Recht am eigenen Bild – So handeln Sie korrekt

Das Recht am eigenen Bild hat heutzutage noch mehr an Bedeutung gewonnen. Fotos und Videos verbreiten sich im Internet schneller und einfacher denn je. Aber Achtung – wer das Foto einer Freundin ohne Einwilligung teilt oder Videos von Kollegen verbreitet, dem drohen Abmahnungen und hohe Kosten bis hin zu einem Gerichtsverfahren bezüglich der Verletzung des Rechts am eigenen Bild.

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Inhaltsverzeichnis

Fotoaufnahmen von Personen können große juristische Probleme erzeugen. Gerade in der Zeit von Sozialen Medien, drohen bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild Abmahnungen und Klagen. Diese sind in der Regel mit hohen Kosten verbunden und sollten in jedem Fall vermieden werden. Wir als Medienkanzlei sind auf Bildnisrechte spezialisiert und beraten Sie gerne umfassend, damit Sie Rechtssicherheit bezüglich aller juristischen Problemfragen hinsichtlich der Nutzung von Fotoaufnahmen haben. Gerne unterstützen wir Sie auch, wenn Ihr Bild ohne Ihre Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird. Sie sind selbst Adressat einer Abmahnung geworden? Kein Problem! Auch hier helfen wir Ihnen gerne und prüfen die Ansprüche, um am Ende ein sinnvolles Ergebnis zu erreichen. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit!

Was ist das Recht am eigenen Bild?

Das Recht am eigenen Bild ist ein wichtiger Aspekt des Persönlichkeitsrechts, der besagt, dass jede Person selbst entscheiden darf, ob und in welchem Zusammenhang Aufnahmen wie Fotos oder Videos von ihr veröffentlicht werden. Dieses Recht ist im Kunsturhebergesetz (KunsturhG bzw. KUG) in den §§ 22-24 festgeschrieben. Grundsätzlich dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, es sei denn, es greifen bestimmte Ausnahmen nach § 23 KunsturhG.

Insgesamt wird das Recht am eigenen Bild als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstanden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht besagt, dass jeder Mensch selbst bestimmen darf, ob und welche Fotos und Videos von ihm veröffentlicht werden. Die §§ 22-24 KUG werden auf die Normen des § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 1004 BGB gestützt. Dadurch können sich sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen auf das Recht am eigenen Bild stützen.

Wichtige Aspekte des Rechts am eigenen Bild auf einen Blick:

  1. Einwilligung zur Veröffentlichung: Die Veröffentlichung von Bildnissen einer Person bedarf grundsätzlich deren Einwilligung. Diese Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern erforderlich, und ab einem gewissen Alter kann auch die Zustimmung des Minderjährigen selbst notwendig sein.

  2. Ausnahmen von der Einwilligungspflicht: Ein Bild darf ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, eine Einwilligung nicht eingeholt werden kann oder die abgebildete Person eine Person des Zeitgeschehens ist.

  3. Rechtsfolgen bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Bei einer Verletzung dieses Rechts können Unterlassung und Schadensersatz gefordert werden. Zudem kann eine Gegendarstellung oder Berichtigung verlangt werden.

Aufnahme eines Fotos

  1. Recht am eigenen Bild: Dieses Recht schützt vor der Verbreitung und Veröffentlichung von Bildnissen einer Person, nicht aber vor dem Fotografieren selbst. Die Aufnahme eines Fotos fällt somit in einen anderen rechtlichen Bereich.

  2. Datenschutzrecht bei der Aufnahme: Bei der Aufnahme eines Fotos kommt das Datenschutzrecht ins Spiel, allerdings nicht in jedem Fall. Die DSGVO gilt für gewerbliche Fotografen, nicht journalistisch tätige Blogger und Influencer, Behörden und PR-Abteilungen in Unternehmen. Privatpersonen, die im persönlichen und familiären Kreis fotografieren, fallen nicht unter die DSGVO.

  3. Ausnahmen und spezielle Fälle: Es gibt spezielle Fälle, wie die Aufnahme von Fotos durch Medien, Rundfunk und Presse sowie Personen oder Unternehmen, die journalistisch tätig werden. Diese fallen unter das sogenannte „Medienprivileg“.

Zusammenfassend gilt es zu betonen, dass das Recht am eigenen Bild hauptsächlich die Verbreitung und Veröffentlichung von Bildnissen regelt, während das Datenschutzrecht bei der Aufnahme von Fotos eine Rolle spielt, wobei hier verschiedene Ausnahmen und spezifische Regelungen zu beachten sind. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der Zulässigkeit von Fotoaufnahmen.

Veröffentlichung von Fotos

  • Grundsatz der Einwilligung: Die Veröffentlichung von Fotos einer Person erfordert grundsätzlich deren Einwilligung. Diese kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Zustimmung der Eltern notwendig.

  • Ausnahmen von der Einwilligungspflicht: Es gibt bestimmte Fälle, in denen Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Dazu gehören Situationen, in denen das Bild im öffentlichen Interesse liegt, die Einwilligung nicht eingeholt werden kann, oder wenn die abgebildete Person eine Person des Zeitgeschehens ist.

  • Veröffentlichung und Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Es wird erörtert, inwieweit das Kunsturhebergesetz (KUG) neben der DSGVO anwendbar ist. Das KUG bleibt für bestimmte Gruppen wie Privatpersonen und journalistisch Tätige weiterhin relevant. Bei der Aufnahme von Fotos gilt die DSGVO für gewerbliche Fotografen, nicht journalistisch tätige Blogger und Influencer, Behörden und PR-Abteilungen in Unternehmen.

Wichtig ist, sich über die Rechte abgebildeter Personen zu informieren und entsprechende rechtliche Vorkehrungen zu treffen, um Konflikte und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

„Verbreitung“ und „öffentliche Zurschaustellung“ erklärt!

  1. Verbreitung eines Bildnisses: Dies liegt vor, wenn das Bildnis in körperlicher Form auf einem Träger wie Zeitschriften, Werbeplakaten, Büchern etc. wiedergegeben wird. Hierbei ist es unerheblich, ob die Bilder entgeltlich verbreitet oder nur verschenkt werden.

  2. Öffentliche Zurschaustellung: Dies bezieht sich auf jede Wiedergabe eines Fotos, die von Dritten wahrgenommen werden kann, welche nicht klar abgegrenzt und durch persönliche Beziehungen mit dem Abgebildeten verbunden sind. Beispiele hierfür sind die Veröffentlichung eines Partyfotos bei Facebook, die Nutzung von Bildern der Arbeitnehmer für die Webseite oder die Verwendung von Fotoaufnahmen in der Presse. Es muss nicht einmal eine tatsächliche Veröffentlichung geschehen, wie es in der Presse oder dem Internet der Fall ist. Es kann schon ausreichen, private Fotos im größeren Kreis der Arbeitskollegen zu zeigen.

Rechtssichere Einwilligung des Abgebildeten einholen

  • Form der Einwilligung: Die Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend (durch schlüssiges Verhalten) erteilt werden. Bei stillschweigender Einwilligung muss aus dem Verhalten des Betroffenen eindeutig hervorgehen, dass er mit der Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung seines Bildnisses einverstanden ist.

  • Schriftliche Festhaltung: Um Unsicherheiten bei der Beweisbarkeit zu vermeiden, wird empfohlen, die Einwilligung schriftlich festzuhalten. Dies bietet einen Beweis bei eventuellen rechtlichen Streitigkeiten.

  • Einwilligung in Gegenwart eines Zeugen: Falls eine schriftliche Einwilligung nicht möglich ist, sollte die mündliche Einwilligung in Gegenwart eines Zeugen erteilt werden, da die Beweislast für das Vorliegen der Einwilligung beim Veröffentlicher liegt.

  • Informierte Einwilligung: Der Einwilligende muss genau wissen, worin er einwilligt und welcher Zweck mit dem Foto verfolgt wird. Die Einwilligung kann unwirksam sein, wenn der Betroffene nicht korrekt über Art und Umfang der Verwendung aufgeklärt wurde.

  • Konkrete und detaillierte Beschreibung: Im Rahmen der (schriftlichen) Einwilligung ist es sinnvoll, konkret und detailliert zu beschreiben, wo, für welchen Zweck und welche Dauer das Bild verwendet werden soll.

  • Einwilligung bei Minderjährigen: Bei minderjährigen Abgebildeten ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ab einem gewissen Alter kann auch die Zustimmung des Minderjährigen selbst notwendig sein.

Einwilligung widerrufen - geht das?

Einwilligungen zur Veröffentlichung von Bildnissen können grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen ein Widerruf möglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In solchen Fällen wird eine Interessenabwägung vorgenommen, bei der das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und das Verwertungsinteresse des Verwerters gegenübergestellt werden.

Zum Beispiel könnte ein wichtiger Grund für den Widerruf einer Einwilligung eine signifikante Veränderung der Lebensumstände des Abgebildeten sein, die eine weitere Veröffentlichung unzumutbar macht. Allerdings ist der bloße Unmut über die Aufnahmen oder das Ergebnis eines Interviews kein ausreichender Grund für einen Widerruf.

Die Entscheidung über einen Widerruf hängt also stark vom Einzelfall ab und erfordert eine sorgfältige Abwägung der beteiligten Interessen.

Fotos ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlichen - Ist das möglich?

Fotos ohne Einwilligung der abgebildeten Person dürfen in bestimmten Ausnahmefällen veröffentlicht werden. Diese Ausnahmen sind im § 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) festgelegt und umfassen folgende Situationen:

  1. Öffentliches Interesse: Wenn die Veröffentlichung des Fotos im öffentlichen Interesse liegt, kann eine Veröffentlichung ohne Einwilligung erfolgen.

  2. Personen des Zeitgeschehens: Fotos von Personen, die als Personen des Zeitgeschehens gelten, dürfen ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Dies betrifft in der Regel Personen, die aufgrund aktueller Ereignisse im öffentlichen Interesse stehen.

  3. Unmöglichkeit der Einholung einer Einwilligung: In Fällen, in denen eine Einwilligung nicht eingeholt werden kann, ist eine Veröffentlichung unter Umständen ebenfalls zulässig.

Diese Ausnahmen müssen jedoch sorgfältig geprüft werden, da das Recht am eigenen Bild ein starkes Persönlichkeitsrecht darstellt. Die Veröffentlichung ohne Einwilligung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

Recht am eigenen Bild nach StGB

Das Recht am eigenen Bild findet sich im Strafgesetzbuch unter dem Namen “Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen” unter § 201a StGB wieder. Die Norm schützt die Privatsphäre des Einzelnen. Denn § 201a StGB schützt vor unerlaubten Bildaufnahmen in privaten Räumlichkeiten wie dem Schlafzimmer oder Badezimmer. 

Von § 201a StGB ist auch die Darstellung von Hilflosigkeit umfasst. Werden Fotos oder Videos von Personen unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss dargestellt, kann dies strafbar sein.

Strafbar ist auch die Veröffentlichung von Aufnahmen im Internet, wenn dies gegen den Willen der abgebildeten Person geschieht. Gerade soziale Netzwerke wie TikTok oder Instagram verleiten zur Verbreitung derartiger Inhalte.

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Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.
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