschiedener Sexualstraftaten zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und das Gefängnis nur tagsüber für die Verrichtung seiner Arbeit verlassen durfte. Der Gegner selbst hat vorgeschlagen, dass er – sein Name war wegen seiner erheblichen Straftaten und der Verurteilung hinlänglich bekannt – namentlich nicht mit unserem Mandanten in Verbindung gebracht werden solle. Er wollte nach eigenen Angaben den Ruf unseres Mandanten schützen. Deshalb vereinbarten die Parteien, dass der Name des Gegners nicht auf der Webseite stehen solle und auch sonst nicht im Internet im Zusammenhang mit dem Unternehmen unseres Mandanten erscheinen solle.
Das Arbeitsverhältnis wurde kurze Zeit später beendet, woraufhin unser Mandant die Webseite an einen Dienstleister übergab, der von da an die Betreuung der Onlinepräsenz vornahm.
Einige Monate später erhielt unser Mandant dann eine Abmahnung des Gegners. Dieser machte urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der angeblichen Entfernung von Metadaten an den von ihm hergestellten Produktbildern (§ 95c UrhG) geltend und verlangte von unserem Mandanten unter anderem die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von EUR 6.340,92 und die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von knapp EUR 30.000,00.
Es stellte sich heraus, dass der Gegner – zumindest behauptet er dies – die von ihm hergestellten und auf der Webseite veröffentlichten Bilder mit Metadaten versehen hatte. Er hat – so sein Vortrag – seinen vollen Namen in den Dateianhängen abgespeichert, damit er bei einer Google-Bildersuche als Bildersteller und Urheber angezeigt wird. Angeblich seien diese Metadaten dann nach seinem Ausscheiden von unserem Mandanten an manchen Bildern entfernt worden sein.
Wegen des Umstands, dass bis heute nicht nachvollzogen werden kann, ob die Metadaten überhaupt jemals vorhanden waren oder später entfernt wurden, wegen der zwischen den Parteien getroffenen eindeutigen Vereinbarung und wegen Rechtsmissbrauchs haben wir die Ansprüche – vor allem auch die maßlos überzogenen Schadensersatzansprüche – zurückgewiesen. Der Gegner beantragte dann eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln. Obwohl wir die Vereinbarung zwischen den Parteien dargelegt und glaubhaft gemacht haben, hat das LG Köln die Verfügung des Gegners erlassen und auch nach einem Widerspruch bestätigt.
Das Oberlandesgericht Köln hat diese Entscheidung nun aufgehoben und ist unserer Argumentation gefolgt. Das OLG hat nicht nur die nach unserer Ansicht vom Landgericht falsch gewählte Anspruchsgrundlage korrigiert. Es hat auch festgestellt, dass der Gegner – so er denn tatsächlich seinen Namen in die Metadaten gesetzt hat – gegen die Vereinbarung zur Nichtnennung seines Namens verstoßen hat. Die behauptete Entfernung der Metadaten war damit nach Ansicht des OLG jedenfalls nicht unbefugt und damit nicht rechtswidrig. Außerdem wies das OLG darauf hin, dass der Gegner mit seinem Verhalten rechtsmissbräuchlich (sog. dolo-agit-Einwand) gehandelt hat, sodass ihm Ansprüche gegen unseren Mandanten nicht zustehen.
Das Urteil des OLG Köln kann nicht mehr angegriffen werden, die Parteien führen aktuell aber noch das Hauptsacheverfahren – derzeit vor dem LG Köln.
Wenn auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben oder Ihre eigenen Urheberrechte verletzt sehen, zögern Sie nicht, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Media Kanzlei zu kontaktieren. Wir unterstützen Sie gerne!
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