Eilantrag gegen Facebook: Namensnennung eines Fotografen im Kontext auf sexuelle Übergriffe, Körperverletzungen und Unwahrheiten auf Instagram
Ein Eilantrag der Medienrechtsspezialisten der Media Kanzlei gegen Facebook war erfolgreich: Dem Hostprovider wurde die Verbreitung unwahrer Behauptungen über unseren Mandanten auf der Social Media Plattform Instagram untersagt.
Falsche Vorwürfe sexueller Misshandlung
Unser Mandant ist professioneller Fotograf. Als solcher wurde er nun auf dem Social Media Netzwerk Instagram, das von Facebook betrieben wird, namentlich genannt und mit dem Verdacht auf sexuelle Übergriffe bzw. Körperverletzung in Verbindung gebracht. Ihm wurden Aussagen und Handlungen vorgeworfen, die von unserem Mandanten nie getätigt bzw. begangen wurden. So wurde beispielsweise behauptet, er hätte ein Model sexuell missbraucht und körperlich misshandelt. Diese unwahren Tatsachenbehauptungen schaden dem Ruf unseres Mandanten als Fotografen erheblich und können fatale berufliche Auswirkungen für ihn haben. Auch weitere der getätigten Aussagen über unseren Mandanten enthielten schwere Vorwürfe und waren schlichtweg falsch.
Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
Die falschen Aussagen verletzten den Fotografen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sodass ihm ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1, Abs. 2, §§ 185, 186, 187 StGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK zustand. Das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten wurde weiterhin dadurch verletzt, dass er durch die streitgegenständliche Äußerung des Verdachts der sexuellen Belästigung nach §184 i StGB, der Körperverletzung nach § 223 StGB und der Nötigung nach § 240 StGB bezichtigt wird. Die in dem Instagram-Beitrag enthaltenen Vorwürfe inkriminieren den Antragsteller in einer Weise, wie sie schwerwiegender kaum sein könnten. Dem Antragsteller stand dabei nicht die Möglichkeit einer Stellungnahme offen, sodass er den Vorwürfen komplett ausgesetzt war.
Haftung von Hostprovidern
Wir haben das sogenannte Notice and Takedown – Verfahren eingeleitet und Facebook in einem anwaltlichen Schreiben auf die Rechtsverletzung hingewiesen. Facebook als Hostprovider haftet diesem Fall als mittelbarer Störer. Der Betreiber einer Onlineplattform ist als Hostprovider verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 –, BGHZ 209, 139-157 – jame-da.de II, Rn. 23; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24 – Blog-Eintrag). Die Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Host Providern finden Sie hier.
Eilantrag gegen Facebook
Nachdem das eingeleitete Notice and Takedown – Verfahren keinen Erfolg hatte und auch die Abmahnung, die wir Facebook daraufhin zukommen ließen, nicht fruchtete, haben wir einen Eilantrag beim zuständigen Landgericht gestellt.
Das LG Frankfurt hat Facebook im Wege der einstweiligen Verfügung die Verbreitung aller von uns beanstandeten Behauptungen untersagt. Daraufhin löschte Facebook die Fotos mit den streitgegenständlichen Aussagen.
Rechtsanwalt für Medienrecht
Die Rechtsanwält:innen der Media Kanzlei sind auf Medienrecht und Persönlichkeitsrechtsverletzungen spezialisiert. Insbesondere Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Social Media gehören zu unserem alltäglichen Geschäft. Hier konnten wir schon zahlreiche Mandanten mit Erfolg vertreten.
Kontaktieren auch Sie uns noch heute. Wir unterstützen Sie gerne und freuen uns auf die Zusammenarbeit.