Streaming, Web-TV und Co.: Videos rechtssicher online stellen

YouTube-Videos, Streams und co. sind aus dem Alltag der meisten Menschen nicht mehr hinwegzudenken. In Deutschland ist YouTube sogar die Social Media Plattform mit den meisten aktiven Nutzern – Erfreut sich also großer Beliebtheit.

Im Internet können Videos binnen kürzester Zeit trenden und weitergeleitet werden. Gerade deshalb sollten sich Video-Creator von YouTube-Videos, Streams und Web-TV im Allgemeinen den rechtlichen Gefahren, die im Upload von Videos im Internet lauern, bewusst sein.

Besonders gilt es, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, Werbung und die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform zu beachten, um mit dem Post eines Videos nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen.

Inhaltsverzeichnis

Urheberrecht

Musikalische Untermalung, eingeblendete Fotos oder eingespielte Video-Ausschnitte – All diese Mittel können ein Video aufpeppen oder den jeweiligen Inhalt des Videos untermalen. Hat ein Creator die hinterlegte Musik allerdings nicht selbst kreiert, das eingeblendete Foto nicht selbst aufgenommen oder stammt ein gezeigter Video-Ausschnitt nicht vom Creator, kann dies schnell zu Urheberrechtsverstößen führen.

Beim Posten von Videos gilt folgende urheberrechtliche Grundregel: Wer Inhalte eines Anderen online stellt, hat dessen Urheberrecht an den Inhalten zu respektieren. In der Regel hält der Urheber eines Werkes das Urheberrecht. In der Regel ist das die Person, die das Werk erstellt hat. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk weiterverbreitet oder -verarbeitet ohne, dass der Creator eine entsprechende Lizenz erworben hat, drohen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen. Empfehlenswert ist also, einen Lizenzvertrag mit dem jeweiligen Urheber zu schließen.

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Urheberrecht – Überblick

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Umgang mit fremder Musik

Wer Musiksequenzen in seine Videos einfügen möchte, sollte vorher unbedingt eine Lizenz beim Urheber einholen. Der Text eines Musikstücks stammt häufig nicht vom gleichen Urheber wie die Melodie, die meist von einem Komponisten erstellt wurde. Im Zweifel sollte bei beiden Urhebern eine Einwilligung eingeholt werden.

Eine Besonderheit bei Musikstücken ist, dass in vielen Fällen die GEMA das Nutzungsrecht an den Werken erworben hat. Ist dies der Fall, ist die Einwilligung dort einzuholen.

Einen weiteren Spezialfall bilden sogenannte Creative Commons Lizenzen. In der Regel kann Musik, die dieser Kategorie unterfällt, ohne Einwilligung verbreitet werden. Meist ist das der Fall, wenn der Komponist seit mehr als 70 Jahren verstorben ist und das Werk Gema-frei ist.

Aber Achtung: Creative Commons Lizenzen enthalten häufig Bedingungen. Sie dürfen regelmäßig nicht kommerziell genutzt werden oder müssen den Namen des Urhebers nennen.

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Umgang mit fremden Bildern

Die gleichen Grundsätze kann man auch auf Bilder anwenden, die in Videos gezeigt werden und deren Urheberrecht der Creator nicht selbst innehat. Ist der Urheber nicht schon länger als 70 Jahre verstorben, muss eine Einwilligung beim Fotografen oder Maler eingeholt werden. Das Pendant zur Gema ist die VG Bild Kunst bei bildenden Künstlern. Häufig verwaltet sie die Lizenzvergabe und muss statt des Urhebers für einen beabsichtigten Lizenzerwerb kontaktiert werden.

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Umgang mit fremden Texten

Auch das Einblenden fremder Texte oder Zitate kann zu Urheberrechtsverstößen führen. Das ist in der Regel aber nur der Fall, wenn der Text individualisiert ist, also ein bestimmtes Maß an kreativer und schöpferischer Gestaltung vorliegt. Dieses Kriterium wird beispielsweise von Gedichten, Geschichten oder Aufsätzen erfüllt. Texte, die hingegen keinen herausragenden Satzbau aufweisen und eher nüchtern formuliert sind, bedürfen hingegen meist keiner Einwilligung. Auch amtliche Texte und Gesetzestexte können ohne Weiteres verwendet werden.

Handelt es sich bei einem eingeblendeten Textbaustein um ein Zitat, so gilt das Zitatrecht und eine Einwilligung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn das Zitat eine Belegfunktion erfüllt, fehlerfrei zitiert wurde und die Quelle des Zitats angegeben ist. Ein Zitat hat dann eine Belegfunktion, wenn sich das Video tatsächlich inhaltlich mit dem Zitat auseinandersetzt und es in einen Kontext einbindet.

Urheberrechtlicher Schutz bei Computerspielen

Sehr beliebt sind Let´s Plays, bei denen Creator ihren Bildschirm filmen während sie ein Computerspiel spielen. Die Spiele sind urheberrechtlich geschützt, sodass eine Einwilligung in die Weiterverbreitung erforderlich ist. Häufig tolerieren Spielentwickler, dass ihre Spiele in entsprechenden Videos auftauchen. Die Let´s Plays sorgen in der Regel nämlich für mehr Bekanntheit des Spiels. Um sicherzugehen, dass ein Spielentwickler nicht doch das Zeigen seines Videospiels in einem Video abmahnt, sollte trotzdem die Erlaubnis des Herstellers eingeholt werden.

Urheberrechtliche Fallstricke

Datenbanken: Wer ein Werk in einer öffentlichen Datenbank findet und die Nutzungslizenz dort erwirbt, muss genau überprüfen, ob die Datenbank überhaupt selbst alle erforderlichen Lizenzen erworben hat, oder ob Lizenzen fehlen. Fehlen Lizenzen, etwa weil die Datenbank diese selbst nicht erworben hat, kann derjenige, der die Werke ohne entsprechende Lizenz weiterverbreitet, sich haftbar machen.

Suchmaschinen: Inhalte, die der Creator mithilfe einer Suchmaschine gefunden hat, sind nicht automatisch frei nutzbar. Nur, weil kein Urheber erkenntlich ist, bedeutet dies nicht, dass es keinen Urheber gibt. Vor Gericht kann sich ein Creator nicht darauf berufen, dass er den Urheber nicht ausfindig machen konnte. Kann der Urheber nicht ermittelt werden, sollte entsprechendes Material auch nicht weiterverbreitet werden.

Im Falle von eingeblendeten fremden Videos hat der BGH entschieden, dass selbst eingeblendete Videos, die nur für wenige Sekunden gezeigt werden, bereits einen Urheberrechtsverstoß begründen.

Um urheberrechtlichen Problemen vorzubeugen, empfiehlt es sich, überwiegend eigenes Videomaterial zu verwenden.

Persönlichkeitsrecht

Entscheidet man sich dazu, nur selbst aufgenommenes Videomaterial zu verwenden, sind in der Regel zumindest urheberrechtliche Probleme aus dem Weg geräumt. Sind in den selbst gedrehten Videos allerdings andere Personen als der Creator zu erkennen, kann aber ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht dieser Menschen vorliegen.

Gemäß Art.2 Abs.1 GG hat jeder Mensch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Hierunter fällt auch das Recht jeder Person am eigenen Bild. Jeder Mensch sollte daher selbst entscheiden dürfen, ob ein Video, auf dem er zu sehen ist, veröffentlicht werden darf. Daher muss jede Person, die auf einem Video zu erkennen ist, um Erlaubnis gebeten werden, bevor das Video veröffentlicht wird. Die Einwilligung muss nicht schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich ausgesprochen werden.

Ein Video ohne Einwilligung der zu sehenden Personen aufzunehmen ist an sich noch kein Verstoß gegen deren Persönlichkeitsrecht. Problematisch wird es erst dann, wenn das Video außerhalb des persönlichen Umfelds des Creators anderen Menschen zugänglich gemacht wird, zum Beispiel, indem es live gestreamt oder auf einer Video-Plattform hochgeladen wird.

Von dieser Grundregel gibt es aber Ausnahmen: Ist die Person, die in dem Video zu sehen ist, berühmt (z.B. ein bekannter Politiker) oder filmt das Video eine größere Menschenmenge (z.B. eine Demonstration oder Veranstaltung), können Ausnahmen vom Grundsatz der Einwilligung bestehen.

Wer vor einem Event ankündigt, Videos zu drehen und diese auch zu posten und hiergegen keine Widersprüche erfährt, wird wohl in der Regel keine Probleme mit dem Persönlichkeitsrecht anderer haben.

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Persönlichkeitsrecht

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Kollidierendes Markenrecht

Eine Getränke-Dose im Hintergrund oder ein vorbeifahrendes Auto im Video – Es passiert schnell, dass ein von ihnen gedrehtes Video- beabsichtigt oder unbeabsichtigt- Marken abbildet.

Ist eine Marke nur am Rande zu sehen oder dient nur als Dekoration, liegt im Zeigen der Marke in der Regel kein Markenrechtsverstoß. Markenrechtlich problematisch wird es vor allem dann, wenn die gezeigte Marke Sogwirkung entfalten soll und der Creator versucht, anhand des guten Rufs der gezeigten Marke eine eigene Marke zu bewerben oder den Eindruck zu erwecken, die eigene Marke und die dargestellte Marke würden zusammenhängen. In solchen Fällen können Abmahnungen drohen.

Große Marken müssen für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Markenrechtsverstoßes nicht einmal vorweisen, dass ihnen einen Schaden entstanden ist. Es genügt, wenn der Beklagte durch die Einbindung der Marke profitieren konnte oder zumindest die Möglichkeit eines Profits bestand. Auch beim Zeigen von Marken sollte also Vorsicht gewahrt werden.

Videos und Werbung

Hersteller abgesprochen, der sich hiervon verspricht, sein Produkt besser zu vermarkten und mehr Bekanntheit zu generieren.

Werbung liegt immer dann vor, wenn der Creator ein Entgelt (Also eine Geld- oder Sachleistung) erhält und das Produkt oder die Dienstleistung im Gegenzug in seinem Video erwähnt.

Wenn der Videogehalt mit Werbung vermischt wird ohne, dass kenntlich gemacht wird, dass es sich um Werbung handelt, ist die Rede von Schleichwerbung. Gemäß §4 Nr.3 UWG sind verschleierte geschäftliche Handlungen mit Werbecharakter unzulässig. Werbung und Redaktionelles müssen deutlich voneinander getrennt werden. Ähnliche Regelungen formuliert auch der Rundfunkstaatsvertrag. Zu Beginn und während des Videos sollte Werbung also stets als solche gekennzeichnet werden. Steht der werbende Charakter eines Videos im Vordergrund, muss jenes sogar als Dauerwerbesendung markiert werden. Hält ein Creator sich nicht an diese Regeln, können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen folgen, für deren Kosten meist der Abgemahnte aufzukommen hat. Zusätzlich muss oft eine Unterlassungserklärung mit hoher Vertragsstrafe unterzeichnet werden.

Wer für seine eigenen Produkte wirbt, muss zumindest deutlich machen, dass es sich um eigene Produkte handelt, denn dann sollte einem Zuschauer bewusst sein, dass der Creator die Produkte sehr wahrscheinlich nicht neutral und wertfrei beurteilt.

Kauft ein Creator Produkte eigenständig und bewertet diese in einem Video als positiv, fällt dies in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit und muss in der Regel nicht als Werbung gekennzeichnet werden. Schwärmt ein Creator allerdings vollkommen undifferenziert für ein Produkt und/ oder verlinkt den jeweiligen Hersteller, entsteht rasch der Verdacht einer Schleichwerbung.

Nutzungsbedingungen der Video-Plattform

Nutzungsbedingungen sind Regeln, die von den Video-Plattformen aufgestellt werden. In diese Regeln haben Creator einzuwilligen, wenn sie Videos auf der Plattform posten möchten. Ein rechtlich zulässiges Video kann also auch dann gelöscht werden, wenn es gegen die Nutzungsbedingungen einer Plattform verstößt.

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Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.
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