Der Tiktok-Betreiber Bytedance wehrte sich in Form einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) gegen die Einstufung als besonders einflussreiche Plattform – und scheiterte.
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Inhaltsverzeichnis
Einstufung der Plattform als sog. Gatekeeper
Die Richter des EuG wiesen die Klage des chinesischen Unternehmens gegen seine Einstufung als sog. Gatekeeper nach dem Gesetz über Digitale Märkte (DMA) mit der Begründung ab, die EU-Kommission habe Bytedance und die Tochterfirma zurecht als „einflussreiche Plattform“ eingestuft, welche als solche speziellen EU-Vorgaben unterliegen muss (EuG, Urt. v. 17.07.2024, Az. T‑1077/23). Bei den sog. Gatekeepern handelt es sich um Unternehmen, die eine so starke wirtschaftliche Position haben, dass sie erhebliche Auswirkungen auf den europäischen Binnenmarkt haben, in mehreren Ländern aktiv sind, eine große Nutzerbasis haben und langfristig am Markt aktiv sind. Das Gericht stellte fest, dass die im DMA vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte gegeben sind, Bytedance folglich erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, TikTok den gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient und Bytedance eine gefestigte und dauerhafte Position innehat.
Nichtigkeitsklage von TikTok-Besitzer zurückgewiesen
Das Argument von Bytedance, dass der globale Marktwert des Unternehmens hauptsächlich auf dessen Tätigkeiten in China zurückzuführen sei und keinen erheblichen Einfluss auf den EU-Binnenmarkt habe, wurde vom EuG zurückgewiesen. Die Kommission durfte zu Recht davon ausgehen, dass der hohe Marktwert, den Bytedance weltweit hat, in Verbindung mit der großen Zahl der Nutzer/innen von TikTok in der Union die finanzielle Leistungsfähigkeit von Bytedance und ihr Potenzial zur Monetarisierung dieser Nutzer widerspiegelt. Auf einen verhältnismäßig geringen Umsatz in der Union kommt es also nicht an.
TikTok erzielt besonders hohe Bindungsquote bei Nutzer/innen
Zudem weist das Gericht auch das Argument von Bytedance zurück, dass sie nicht über ein Plattformökosystem verfüge und von keinen Netzwerk- oder Bindungseffekten profitiert habe, wonach TikTok den gewerblichen Nutzer/innen somit nicht als wichtiges Zugangstor zu Endnutzer/innen dient. Insoweit stellte das Gericht u. a. fest, dass es TikTok trotz der von Bytedance geltend gemachten Umstände seit seiner Einführung in der Union im Jahr 2018 gelungen ist, die Zahl seiner Nutzer sehr schnell und exponentiell zu steigern, um in kurzer Zeit eine halb so große Verbreitung wie Facebook und Instagram zu erzielen sowie namentlich bei jungen Nutzern, die auf TikTok mehr Zeit als in anderen sozialen Netzwerken verbringen, eine besonders hohe Bindungsquote zu erreichen.
Positionen von Wettbewerbern wie Meta und Alphabet bereits streitig gemacht
Auch das Argument, dass TikTok noch keine gefestigte und dauerhafte Position auf dem Markt erkämpft haben soll, wurde vom EuG zurückgewiesen. Bytedance führte an, ein neuer Marktteilnehmer zu sein, dem Wettbewerber wie Meta und Alphabet, welche neue Dienste wie Reels und Shorts in den Verkehr gebracht hätten und durch die Nachahmung wesentlicher Merkmale von TikTok schnell gewachsen seien, seine Position erfolgreich streitig gemacht hätten. Das Gericht führte an, dass sich die Position von TikTok in den folgenden Jahren schnell gefestigt, wenn nicht gar gestärkt hat, und dies trotz der Einführung konkurrierender Dienste wie Reels und Shorts, um in kurzer Zeit, gemessen an der Zahl der Nutzer in der Union, eine halb so große Verbreitung wie Facebook und Instagram zu erreichen.
Deutliches Signal an andere, potenzielle Gatekeeper wie Facebook und Instagram
Die Klage von TikTok-Besitzer Bytedance ist eine der ersten, die nun vor dem EuG verhandelt wurde. Mehrere Unternehmen, darunter auch der deutsche Handelsriese Zalando, hatten zuvor bereits angekündigt, gegen das Gesetz vorgehen zu wollen. Das Urteil des EuG ein klares Signal zugunsten der Effektivität des DMA als Ganzes, dessen Ziel mehr Wettbewerb bei digitalen Diensten und Chancengleichheit ist.
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