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Negative Bewertung erhalten? Soforthilfe von Experten | Anwalt Dr. Severin Riemenschneider

Heute möchte ich Ihnen einige Tipps an die Hand geben, anhand derer Sie überprüfen kön...

Heute möchte ich Ihnen einige Tipps an die Hand geben, anhand derer Sie überprüfen können, ob eine Bewertung über Sie oder Ihr Unternehmen zulässig oder unzulässig ist.

Jeder kennt es: Wenn man einen Dienstleister aufsucht, informiert man sich heute vorab im Internet über diesen. Das heißt, wenn ich zu einem Arzt oder Friseur gehe, checke ich als erstes, welche Bewertung dieser hat. Wenn derjenige unter vier Sterne hat, gehe ich dort regelmäßig nicht hin, und so auch mein Umfeld, die mir da ganz ähnliche Rückmeldungen geben. Vor diesem Hintergrund ist klar: Diese Reputation im Internet ist ein wesentlicher Faktor für den Erfolg eines Unternehmens, und entsprechend sollten Unternehmen darauf achten, einen ausgezeichneten Ruf im Internet zu haben. Dazu gehören auch die Bewertungen.

Nun kommt es aber immer mal wieder vor, dass ein Kunde unzufrieden ist oder man vielleicht von einem Wettbewerber bewertet wird, von einem ehemaligen Partner oder von jemandem, der sich schlecht behandelt gefühlt hat, sodass man prüfen möchte, ob man sich gegen eine solche Bewertung zur Wehr setzen kann. Vor diesem Hintergrund möchte ich Ihnen heute einige Tipps geben, anhand derer Sie selbst überprüfen können, ob Sie sich gegen eine Bewertung wehren können oder ob Sie diese dulden müssen.

Der erste und einfachste Punkt ist regelmäßig: Lag denn überhaupt ein Geschäftskontakt vor? Die Rechtsprechung sieht vor, dass, wenn kein Geschäftskontakt zwischen der Person, die bewertet worden ist, und dem Bewertenden vorgelegen hat, die Bewertung in der Regel unzulässig ist. Sie haben dann die Möglichkeit, entweder gegen die Person vorzugehen, sofern Ihnen diese bekannt ist, und Unterlassung von der Person zu verlangen, dass diese die Bewertung löscht. Alternativ, wenn sie unter einem Akronym auftritt oder einfach nicht erkennbar ist, können Sie auch gegen das soziale Netzwerk vorgehen und dieses auf Löschung in Anspruch nehmen. Wenn kein Geschäftskontakt vorgelegen hat, kann man diese Ansprüche regelmäßig durchsetzen, sei es außergerichtlich oder, wenn das Netzwerk nicht kooperiert, notfalls auch gerichtlich.

Schwieriger wird es schon, wenn ein Geschäftskontakt vorgelegen hat. Dann gibt es aber auch einige Kriterien, anhand derer man prüfen kann, ob die Bewertung zulässig war oder unzulässig. Die erste Weichenstellung ist hierbei immer zu prüfen, ob die Aussage eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung ist. Tatsachenbehauptungen erkennt man daran, dass sie theoretisch dem Beweis zugänglich sind. Sie können Beweis darüber erheben, ob eine Person die 100 Meter in 11 Sekunden läuft oder nicht. Demgegenüber können Sie keinen Beweis darüber erheben, ob eine Person die 100 Meter schnell oder langsam läuft, da dies eine wertende Differenzierung ist. Was für den einen schnell ist, ist für den anderen möglicherweise langsam, und entsprechend wäre das eine Formulierung, die nicht dem Beweis zugänglich ist.

Wenn Sie eine Tatsachenbehauptung haben, hängt die Zulässigkeit der Aussage maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Eine wahre Tatsachenbehauptung im Bereich der Sozialsphäre, also im Bereich Ihres beruflichen Wirkens, müssen Sie regelmäßig hinnehmen. Eine unwahre Tatsachenbehauptung jedoch nicht. Unwahre Tatsachenbehauptungen partizipieren nicht an der Meinungsfreiheit, und entsprechend können Sie hier erfolgreich gegen die Person, die die Bewertung abgegeben hat, oder gegen das soziale Netzwerk oder die Bewertungsplattform vorgehen.

Wenn es eine wahre Tatsachenbehauptung ist, wird es schwieriger. Man kann sich in der Regel nur dagegen wehren, wenn die Aussage die Privatsphäre oder die Intimsphäre verletzt, was bei unternehmerischen Bewertungen typischerweise nicht der Fall ist. Haben Sie demgegenüber eine Meinungsäußerung, also eine wertende Aussage, hängt die Erfolgsaussicht maßgeblich davon ab, ob die Tatsachengrundlage, aufgrund derer sich die Meinung gebildet hat, wahr oder unwahr ist. Wenn man eine Ein-Sterne-Bewertung abgibt, die auf einer falschen Tatsachenbehauptung basiert, könnte man sich auch dagegen zur Wehr setzen. Wenn eine solche Tatsachengrundlage gar nicht offenbart wird, hängt die Frage von einer Interessenabwägung im Einzelfall ab. Wenn die Aussage lediglich eine Meinungsäußerung ist, die die Tatsachengrundlage nicht offenbart, müssen Sie prüfen, ob möglicherweise dennoch Ihr Persönlichkeitsrecht bzw. Ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht im Einzelfall die Meinungsfreiheit überwiegen könnte. Hier ist jedoch anzumerken, dass die aktuelle Rechtsprechung so ausgestaltet ist, dass es in dieser Konstellation sehr schwierig wird, erfolgreich gegen die Aussage vorzugehen. Wenn es eine reine Meinungsäußerung ist, die noch nicht die Schwelle der Schmähkritik überschreitet oder einen beleidigenden Charakter hat, muss man diese regelmäßig dulden.

Abschließend lässt sich festhalten, dass man sich gegen negative Bewertungen erfolgreich zur Wehr setzen kann, wenn entweder kein Geschäftskontakt vorgelegen hat oder wenn es eine unwahre Tatsachenbehauptung ist oder eine Meinungsäußerung, die auf einer unwahren Tatsachengrundlage basiert oder den Bereich der Schmähkritik überschreitet bzw. einen beleidigenden Charakter hat.

Sollten Sie Unterstützung wünschen, eine schwierige Rechtsfrage haben, bei der Sie eine zweite Meinung einholen möchten, oder feststellen, dass Sie ohne anwaltliche Unterstützung nicht weiterkommen, melden Sie sich gerne bei uns. Ich bin Severin R. Schneider, beschäftige mich seit ca. 11 Jahren mit dem Äußerungsrecht, habe eine Kanzlei mit ca. 20 Mitarbeitern und glaube, dass wir Sie ausgezeichnet beraten können, was Ihre Erfolgsaussichten betrifft und ob es sinnvoll ist, gegen die Bewertung vorzugehen.

Verdachtsberichterstattung Presse – Was ist erlaubt? | Anwalt Dr. Severin Riemenschneider

In Zeitungen oder im Fernsehen werden Ihnen Straftaten vorgeworfen: Wie verhalten Sie sich...

In Zeitungen oder im Fernsehen werden Ihnen Straftaten vorgeworfen: Wie verhalten Sie sich jetzt richtig?
In Zeitungen oder im Fernsehen wird Ihnen eine Straftat vorgeworfen und Sie fragen sich, wie Sie sich jetzt richtig verhalten können. Sei es ein Raub, eine Untreue oder andere Straftatbestände, die Ihnen vorgeworfen werden, oder auch einfach nur eine Berichterstattung, die geeignet ist, ein gesellschaftliches Unwerturteil über Sie zu verbreiten, jedoch noch nicht den Vorwurf einer Straftat rechtfertigen würde.

Grundsätzlich muss in diesen Fällen die Presse die sogenannten Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung einhalten. Hier können Sie zunächst einmal selbst überprüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen oder nicht.

Das erste Kriterium, das die Presse einhalten muss, ist der sogenannte Mindestbestand an belegten Tatsachen. Das bedeutet, es müssen bereits Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass Sie die Tat auch verwirklicht haben könnten. Ein Merkmal, bei dem regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Mindestbestand an belegten Tatsachen vorliegt, ist beispielsweise, wenn bereits ein Haftbefehl gegen Sie erlassen worden ist. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft bereits geprüft und eine gewisse Verurteilungswahrscheinlichkeit angenommen, die ausreichend ist, um einen Mindestbestand an belegten Tatsachen anzunehmen, sodass die Presse nicht mehr gehalten ist, weiter zu ermitteln. Was demgegenüber aber nicht ausreichend ist, ist, wenn lediglich ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet worden ist. Dies ist relativ einfach, da es genügt, dass irgendjemand, der Sie nicht leiden kann, eine Strafanzeige gegen Sie erstattet, und schon wird ein Ermittlungsaktenzeichen vergeben. Dies reicht natürlich noch nicht aus, damit ein Mindestbestand an belegten Tatsachen vorliegt. In einem solchen Fall müssen weitere Umstände hinzutreten, damit man überhaupt annehmen könnte, dass die Voraussetzungen für einen Mindestbestand gegeben sind.

Das zweite Kriterium wäre, dass die Berichterstattung nicht vorverurteilend sein darf. Das kennen Sie vielleicht, weil häufig in der Presse Formulierungen gewählt werden wie „der mutmaßliche Täter“. Dies ist eine sprachliche Formulierung, die darauf hinweist, dass man noch nicht zum Ausdruck bringen möchte, dass die Person der Tat bereits überführt ist. Es wäre also eine Formulierung, die dafür spricht, dass nicht vorverurteilend berichtet wird. Allerdings muss man hier auch auf andere Formulierungen achten. Wenn andere Aspekte in dieser Berichterstattung im Indikativ formuliert werden („Er hat die Tat begangen“, „Er hat die Person geschlagen“), dann wäre die Berichterstattung durchaus wieder als vorverurteilend und somit rechtswidrig einzustufen. Hier sollten Sie also genau darauf achten, ob diese Berichterstattung möglicherweise vorverurteilend ist oder nicht.

Die dritte Voraussetzung ist, dass Ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wird. Die Presse müsste also, bevor sie das Ganze veröffentlicht, Ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme geben. Da sind die Richter tatsächlich sehr streng. Das heißt, sie muss auch versuchen, Sie zu ermitteln und Ihre Adresse herauszufinden und Sie in irgendeiner Form dazu in die Lage zu versetzen, die Fragen zur Kenntnis zu nehmen und darauf auch zu antworten. Häufig geschieht das per Mail, per Telefonanruf oder sie klopfen bei Ihnen an der Tür an. Wenn das geschieht, sollten Sie auf keinen Fall sagen, dass Sie keine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgeben. Stattdessen sollten Sie immer darauf hinweisen, dass Sie eine Stellungnahme abgeben werden, aber darum bitten, die Fragen in Textform, also per Mail, zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Das hat mehrere Vorteile: Einerseits antworten Sie nicht spontan, sondern können sich erst einmal Gedanken zu den Fragen machen. Darüber hinaus haben Sie dann auch die Möglichkeit, den Beweis darüber zu erbringen, was tatsächlich gefragt wurde, und können später beweisen, was Sie dazu geantwortet haben. Dies ist enorm wichtig, weil bei mündlichen Gesprächen oder Gesprächen, die von Kamerateams aufgezeichnet wurden, die Presse ganz genau weiß, was sie gefragt hat und dies auch dokumentiert hat. Sie jedoch können keinen Beweis darüber erbringen, was gefragt wurde und was geantwortet wurde. Deswegen ist es wichtig, dass Sie sich immer ausbedingen, dass die Fragen in Textform gestellt werden und Sie auch in Textform, also per Mail, darauf antworten können.

Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie Rechtsrat einholen können. Sie können also mit einem spezialisierten Anwalt wie uns Kontakt aufnehmen und dann eine abgestimmte Antwort vorbereiten. In der Hoffnung, dass dadurch die Berichterstattung gänzlich verhindert wird oder zumindest in bestimmter Form abgeschwächt wird, sodass Sie nicht identifiziert werden oder bestimmte unwahre Tatsachenbehauptungen weggelassen werden und so die Reputationsschäden auf ein Minimum reduziert werden.

Es gibt noch ein viertes Kriterium, das besagt, dass eine Identifizierung nur zulässig ist, wenn es sich entweder um gravierende Taten handelt oder ein besonderes Interesse an der Person besteht, weil sie beispielsweise eine exponierte Stellung in einem Unternehmen innehat oder ein Politiker ist. Dann kann ausnahmsweise auch bei geringeren Straftaten eine Identifizierung zulässig sein. Das sollte jedoch immer gesondert mit einem spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden, ob das in dem konkreten Fall zulässig war oder nicht.

Anhand dieser Kriterien können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen, ob die Presse möglicherweise einige Aspekte missachtet hat und ob sich der Gang zum Rechtsanwalt lohnt, um zu fragen, ob man sich juristisch gegen die Berichterstattung zur Wehr setzen kann. Wenn Sie dies in Betracht ziehen, überlegen Sie, ob Sie zu uns kommen möchten. Mein Name ist Severin Riemschneider, ich bin seit 11 Jahren Rechtsanwalt für Äußerungsrecht, Presserecht und Medienrecht und befasse mich seit jeher mit diesem Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht. Das interessiert mich immer noch brennend. Ich habe schon als Student und in meiner Doktorarbeit über dieses Thema geschrieben. Mittlerweile leite ich eine Rechtsanwaltskanzlei mit ca. 20 Mitarbeitern, die sich genau mit diesen Themen befasst. Wir sind mehrfach ausgezeichnet, sei es bei Legal 500 oder Juve, und regelmäßig wird hervorgehoben, dass wir Experten fürs Äußerungsrecht sind und uns sehr gut auskennen. Wir können Sie bei diesen Fragestellungen also sehr gut unterstützen. Scheuen Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir freuen uns auf Ihren Anruf und kämpfen gerne für die Rechte von Betroffenen gegen die Presse.

Dirk Kreuter Coaching seriös? Erfahrungen und Geld zurück | Anwalt Dr. Severin Riemenschneider

Dirk Kreuter verklagt uns vor dem Oberlandesgericht Hamburg Was ist passiert? Dirk Kreute...

Dirk Kreuter verklagt uns vor dem Oberlandesgericht Hamburg
Was ist passiert? Dirk Kreuter hat eine einstweilige Verfügung gegen uns beantragt und diese vor dem Oberlandesgericht Hamburg verloren. Was war passiert? Wir hatten in der Vergangenheit wiederholt über Dirk Kreuter und seine Coachings berichtet und darauf hingewiesen, dass unseres Erachtens in diesen Coachings häufig die Leistung, nämlich das Coaching, und die Vergütung, die die Teilnehmer dafür bezahlen, nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Diese Verträge sind aus unserer Sicht deswegen rechtswidrig.

Das hat Dirk Kreuter natürlich nicht geschmeckt und er wollte dagegen vorgehen, dass wir auf diese Umstände hinweisen und ihn namentlich benennen. Zunächst hat er sein Glück in Köln versucht und dort eine einstweilige Verfügung beantragt. Er ist jedoch gescheitert. Dann hat er eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg beantragt und ist dort ebenfalls gescheitert. Auch in der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht Hamburg ist er nun gescheitert. Wir dürfen also weiterhin auf diese Umstände hinweisen, dass das Coaching aus unserer Sicht problematisch ist und ihn auch insoweit namentlich benennen.

Wir tun dies, weil wir das Gefühl haben, dass gerade diese hochpreisigen Coachings von Dirk Kreuter nicht zulässig sind. Ja, er bietet sicherlich einige kostengünstige Coachings an, bei denen die Teilnehmer einen Mehrwert haben und das Ganze in einem angemessenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung steht. Was ich jedoch persönlich nicht verstehen kann, ist, wenn man Coachings anbietet, die teilweise sechsstellige Beträge kosten. Dies gilt insbesondere, wenn Personen möglicherweise zwei Verträge bei unterschiedlichen Gesellschaften unterzeichnen müssen, die aber beide Dirk Kreuter zugeordnet werden und deren Unterschriften in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgten.

Diese Aufspaltung, bei der Coachings im Wert von hunderttausenden Euros angeboten und verkauft werden, erscheint mir unzulässig. Insbesondere vor dem Hintergrund, wenn man betrachtet, was die Coachingteilnehmer dafür bekommen und was sie letztendlich selber haben. Es ist natürlich auch klar, dass, wenn man ein Coaching zu einem so hohen Betrag an eine Person verkauft, die gar nicht so viel zur Verfügung hat, sich die Frage stellt, wie so etwas zulässig abgebildet werden kann. Auf diesen Umstand haben wir hingewiesen und das Oberlandesgericht Hamburg hat dies nun ebenfalls so gesehen. Sie haben die Beschwerde von Dirk Kreuter zurückgewiesen. Wir dürfen also weiterhin darauf hinweisen, ohne uns rechtswidrig zu verhalten.

In diesem Zusammenhang: Wenn Sie auch ein solches hochpreisiges Coaching bei Dirk Kreuter gemacht haben, dann lassen Sie das gerne von uns überprüfen, ob die Möglichkeit besteht, das Geld zurückzuerhalten. In der Vergangenheit gab es unterschiedliche Entscheidungen, bei denen Gerichte entschieden haben, dass diese Verträge unwirksam sind. Vor diesem Hintergrund macht es aus meiner Sicht auf jeden Fall Sinn, insbesondere bei diesen sehr hochpreisigen Coachings zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, sein Geld zurückzuhalten oder zu verhindern, dass man es überhaupt bezahlen muss.

Sie können sich gerne an uns wenden. Mein Name ist Severin Riemschneider, ich bin seit 11 Jahren Rechtsanwalt. Wir sind mehrfach ausgezeichnet bei Juve und Legal 500 als hervorragende Kanzlei. Wir haben viele hunderte Mandanten im Bereich des Coachings betreut, etliche Verfahren gewonnen und für zahlreiche Personen die Gelder dieser Coachings aktiv zurückgewonnen, sodass das Geld letztendlich wieder den Personen zugeflossen ist. Auch bei Dirk Kreuter habe ich gute Hoffnung, dass wir Verfahren gewinnen und das Geld für die Mandanten zurückerhalten können. Also melden Sie sich bei uns, und wir prüfen, ob man hier etwas tun kann oder müssen Sie die Zeche am Ende selbst zahlen .

Shadowban auf Social Media? Gerücht oder Realität? | Anwalt Dr. Severin Riemenschneider

Gibt es einen Shadow Ban und ist ein solcher Shadow Ban durch soziale Netzwerke zulässig?...

Gibt es einen Shadow Ban und ist ein solcher Shadow Ban durch soziale Netzwerke zulässig?
Heute geht es um die Frage, ob es einen Shadow Ban gibt und ob ein solcher, verhängt durch soziale Netzwerke wie Meta oder TikTok, zulässig ist. Die Antwort darauf, ob es einen solchen Shadow Ban gibt, ist meines Erachtens ganz klar mit Ja zu beantworten. Es wird regelmäßig von den sozialen Netzwerken bestritten, aber wir haben schon zahlreichen Mandanten Nachweise vorgelegt, aus denen ganz klar hervorgeht, dass nach einem bestimmten Ereignis die Reichweite ihrer Accounts eingebrochen ist. Ja, sie wurden dazu nicht hingewiesen und auch nicht um Stellungnahme gebeten zu einem bestimmten Video oder Ähnlichem. Scheinbar hat dieses Video gegen bestimmte Standards verstoßen, die das soziale Netzwerk von seinen Mitgliedern erwartet. Infolgedessen wurden die Reichweiten der Accounts eingeschränkt.

Die zweite spannende Frage ist dann natürlich: Kann man sich gegen diese Einschränkung der Reichweite zur Wehr setzen? Denn eigentlich ist es ja eine Umgehung des Verbots der Sperre eines Accounts, was ja mittlerweile schon hinreichend bekannt ist. Wir haben hier mehrfach darüber berichtet, auch auf unserer Website, dass wir schon gegen jedes soziale Netzwerk entsprechende Verfahren vor Gericht gewonnen haben, bei denen beispielsweise Accounts wieder entsperrt werden mussten oder gehackte Accounts wieder an die tatsächlichen Inhaber zurückgegeben werden mussten. Dies ist also kein neuer Schuh mehr, aber wir hatten den Eindruck, dass infolgedessen soziale Netzwerke häufig dazu übergegangen sind, nicht mehr die Accounts insgesamt zu sperren, sondern die Reichweite einzuschränken. Die Folge ist, dass es fast auf das Gleiche hinausläuft, weil wenn ein Account auf einmal anstatt einer Million nur noch 150 Personen erreicht, dann ist natürlich die Meinungsfreiheit ebenso eingeschränkt, wie wenn man den Account einfach insgesamt sperren würde.

Deswegen ist es natürlich hochinteressant für viele Content Creator: Kann man sich denn gegen diese Einschränkung der Reichweite zur Wehr setzen und diesen Shadow Ban aufheben lassen? Hier haben wir gerade kürzlich einen ganz interessanten Erfolg erzielen können, wo wir nämlich für ein Model, das auch ein TV- und Reality-Star ist, genau Opfer dieser Einschränkung ihrer Reichweite geworden ist, eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Dresden durchgesetzt haben. Mit der Folge, dass das Landgericht Dresden Meta unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € untersagt hat, die Reichweite des Accounts unserer Mandantin weiterhin einzuschränken. Infolgedessen wird nun wieder die alte Reichweite hergestellt und unsere Mandantin kann wieder die gleiche Zuschauerschaft erreichen, wie das auch schon vorher der Fall war.

Vor diesem Hintergrund die ganz klare Antwort: Ja, es gibt die Möglichkeit, sich gegen Shadow Bans zu wehren. Wir konnten hier wieder kürzlich einen Erfolg erzielen und würden auch Sie sehr gerne unterstützen, wenn Sie Opfer von einem solchen Shadow Ban geworden sind, Ihr Account gesperrt worden ist oder auch nur gehackt worden ist. Kontaktieren Sie uns, wir geben Ihnen gerne eine Einschätzung, ob das in Ihrem Fall rechtmäßig erfolgte oder ob man sich gegen diese Sperre, den Hack oder auch gegen den Bann erfolgreich zur Wehr setzen kann.

Warum sind wir dafür gut geeignet? Mein Name ist Severin Riemschneider, ich bin hier Rechtsanwalt seit 11 Jahren und habe mich schon früh mit dem ganzen Medienrecht und den Spannungsverhältnissen von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten sowie anderen Rechtsgütern auseinandergesetzt und darüber promoviert. Vor diesem Hintergrund haben wir in unserer Kanzlei eine ganz hohe Expertise aufgebaut, wenn es darum geht, gegen soziale Netzwerke vorzugehen. Wir haben beispielsweise auch den ersten §14 TMG-Beschluss vor dem Bundesgerichtshof gewonnen und eine der ersten einstweiligen Verfügungen wegen der Sperrung von Accounts vom Landgericht Frankfurt durchgesetzt. Daher sind wir ein sehr guter Ansprechpartner, wenn es darum geht, Social Media Accounts wiederherzustellen oder zurückzugewinnen.

Presseanfrage erhalten?! Vermeide diesen Fehler | Anwalt Dr. Severin Riemenschneider

Die Presse klopft an Ihre Tür und wirft Ihnen eine Straftat vor: Wie verhalten Sie sich i...

Die Presse klopft an Ihre Tür und wirft Ihnen eine Straftat vor: Wie verhalten Sie sich in solch einer Situation?
Die Frage, die heute geklärt werden soll, ist: Wie verhalten Sie sich, wenn die Presse an Ihre Tür klopft und Ihnen eine Straftat vorwirft?

Richtig, die Presse klopft an Ihre Tür und wirft Ihnen vor, eine Straftat begangen zu haben. Alternativ schickt sie Ihnen eine E-Mail oder ruft Sie an. Jedenfalls werden Sie kurzfristig mit dem Vorwurf konfrontiert, eine Straftat begangen zu haben. Das ist häufig sehr überraschend für die jeweilige Person, die von der Presse konfrontiert wird. Der erste Impuls ist natürlich, man blockt erst einmal ab. Man sagt: "Ich spreche nicht mit der Presse", "Kein Kommentar" oder antwortet einfach gar nicht. Das ist meines Erachtens ein großer Fehler.

Man muss sich hier vergegenwärtigen: Die Presse hat ein Interesse daran, eine möglichst skandalisierende Berichterstattung zu veröffentlichen. Sie möchte also einen möglichst großen Knalleffekt schaffen. Um dies zu tun, muss sie bestimmte Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung einhalten. Wenn Ihnen also vorgeworfen wird, Sie hätten Untreue begangen oder eine andere Straftat, dann muss zunächst einmal ein Mindestbestand an belegten Tatsachen vorliegen. Das soll an dieser Stelle aber keine Rolle spielen, weil Sie das in der jetzigen Situation sowieso nicht beeinflussen können. Genauso wenig können Sie beeinflussen, dass die Berichterstattung nicht vorverurteilend sein darf.

Was Sie jedoch beeinflussen können, ist das dritte Kriterium einer Verdachtsberichterstattung: die Frage der Stellungnahme. Die Presse muss Ihnen also die Möglichkeit geben, zu den konkreten Vorwürfen angehört zu werden. Wenn sie Ihnen also vorwerfen möchte, Sie hätten einen Raub begangen, muss sie Sie damit konfrontieren, dass sie beabsichtigt, eine Berichterstattung zu veröffentlichen, in der Ihnen unterstellt wird, einen Raub begangen zu haben. Wenn Sie auf diese Frage oder grundsätzlich, bevor diese Frage gestellt wird, einfach sagen: "Kein Kommentar", "Ich äußere mich zu diesen Vorwürfen nicht" oder "Ich spreche nicht mit der Presse", dann kann die Presse dieses Tatbestandskriterium einer zulässigen Verdachtsberichterstattung abhaken. Man kann diesen Punkt dann nicht mehr gesondert angreifen.

Vor diesem Hintergrund sollte man auf keinen Fall eine Stellungnahme ablehnen und dies konkret von vornherein ausschließen. Man sollte meines Erachtens aber auch nicht direkt mitteilen, was einem auf dem Herzen liegt, und sofort die entsprechende Einlassung zu den Vorwürfen geben. Das wirkt dann häufig nicht abgestimmt, man sagt vielleicht etwas Falsches oder, wenn es eine Videoaufzeichnung ist, zieht man Grimassen, wird auf dem falschen Fuß erwischt und hat vielleicht ein hassverzerrtes Gesicht. Deswegen sollte man die Presse immer freundlich darauf hinweisen, dass man gerne bereit ist, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, wenn die Vorwürfe in geeigneter Form, in diesem Fall also in Textform, per Mail und mit angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden und man dann in angemessener Frist darauf antworten kann.

Das hat mehrere Vorteile: Zum einen haben Sie nicht die Situation, dass Sie spontan auf etwas antworten müssen, sondern Sie können sich erst einmal Gedanken machen. Punkt zwei ist, dass Sie später beweisen können, was Sie gefragt wurden und was Sie geantwortet haben. Das ist ganz entscheidend, weil häufig vorkommt, dass die Presse einfach behauptet, man habe die Person konfrontiert und sie habe dazu nichts Nennenswertes gesagt. Oder gerade die wesentlichen Aspekte werden weggelassen und es wird unterschlagen, dass Sie überhaupt geantwortet haben. Sie haben hier also einmal diesen Beweisvorteil.

Der dritte große Vorteil ist natürlich, dass man sich Rechtsrat einholen kann und eine abgestimmte Erklärung abgeben kann. Sie können also uns anrufen, uns die Vorwürfe zukommen lassen, und wir arbeiten dann genau heraus, auf welche Fragen man überhaupt antwortet und in welcher Form. Gerade wenn man hier eine abgestimmte Antwort abgibt, mit der Unterstützung von spezialisierten Anwälten, kann das dazu führen, dass man eine Berichterstattung insgesamt verhindert oder zumindest eine Identifizierung verhindert oder nur eine abgeschwächte Berichterstattung erfolgt. Dadurch werden Reputationsschäden für Sie oder Ihr Unternehmen auf ein Minimum reduziert.

Vor diesem Hintergrund sollte man ganz klar sagen: Niemals der Presse mitteilen, dass man keine Stellungnahme abgibt. Selbst wenn man später, nachdem man sich Rat eingeholt hat oder Rücksprache gehalten hat, zu dem Ergebnis kommt, dass in diesem konkreten Fall eine Stellungnahme keinen Sinn macht, sollte man das auf keinen Fall von vornherein ausschließen.

Warum können wir Sie dabei gut unterstützen? Wir haben eine hohe Expertise im Bereich des Presserechts. Ich bin mittlerweile seit 11 Jahren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Wir sind ausgezeichnet bei Legal 500 und Juve für unsere Fähigkeiten im Äußerungsrecht. Schon vor meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, als Student und auch in meiner Promotion, habe ich mich mit dem Äußerungsrecht befasst. Ich brenne dafür, das ist meine Leidenschaft. Inzwischen haben wir eine Kanzlei mit ca. 20 Mitarbeitern, die sich fast ausschließlich mit diesen Fragestellungen und dem Äußerungsrecht befassen. Wir sind deswegen eine sehr gute Anlaufstelle und haben schon sehr viel gesehen, um Sie bestmöglich unterstützen zu können in diesen Fragestellungen.

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