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Inhaltsverzeichnis
Mehrdeutige Begriffe wie „klimaneutral“ sind irreführend
Der Begriff „Klimaneutral“ umfasst sowohl die Vermeidung von CO₂-Emissionen als auch die CO₂-Kompensation, sodass hier mehrere Bedeutungen des Begriffs in Betracht kommen. Somit besteht die Gefahr, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen irrige Vorstellungen über die Beschaffenheit der angebotenen Waren hervorgerufen werden und sie dadurch in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden.
Hier gilt insbesondere der Grundsatz, dass der Werbende im Falle der Mehrdeutigkeit seiner Werbeaussage die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen muss. Hinzu kommt der meist nur geringe sachliche Wissensstand des breiten Publikums über die naturwissenschaftlichen Zusammenhänge und Wechselwirkungen.
Daraus folgt, dass eine Irreführungsgefahr besonders groß ist und ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis besteht. Dabei gelten grundsätzlich strenge Anforderungen, die sich im Einzelfall nach der Art des Produkts und dem Grad und Ausmaß seiner „Umweltfreundlichkeit“ bestimmen.
Umweltbezogene Werbung: BGH stellt strenge Anforderungen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die für gesundheitsbezogene Werbung maßgeblichen strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage regelmäßig auch für die umweltbezogene Werbung. Dies begründet sich damit, dass sich das Umweltbewusstsein zunehmend verstärkt und infolgedessen der Verkehr vielfach Waren und Leistungen bevorzugt, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird.
Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüpfen, erweisen sich daher als besonders geeignet, emotionale Bereiche im Menschen anzusprechen- ganz gleich, ob aufgrund der Besorgnis um die eigene Gesundheit oder eines Verantwortungsgefühls für spätere Generationen.
Somit werden die Anforderungen nach Ansicht des BGH bei einer Werbung, welche einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie „klimaneutral“ verwendet, regelmäßig nur dann erfüllt sein, wenn bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert wird, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Insbesondere gilt der Grundsatz des Vorrangs der (Co₂-) Reduktion gegenüber der (Co₂-) Kompensation.
Rechtsfolge: Unterlassungsanspruch gegen Katjes
Fehlen erkennbare, aufklärende Hinweise bezüglich der werbenden Angaben, so drohen rechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen und Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs, 1 UWG wegen unrichtigen und zur Täuschung geeigneten Tatsachen.
Im Fall des Unternehmens „Katjes“ wurde durch die Angabe „Klimaneutral“ nach der Verkehrsanschauung das Versprechen einer produktionsbezogenen Co₂-Vermeidung abgegeben, was jedoch tatsächlich nicht der Fall ist, da bei der Herstellung der Katjes-Produkte unstreitig Co₂ entsteht.
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