Media Kanzlei vertritt Mandanten erfolgreich: Antrag auf Erlass einer EV zurückgewiesen
Dass sie Mandanten auch gegen den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung (EV) verteidigen können, haben die Anwält:innen der Media Kanzlei nun wieder einmal unter Beweis gestellt: Ein Unternehmen kontaktierte die Anwaltskanzlei, weil einer ihrer Mitarbeiter eine Ladung des Landgerichts erhalten hatte. Gegen den Mitarbeiter wurde eine einstweilige Verfügung beantragt, die das zuständige Landgericht in Frankfurt am Main nach erfolgreicher Arbeit der Media Kanzlei jedoch nicht erlassen hat.
Unterlassung „ehrverletzender“ Äußerungen in E-Mail?
Der Verfügungskläger, Geschäftsführer eines Ingenieurbüros, begehrte von unserem Mandanten die Unterlassung von vier Äußerungen in einer E-Mail, die er als ehrverletzend ansah. Ebenso wie die Gegenseite, die Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Umwelt- und Kraftwerkstechnik erbringt, ist auch unser Mandant in diesem Bereich tätig mit über 300 Patentanmeldungen zur thermischen Verfahrenstechnik.
Beide Parteien standen per E-Mail und auch telefonisch in Kontakt und tauschten sich über Verfahrenstechniken aus. Im Verlaufe dieses Austauschs fasste die Gegenseite einige der Äußerungen, die unser Mandant tätigte, als ehrverletzend auf, weshalb er die Unterlassung dieser Äußerungen gerichtlich durchsetzen lassen wollte – ohne Erfolg.
Einstweilige Verfügung unbegründet – Entscheidungsgründe des Gerichts:
„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Anträge sind allerdings ausreichend bestimmt formuliert, da die konkreten E-Mail-Texte genannt sind. Daraus steht fest, aus welchem Inhalt der Verfügungskläger seinen Unterlassungsanspruch geltend macht.
Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu.
Die einstweilige Verfügung ist nicht zu erlassen, denn dem Verfügungskläger steht hinsichtlich der hiermit angegriffenen Äußerungen durch den Verfügungsbeklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog in Verbindung mit seinem Persönlichkeitsrecht nicht zu.
Die streitgegenständlichen Äußerungen, die der Verfügungskläger mit seinen Anträgen angreift, erwecken im Kontext der in Rede stehenden Berichterstattung keinen tatsächlichen Eindruck, der unzutreffend und zudem geeignet wäre, das Ansehen des Verfügungsklägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg. Urteil vom 21. Mai 2019 – 7 U 109/18 Rn. 34 – 35, juris). Es fehlt insoweit bereits an der „Öffentlichkeit”, da lediglich 6, bzw. 8 weitere Personen aus dem engeren Adressatenkreis informiert wurden.
Zudem fehlt es daran, dass aus den als unrichtig bezeichneten Äußerungen ein tatsächlicher Eindruck dahin ausgehen könnte, der Verfügungskläger werde in seinem Persönlichkeitsrecht nachhaltig beeinträchtigt. Die Tatsachenbehauptungen, seien sie unwahr, wären nicht geeignet, das Ansehen des Verfügungsklägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Zudem hat der Verfügungsbeklagte lediglich aus seiner Sicht auf die Mail des Verfügungsklägers geantwortet und insoweit rein sachlich formuliert.
Der Verfügungsbeklagte hat einerseits vielmehr lediglich auf die „Einladungs-Mail des Verfügungsklägers verwiesen und darauf Bezug nehmend erklärt, es gäbe keine Geschäftsbeziehung und keine Einladung zu einem Online-Treffen. Dies erscheint nachvollziehbar, da der Verfügungsbeklagte nicht eingeladen hat, sondern ein Gespräch in Aussicht gestellt hat und zu dem Subjekt der Mail des Verfügungsklägers vorher keine Geschäftsbeziehung bestand. Andererseits hat der Verfügungsbeklagte lediglich gebeten, keine Stellungnahme zum Angebotsumfang der Firma des Verfügungsbeklagtes abzugeben und weiterhin erklärt, die Verfahrensumstellung beruhe nicht auf der Bildung organischer Schadstoffe. Diese Erklärungen erscheinen neutral. Insgesamt kann aus beiden Erklärungen per Mail wohl nicht der Eindruck abgeleitet werden, der Verfügungskläger werde als Lügner dargestellt und behaupte falsche Tatsachen.
Zu Antrag 1.
Soweit der Verfügungskläger die Äußerung des Verfügungsbeklagten kritisiert, der Verfügungskläger habe ihn bezüglich des AshDec-Verfahrens falsch zitiert, stellt dies eine Meinungsäußerung dar, die dem Verfügungsbeklagten jederzeit zusteht. Wenn sein Eindruck und seine Erinnerung dahingehen, dass er im Gespräch mit dem Verfügungskläger einen Bezug der Verfahrensänderung zum Entstehen von Dioxin nicht geäußert hat, so darf er daraus den Schluss ziehen, er werde falsch zitiert. Eine Aufklärung des tatsächlich gesprochenen ist nicht möglich, zumal beide Parteien ihre Version eidesstattlich versichert haben. Da er auf die E-Mail der Verfügungsklägers antwortete, ist auch kein Grund dafür ersichtlich, diese Antwort nicht an den gleichen Verteiler zu versenden.
Zu Antrag 2.
Soweit der Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger bittet, keinerlei Stellungnahmen zum Angebotsumfang und Technologieportfolio von [der Firma] abzugeben, stellt auch dies eine Meinungsäußerung dar. Der Verfügungskläger hatte gegenüber seinen Geschäftspartnern mit vorheriger E-Mail darauf verwiesen, dass die [Firma] ein Verfahren „zur Wasserstoff- und Wertstoffgewinnung mit der mehrstufigen Brennstoffaufbereitung bestehend aus Biogaserzeugung (…), Gärresttrocknung, Vergasung (…) und Ascheveredelung mit dem Ash-Dec-Verfahren weiterhin“ anbiete. Wenn der Verfügungsbeklagte darauf Bezug nimmt und darum bittet, über den Angebotsumfang keine Stellungnahme abzugeben, ist dies nicht zu kritisieren. Es ist auch sachlich ohne Nebentöne formuliert. Auch die Äußerung bezüglich des Nichtanbietens des sogenanntencls-Trockners ist unkritisch, da es offensichtlich Bezug nimmt auf die vom Verfügungskläger erwähnte Gärresttrocknung. Der Verfügungsbeklagte schildert insoweit lediglich den Umfang des eigenen „Portfolios“.
Zu Antrag 3.
Soweit der Verfügungsbeklagte in der E-Mail […] ausführt, zwischen der [Firma] und dem Verfügungskläger bestünden keinerlei Geschäftsbeziehung, kann der Verfügungskläger keine Unterlassung verlangen, weil dies richtig ist. Geschäftsbeziehung im maßgeblichen Wortsinn bestehen allein zwischen der [Firma] und der [Firma]. Dass die Parteien als deren Geschäftsführer oder in ähnlicher Funktion fungieren ändert an der Tatsache nichts.
Zu Antrag 4.
Soweit der Verfügungsbeklagte in gleicher E-Mail ausführt, er habe nicht zu einem Online-Treffen eingeladen, ist auch dies richtig. Die Äußerung in der E-Mail des Verfügungsbeklagten lautet ausdrücklich dahin, dass man „gerne im Januar einmal eine Telefonkonferenz machen” könne. Diese avisierte Telefonkonferenz stellt keine Einladung dar, sondern lediglich die Bereitschaftserklärung dazu dar. Eine tatsächliche Einladung musste noch folgen. Der Hinweis auf deren Fehlen ist also wahr.
Gesamtsicht:
Auch in der Gesamtsicht stellen die Äußerungen des Verfügungsbeklagten keine Diffamierung oder Diskreditierung des Verfügungsbeklagten dar. Er wird in keiner Weise persönlich angegriffen. Der Verfügungsbeklagte geht auf verschiedene Komplexe der E-Mail des Verfügungsklägers ein und stellt diese aus seiner Sicht richtig. Ein zwingender Eindruck dahingehend. dass der Verfügungskläger sich fehlerhaft über den Verfügungsbeklagten und über das vorherige Gespräch äußere und deshalb als Lügner dargestellt und gebrandmarkt würde, lässt sich den angegriffenen Äußerungen nach Einschätzung des Gerichts nicht entnehmen. Die Auslegungen seinerseits zu der Verwendung der Begriffe „keinerlei” und „entbehrlich” vermögen ebenfalls nicht zu belegen, dass die Äußerungen des Verfügungsbeklagten verleumderisch wären. Der Umstand, dass Geschäftspartner des Verfügungsklägers seinen Eindruck teilen, überzeugt keinesfalls. Wenn nach der Gesamteinschätzung des Gerichts dieser Eindruck keinesfalls zwingend ist, scheinen sich die Geschäftspartner lediglich zugunsten des Verfügungsklägers zu äußern. Ihr subjektiver Eindruck liegt aber neben der Sache.
Soweit der Verfügungskläger ausführt, dass er seitdem keinen Kontakt mehr zu Herrn […] aufnehmen könne, fehlt es an belastbaren Tatsachenfeststellungen, dass diese Kontaktverweigerung ursächlich mit den Äußerungen des Verfügungsbeklagten zusammenhängen könnte. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, mit Herrn […] nicht über diese Angelegenheit gesprochen zu haben. Genauso kann Herr Decker über die weiteren Geschäftspartner der Parteien Informationen erhalten haben und möglicherweise aus einer eignen Bewertung der Reaktion des Verfügungsklägers heraus handeln.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Verfügungsbeklagte im Ansinnen gehandelt haben könnte, das Renommee des Projekts der […] in Bezug auf die Dioxingefährdung zu retten. Wie ausgeführt, hat er lediglich auf Äußerungen des Verfügungsklägers in dessen E-Mails reagiert. Gesamttonlage dieser Äußerungen waren sachlich und inhaltsbezogen und in keiner Weise überzogen.
Inwieweit angesichts der einmaligen Äußerungen anhand eines einmaligen Vorfalls tatsächlich die Gefahr einer Wiederholung bestünde kann damit offenbleiben.“ (Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 18.06.2021, 2-25 O 75/21)
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