Versicherung an Eides Statt – § 156 StGB

Die Worte „Versicherung an Eides Statt“ hat vielleicht schon mancher gehört oder gelesen, allerdings können die wenigsten sich unter diesen Worten etwas vorstellen. Geregelt wird dies in § 156 des Strafgesetzbuches (StGB). Dieser Paragraf gehört zu den sogenannten Aussagedelikten, also Straftaten, die falsche Aussagen unter Strafe stellen. In diesem kurzen Beitrag erklären wir, was § 156 StGB besagt, welche Handlungen erfasst sind, und welche Konsequenzen drohen, wenn man dagegen verstößt.

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Versicherung an Eides Statt?

Eine Versicherung an Eides Statt, oft auch eidesstattliche Versicherung genannt, ist eine Erklärung, in der eine Person die Richtigkeit ihrer Angaben mit besonderem Nachdruck bestätigt. Wesentlich ist für diese eine den Erklärenden sofort bindende Bekräftigung der Wahrheit, wobei der Inhalt der Erklärung den Willen erkennen lassen muss, dass sie an Eides Statt abgegeben wird (Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm StGB § 156 Rn. 4). Sie stellt eine Alternative zum klassischen Eid dar und wird in verschiedenen rechtlichen Kontexten verwendet, beispielsweise bei der Abgabe von Vermögensauskünften im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder bei bestimmten Anträgen im Verwaltungsverfahren. Durch die Versicherung an Eides Statt soll die Glaubhaftmachung der gemachten Angaben erhöht werden.

Welche Handlungen sind strafbar?

  • 156 StGB stellt zwei Handlungsweisen unter Strafe:
  1. Falsche Abgabe einer Versicherung an Eides Statt: Wenn jemand vor einer zuständigen Behörde eine eidesstattliche Versicherung abgibt, die inhaltlich unwahr ist.
  2. Falsche Aussage unter Berufung auf eine solche Versicherung: Wenn jemand unter Bezugnahme auf eine zuvor abgegebene eidesstattliche Versicherung falsche Angaben macht.

Dabei ist zu beachten, dass die Versicherung an Eides Statt vor einer Behörde abgegeben wird, die zur Abnahme einer solchen Erklärung überhaupt befugt ist. Nicht jede Institution oder Person darf eidesstattliche Versicherungen entgegennehmen. Beispiele für zuständige Behörden sind Gerichte oder bestimmte Verwaltungsbehörden.

Was bedeutet falsch im Sinne des Gesetzes?

Eine Versicherung an Eides Statt ist falsch, wenn die darin gemachten Angaben objektiv nicht der Wahrheit entsprechen. Es kommt also nicht darauf an, ob der Erklärende glaubt, die Wahrheit zu sagen, sondern ob seine Aussagen tatsächlich korrekt sind. Erforderlich für eine Strafbarkeit ist der Vorsatz. Das bedeutet, der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass seine Angaben unwahr sind, und dies billigend in Kauf nehmen.

Beispiel aus der Praxis

Ein typisches Beispiel ist die Abgabe einer falschen Vermögensauskunft im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Ein Schuldner, der gegenüber dem Gerichtsvollzieher an Eides Statt versichert, keine wertvollen Gegenstände zu besitzen, obwohl er tatsächlich teuren Schmuck zu Hause hat, macht sich nach § 156 StGB strafbar.

Welche Strafen drohen?

Wenn man die oben genannten Voraussetzungen nach § 156 StGB erfüllt hat, droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Die genaue Strafbarkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von der Schwere der Tat, den Folgen der falschen Versicherung und den persönlichen Umständen des Täters. In minder schweren Fällen kann das Gericht eine mildere Strafe verhängen.

Abgrenzung zu anderen Aussagedelikten

Neben § 156 StGB gibt es noch weitere Vorschriften, die die falsche Aussagen unter Strafe stellen:

  • 153 StGB (Falsche uneidliche Aussage): Betrifft falsche Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen vor Gericht, ohne dass ein Eid geleistet wurde.
  • 154 StGB (Meineid): Betrifft falsche Aussagen unter Eid.

Die falsche Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB unterscheidet sich von diesen Delikten dadurch, dass sie speziell die falsche Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor einer zuständigen Behörde erfasst.

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Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.
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