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Der Markenrechtsstreit um das beliebte Produkt
Seit Monaten ist sie im Trend, die Dubai Schokolade. Eine Süßigkeit aus Dubai – eine Schokoladentafel mit einer Füllung aus Pistaziencreme, Tahini und Engelshaar.
Nachdem das Produkt auf Tiktok viral ging, wurde es nicht nur zum DIY des Spätsommers, auch bekannte Süßigkeiten-Hersteller versuchten sich an einer Eigenkreation der beliebten Schokolade.
„Dubai Schokolade“ als Markenname
Ob „Dubai Schokolade“, „Dubai-Schokolade“ oder „Dubai Chocolate“, durch den Hype versuchen viele Firmen einen solchen Namen eintragen zu lassen. Unter anderem Kikis Kitchen, die Influencerin, die nach eigenen Aussagen die Dubai Schokolade nach Deutschland brachte, versuchte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Bezeichnung „Kikis Dubai Schokolade“ eintragen zu lassen – jedoch zwei Tage, nachdem ein Düsseldorfer Unternehmen bereits die Wortmarke „Dubai Schokolade“ anmelden ließ.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Begriff „Dubai Schokolade“ überhaupt als Markenname genutzt werden kann. Grundsätzlich kann ein Markenname aus Wörtern, Formen, Bildern oder anderen Zeichen bestehen. Schwierig wird es jedoch bei geografischen Bezeichnungen, vor allem wird die meiste Dubai Schokolade, die hierzulande verkauft wird, gar nicht in Dubai hergestellt.
Geografische Bezeichnungen eigenen sich häufig nur schwerstens als Marke. Dabei steht zudem im Vordergrund, dass es ein öffentliches Interesse daran gibt, geografische Bezeichnungen frei zu halten. Auch kann die Bezeichnung irreführend sein, wenn die Schokolade nicht aus Dubai geliefert wird.
Rechtliche Einordnung: „Dubai“ und „Schokolade“ im Markenrecht
Die EU-Markenverordnung (UMV) und das deutsche Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) weisen drei rechtliche Maßstäbe vor. Diese sind die Unterscheidungskraft, das Freihaltebedürfnis und das Irreführungsverbot.
Der Maßstab der Unterscheidungskraft (geregelt in § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG und Art. 7 Abs.1 lit.b UMV) bestimmt, dass eine Marke geeignet sein muss, die Ware eines Unternehmens, von der Ware eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Das Freihaltebedürfnis ergibt sich aus § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG und Art. 7 Abs.1 lit.c UMV. Dieses besagt, dass Marken nicht eintragungsfähig sind, wenn die Begrifflichkeiten reine Angaben darstellen, die der Bezeichnung der Merkmale der Ware dienen.
Als dritter Maßstab hat sich das Irreführungsverbot des § 8 Abs.2 Nr.4 MarkenG und Art. 7 Abs.1 lit.g UMV etabliert. Demnach darf durch die Marke keine Täuschung des Publikums über die geografische Herkunft der Ware entstehen.
Der Begriff „Dubai Schokolade“ besteht dabei aus den zwei bekannten Wörtern „Dubai“ und „Schokolade“. Dabei ist „Schokolade“ die Bezeichnung einer Gattung und „Dubai“ eine geografische Bezeichnung. Beide Begriffe rufen somit Assoziationen hervor. Dabei könnte es zum einen an der Unterscheidungskraft mangeln, zum anderen stellen die Begriffe vereinzelt beschreibende Angaben dar, sodass dies auch dem Freihaltebedürfnis entgegenstehen könnte. Die Tatsache, dass die Schokolade nicht in Dubai hergestellt wird, könnte bei der Bezeichnung als „Dubai Schokolade“ zudem irreführend sein.
So ist bereits unklar, ob der Name denn überhaupt als taugliche Marke eingetragen werden darf. Die Rechtsprechung hat sich jedoch bereits mit Fällen auseinandergesetzt, die Marken mit geografischen Angaben behandeln. So kann demnach die Marke trotzdem eintragungsfähig sein, wenn die Länderbezeichnung im Verkehrskreis keine Verbindung zur Herkunft oder Qualität der Ware aufweist. Die Frage lautet demnach: Wie nimmt der relevante Verkehrskreis die „Dubai Schokolade“ wahr?
Der Markenname müsste somit Originalität ausstrahlen und nicht nur rein beschreibend sein. Zwar spricht gegen die Eintragungsfähigkeit, dass der Name tatsächlich eine beschreibende Funktion innehält, da das Rezept aus Dubai übernommen wurde. Jedoch hat sich der Begriff durch den Social Media Hype eigentlich verselbstständigt – Dubai Pizza, Dubai Döner, Dubai Getränk, all dies wird vom Konsumentenkreis mit der Dubai Schokolade verknüpft. So könnte es doch Möglichkeiten geben, die Eintragungsfähigkeit zu begründen.
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