WESTFALEN-BLATT OnlineService kündigen

Vorsicht bei Verträgen über Internetauftritte - Wie Sie aus einem Vertrag mit WESTFALEN-BLATT OnlineService kommen

In der digitalen Welt von heute ist ein professioneller Internetauftritt für Unternehmen unerlässlich. Doch Vorsicht ist geboten bei der Auswahl des Dienstleisters. Nicht zum ersten Mal warnen Experten vor den Verträgen der EuroWeb-Gruppe, zu denen Unternehmen wie United Media, wwwe GmbH (Euworweb), und Westfalen-Blatt OnlineService gehören und derzeit kommt es zu immer mehr Anfragen seitens unserer Mandanten.

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Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.

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Inhaltsverzeichnis

Internet-System-Verträge sind Vereinbarungen über die Erstellung von Homepages. Sie werden von verschiedenen Firmen angeboten, die oft unterschiedliche Namen tragen, aber ähnliche oder identische Vertragsformulare verwenden. Die Vertragslaufzeiten sind lang, oft 48 Monate, und die Kosten können zwischen 150 und 600 € netto monatlich variieren. Ein solcher Vertrag kann ein Gesamtvolumen von über 30.000 € brutto erreichen – eine erhebliche Summe für die Erstellung einer “normalen” Homepage.

Das Problem mit dem Widerrufsrecht

Viele Mandanten gehen irrtümlich davon aus, dass ihnen ein Widerrufsrecht zusteht. Dies ist jedoch nicht der Fall, da das gesetzliche Widerrufsrecht nur Verbrauchern zusteht, nicht aber Unternehmen oder Unternehmern. Trotzdem gibt es Wege, sich aus einem solchen Vertrag zu lösen. Möglichkeiten umfassen die Anfechtung des Vertrags oder eine außerordentliche bzw. ordentliche Kündigung. Wichtig ist dabei, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da je nach Sachverhalt unterschiedliche Anspruchsgrundlagen greifen können.

Was Unternehmen wissen sollten

Unternehmen sollten bei der Auswahl eines Dienstleisters für ihren Internetauftritt vorsichtig sein und sich nicht von scheinbar attraktiven Angeboten täuschen lassen. Die Verträge der EuroWeb-Gruppe und ähnlicher Anbieter können langfristige finanzielle Verpflichtungen und andere Herausforderungen mit sich bringen. Es ist ratsam, vor Vertragsabschluss eine rechtliche Beratung einzuholen und alle Optionen sorgfältig zu prüfen.

Ist WESTFALEN-BLATT OnlineService gleichbedeutend mit Betrug?

Die Angemessenheit der Website und der Betreuung durch WESTFALEN-BLATT OnlineService im Vergleich zu den hohen Kosten ist subjektiv zu bewerten.

Allerdings erreichen uns zahlreiche Berichte von Kleinunternehmern und mittelständischen Betrieben, die ihre Unzufriedenheit über abgeschlossene Verträge mit WESTFALEN-BLATT OnlineService, Euroweb Internet GmbH, FirmenABC Marketing GmbH oder anderen Dienstleistern äußern. Oftmals verwenden sie Begriffe wie Betrug, Irreführung und nutzlose Dienstleistung, um ihre Erfahrungen zu beschreiben. Zugesagte Leistungen und Versprechen scheinen laut Mandanten nicht erfüllt zu werden.

WESTFALEN-BLATT OnlineService beenden

Wenn Sie so unzufrieden mit WESTFALEN-BLATT OnlineService sind, dass Sie sich unbedingt vom Vertrag lösen möchten, können wir Ihnen helfen.

Wir können für Sie prüfen, ob das Verhalten der WESTFALEN-BLATT OnlineService eine arglistige Täuschung darstellt, die dazu geführt hat, dass Sie den Vertrag unterschrieben haben. Es kommt indes immer auf den konkreten Einzelfall, die Beweislage und im letzten Schritt deren gerichtliche Würdigung an.

Liegt eine arglistige Täuschung vor, so ist der Vertrag rückwirkend nichtig und es entsteht Ihnen kein Schadensposten. Hierzu müssen Sie jedoch dem Gesetzeswortlaut nach umgehend ab Kenntnis der Täuschungshandlung aktiv werden.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.04.2019 Az.: 7 0 239/17 die Jahresfrist zur Anfechtung gemäß § 123 Abs. 2 BGB angenommen ab dem Zeitpunkt der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten, da im dortigen Fall die Klägerin erst durch ein anwaltliches Gespräch über die falsche Tatsachenbehauptung der Beklagten Euroweb Internet GmbH aufgeklärt werden konnte. Insofern konnte der Internet-System-Vertrag unmittelbar nach Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch diesen wirksam und binnen der Jahresfrist angefochten werden.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, ob solch eine arglistige Täuschung in Ihrem Fall vorliegt und schlüssig dargelegt werden kann, um im nächsten Schritt anwaltlich die Anfechtung des Vertrags gegenüber der WESTFALEN-BLATT OnlineService zu erklären.

Wenn WESTFALEN-BLATT OnlineService oder ein anderer Anbieter die versprochene Leistung nicht oder nur zum Teil erbracht hat, können unsere Anwälte gerne in Ihrem Namen eine Abmahnung aussprechen und eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Verstreicht diese ungenutzt, so haben Sie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

Wenn Sie so unzufrieden mit WESTFALEN-BLATT OnlineService sind, dass Sie sich unbedingt vom Vertrag lösen möchten, können wir eine werkvertragliche Kündigung gemäß § 649 Abs. 1 BGB für Sie aussprechen. Solche Verträge sind nach dem BGH Urteil vom 24.03.2011 Az.: VII ZR 146/10 auch stets frei kündbar.

Dies allein ist jedoch leider nicht das Allheilmittel, um komplett kostenfrei aus der Affäre zu gelangen.

Es geht stets darum, welche Kosten die WESTFALEN-BLATT OnlineService durch eine vorzeitige Loslösung vom Vertrag letztlich erspart hat (Stichwort: „ersparte Aufwendungen“), für die Sie nicht mehr einzustehen haben. Diese Kostenaufstellung ist von WESTFALEN-BLATT OnlineService darzulegen.

„Der Unternehmer hat konkret unter Offenlegung seiner Vertragskalkulation vorzutragen, welcher Anteil der für die Mindestvertragslaufzeit insgesamt vereinbarten Vergütung auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt“ (BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10).

Diesem Erfordernis kommt die Euroweb Internet GmbH teilweise auch nach, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf dies mit Urteil vom 27.09.2012 (Az. I-5 U 36/12) zu prüfen hatte. Dort hieß es, dass die Endabrechnung der Euroweb Internet GmbH keinen Grund zur Beanstandung hergab und letztlich der Vertragspartner diese Summe zu zahlen hatte.

Hierbei sollte aber genau geprüft werden, ob und inwiefern tatsächlich bereits kostenauslösende Leistungen getätigt wurden. Mit unserer Erfahrung in außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten helfen wir Ihnen, die Forderung der Euroweb Internet GmbH abzuwehren.

Das Darlegen einzelner Kostenpositionen zu erbrachten Leistungen und ersparten Aufwendungen, wie etwa Vertriebskosten, allgemeine Verwaltungstätigkeiten, Personal- und Materialkosten sowie u.a. Kosten für die Erstellung der Webseite genügen der Anforderung einer schlüssigen Kostenaufstellung meist nicht.

Es fehlen Angaben zum Arbeitseinsatz und genauen Stundensätzen zu den entstandenen Personalkosten, beispielhaft wieviel Zeit für den Einsatz des Webdesigners angefallen ist. Das Gericht rügte, dass für jede Homepage die gleichen Webdesign-Kosten kalkuliert würden. Dies sei nicht nachvollziehbar, vor dem Hintergrund, dass der Aufwand für die Erstellung der Homepage von der jeweiligen Gestaltung abhängt.

Im Urteil wurde herausgestellt, dass Euroweb selbst zugegeben hat, dass zumindest teilweise Kosten erspart werden, namhaft die Hostingkosten (durch einen Drittanbieter in Bulgarien) und die Erstellung des Unternehmensvideos. Die Beträge sind jedoch überschaubar. Darüber hinaus wurde praktischerweise ein pauschaler Betrag für beschäftigte freie Mitarbeiter als erspart anerkannt.

Damit die Kollateralschäden am Ende so gering wie möglich ausfallen, kontaktieren Sie uns. Denn wenn Sie schon, wie das OLG Düsseldorf geurteilt hat wenigstens einen Teil der restlichen Vergütung zahlen müssen, dann helfen wir Ihnen gerne bei der Verhandlung über die Höhe dieser Abstandssumme.

Wichtige Beispiel-Fälle zur Orientierung

Datum

Gericht

Entscheidung

12.04.2019

LG Frankfurt

Die Media Kanzlei Frankfurt erwirkt erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen United Media (n.rk.)

Den Anwälten der Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg ist es gelungen, in diesem Fall eine einstweilige Verfügung zu erwirken, welche es der Verfügungsbeklagten untersagt, den Internetauftritt der Verfügungsklägerin stillzulegen. Aufgrund des Urteils des Landgerichts Frankfurt (n.rk.) stellte United Media die Seite wieder online.

02.04.2019

LG Düsseldorf

Az.: 7 0 239/17

Die Beklagte, die Euroweb Internet GmbH, wurde auf Rückzahlung der von der Klägerin gezahlten 8.376,41 € verurteilt, da der Internet-System-Vertrag wirksam angefochten wurde und somit rückwirkend nichtig war.

12.10.2016

LG Düsseldorf

Az.: 41 O 120/15

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch der geleisteten Zahlungen in Höhe von 7.233,77 € aus den zwischen den Parteien geschlossenen Internet-System-Vertrag. Die Beklagte kam ihrer Beweislast nicht nach.

Sie hat eine Abrechnung der vereinbarten Vergütung unter Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht hinreichend schlüssig dargelegt.

08.01.2015

BGH, Az.: VII ZR 6/14

Die Klägerin dringt mit ihrem Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte, den sie durch ihre Revision begehrt, nicht durch. Das einfache Bestreiten der vorgelegten Zahlen aus der Endabrechnung genügt nicht. Den Kläger trifft eine sekundäre Darlegungslast.

Was ist passiert?

Unsere Mandantschaft schloss mit der United Media AG einen Internet-System-Vertrag. Da die vertraglichen Pflichtvereinbarungen nicht eingehalten wurden, kam es in der Folgezeit zum Streit, in dessen Folge unsere Mandantschaft sich auch vom Vertrag lösen wollte. Daraufhin legte United Media unserem Mandanten ohne Vorwarnung den gesamten Internetauftritt still, als es zu Streitigkeiten über die Vertragsauflösung kam. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Media Kanzlei ging gegen dieses Verhalten unverzüglich gerichtlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat dem Antrag der Anwälte auf eine einstweilige Verfügung stattgegeben.

Es ist unserer Argumentation gefolgt, dass heutzutage ein funktionierender Internetauftritt für viele Kleinunternehmer essenziell ist und dieser nicht als Druckmittel benutzt werden darf.

 

Was ist passiert?

Die Klägerin unterzeichnete mit der Euroweb Internet GmbH einen Internet-System-Vertrag mit einer Vertragslaufzeit von 48 Monaten. Nach zwei Jahren bemängelte die Klägerin, dass zahlreiche Zusagen aus dem Vertrag bislang nicht erfüllt worden sind. Da sich hieran in der Folgezeit nichts änderte, erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise erklärte sie die außerordentliche Kündigung und verlangte das bis zu diesem Zeitpunkt gezahlte Entgelt in Höhe von 8.376,41 €.

Im Verlaufe des Vertragsschlusses ist die Klägerin dazu gedrängt worden den Vertrag sofort zu unterschreiben. Sie wurde wahrheitswidrig darüber getäuscht, dass man sogenannte Referenzkunden suche. Der Klägerin wurde die kostenlose Erstellung einer hochwertigen, professionellen und individuellen Internetpräsenz sowie eine Suchmaschinenoptimierung versprochen.

Gegenleistung für die Erstellung sei lediglich, dass man die Seite der Klägerin als Referenzobjekt für andere Kunden nutzen dürfe. Lediglich an den Hostingkosten und den Kosten für die Datenpflege müsse sich die Klägerin beteiligen.

Die Beklagte Euroweb Internet GmbH erhob Widerklage auf Zahlung der restlichen Vergütung.

Wie hat das Gericht geurteilt?

Das Gericht hat der Klage des Rechtsanwalts stattgegeben und die Widerklage der Euroweb Internet GmbH abgewiesen.

Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass die Klägerin bei Abschluss des Vertrages durch die Außendienstmitarbeiterin der Beklagten arglistig getäuscht und hierdurch zum Abschluss des Vertrages verleitet wurde. Eine arglistige Täuschung setzt die Erregung und Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung richtiger Tatsachen voraus (Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl., 2019, § 123, Rdnr. 1).

Die Anfechtung ist mit dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch rechtzeitig erfolgt. Die Jahresfrist zur Anfechtung beginnt gem. § 123 Abs. 2 BGB, sobald der arglistig Getäuschte von dem Irrtum, aufgrund der arglistigen Täuschung Kenntnis erlangt hat, ein bloßer Verdacht oder ein Kennenmüssen genügt nicht (Palandt-Ellenberger, a.a.O., Rdnr. 2). Die Klägerin hat insofern vorgetragen, sie habe von den falschen Tatsachenbehauptungen erst nach Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten erfahren. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dann den Vertrag unmittelbar nach seiner Beauftragung angefochten und damit die Jahresfrist gem. § 123 Abs. 1 BGB gewahrt.                                            

Die Widerklage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Beklagten aus § 649 S.2 BGB a.F. nicht zu, da der Vertrag nach den obigen Ausführungen angefochten und damit von Beginn an nichtig ist.

Was ist passiert?

Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Internet-System-Vertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten bei einem monatlichen Entgelt in Höhe von 190,00 Euro netto (226,10 Euro brutto).

In der Folgezeit schlossen die Parteien vier weitere Internet-System-Vereinbarungen. Implementiert wurden darin eine Online-Redaktion, ein QR-Code, ein Online-Werbesystem und die Leistung YourRate-Starter.

Neuer Laufzeitbeginn sollte jeweils das Datum der Unterzeichnung sein, sodass die 48-monatige Vertragslaufzeit mit jeder Vereinbarung neu begann.

Die Vereinbarungen waren im Layout und in den Textbausteinen ähnlich aufgebaut und wurden unter der Vertragsnummer des ursprünglichen (Erst-)Vertrages geschlossen. In den folgenden Vereinbarungen heißt es, dass der Systemumfang um die jeweilige Leistung „erweitert“ wird.

 

„Das Partnerunternehmen und die F GmbH schließen hiermit eine Internet-System-Vereinbarung, welche inhaltlich der ursprünglich mit der F unter oben genannter Vertragsnummer abgeschlossenen Vereinbarung entspricht, jedoch an deren Stelle tritt.

Der ursprüngliche Leistungsumfang der bestehenden Internet-System-Vereinbarung bleibt konstant. Alle übrigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert. Dies gilt insbesondere für Gegenstand, Systemumfang, Vertragslaufzeit und Allgemeine Geschäftsbedingungen. Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Mit Unterzeichnung erlischt das ursprünglich bestehende Vertragsverhältnis.“

 

Die Klägerin und deren Rechtsanwältin erklärten zunächst die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und die außerordentliche Kündigung des Vertrages.

Mit anwaltlichem Schreiben die Klägerin die Anfechtung sämtlicher Vereinbarungen, sowie den Rücktritt und vorsorglich die außerordentliche Kündigung und setzte der Beklagten eine Frist zur Rückzahlung der gezahlten Beträge von einer Woche.

Die Beklagte verlangte von der Klägerin außergerichtlich einen Vergütungsanspruch in Höhe von 9.382,41 Euro.

Der Klägerin wurde eine kostenlose Erstellung der Homepage versprochen und ein ausschließliches Verkaufsinteresse gegenüber anderen Kunden suggeriert.

Auch hat der Mitarbeiter der Beklagten die Funktion der Klägerin als Referenzkundin betont, sodass sie sich allein an den Kosten für Hosting und Datenpflege beteiligen müsse. Die Erstellung der Homepage solle kostenlos sein.

Dabei sei ein Zeitdruck angeführt worden, um die Klägerin schnell zum Abschluss des Vertrages zu drängen.

Wie hat das Gericht geurteilt?

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch der geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 7.233,77 Euro (brutto) aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Internet-System-Vertrag.

Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass es sich bei dem Vertrag nicht um ein besonders günstiges Angebot für Referenzkunden handelte, da vielmehr das Standardangebot der Beklagten vorgestellt worden sei und jeder potenzielle Kunde von der Beklagten als Referenzkunde angesprochen werde.

Zudem wurde festgestellt, dass die Beklagte keine ausreichende Abrechnung unter Berücksichtigung der Voraus- und Abschlagszahlungen vorgelegt hat.

Die Richter führten hierzu aus:

„Vereinbaren die Parteien nämlich im Rahmen eines solchen Internet-System-Vertrags Voraus- oder Abschlagszahlungen, hat der Besteller ein berechtigtes Interesse daran, dass der Unternehmer die ihm nach Kündigung des Vertrages zustehende endgültige Vergütung unter Berücksichtigung geleisteter Voraus- oder Abschlagszahlungen in einer endgültigen Rechnung abrechnet.

Im Rahmen des § BGB § 649 S. 2 BGB trifft den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast. Er hat eine Abrechnung der vereinbarten Vergütung unter Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und Anrechnung ersparter Aufwendungen darzulegen.

Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Bestellers, darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt hat, als er sich anrechnen lassen will (vgl. etwa BGH, Urteil vom BGH 24.03.2011, MDR 2011, MDR Jahr 2011 Seite 648).“

Vorliegend hatte die Klägerin mangels tragfähiger Abrechnung im Sinne des § BGB § 649 Satz 2 BGB einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Beträge.

Was ist passiert?

Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Internet-System-Vertrag und begehrte nach vorzeitiger Beendigung die Rückzahlung von Vergütung. Die Beklagte machte wiederum einen Kostenersatzanspruch aus § 649 S. 2 BGB geltend. Das Landgericht urteilte seinerzeit im Sinne der Klägerin und verurteile die Beklagte zur Rückzahlung der gezahlten 5.806,01 €. Hiergegen ging die Beklagte in Berufung und das Berufungsgericht wies die ursprüngliche Klage ab. Mit der zugelassenen Revision begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Wie hat das Gericht geurteilt?

Das Gericht hat das schlichte Bestreiten der Klägerin nicht als ausreichend bewertet und die Revision zurückgewiesen. Es gelang der Klägerin nicht darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte höhere ersparte Aufwendungen und/oder die Möglichkeit anderweitigen Erwerbs gehabt habe.

Hierzu führt der BGH aus:

„Ein Unternehmer müsse zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfalle und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart habe. 

 

Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt habe, sei es Sache des Bestellers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt habe, als er sich anrechnen lassen wolle. 

Der Unternehmer müsse über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht werde.“

In diesem Einzelfall reichte es dem Gericht nicht aus nur pauschal die Endabrechnung zu bestreiten. Für einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin verblieb kein rechtlicher Anspruch.

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