Follower kaufen erlaubt? Rechtlich nicht unproblematisch

Sie springt beim Ansehen eines Social-Media-Accounts sofort ins Auge: Die Followerzahl.

Bei allen gängigen Social Media Plattformen ist sie so platziert, dass andere User sie kaum übersehen können. Und das nicht ohne Grund: Die Follower-Zahl gibt Aufschluss über die Reichweite eines Social Media Accounts und hat insbesondere für Influencer und Unternehmen eine hohe Bedeutung. Interessieren sich beispielsweise potentielle Werbepartner für eine Kooperation, wird häufig anhand der Followerzahl entschieden, ob eine Kooperation sich lohnt. Darüber hinaus sorgen viele Follower auch für eine gute Reputation und ein gutes Image des Social-Media-Kanals.

Es lohnt sich also, als Unternehmer oder Influencer möglichst viele Follower zu generieren. Bereits seit mehreren Jahren gibt es online Anbieter, die günstig Follower verkaufen. Zwar kann auf diesem Wege rasch die Followerzahl gesteigert werden, der Kauf von Followern ist rechtlich allerdings nicht ganz unbedenklich und verstößt überdies in der Regel gegen die Nutzungsbedingungen der Social Media Plattformen.

Inhaltsverzeichnis

Ist der Kauf von Followern mittlerweile noch ohne Weiteres möglich?

Wer sich Follower für seine Social-Media-Kanäle kauft, sorgt dafür, dass dem betreffenden Account nach dem Kauf entsprechend viele unechte Follower folgen werden. Die Accounts der unechte Follower können keiner natürlichen oder juristischen Person zugewiesen werden, sondern dienen ausschließlich dem Geschäft mit gekauften Followern. Sie sind also Fake Follower.

Die Social-Media Plattformen sind daran interessiert, den Kauf von Fake Followern zu unterbinden, indem sie Fake Accounts strenger ahnden und löschen.

Facebook hat beispielsweise eine Deep Entity Classification eingeführt, die Accounts anhand ihrer Freunde oder anderer Kriterien auf ihre Plausibilität überprüft, um Fake Accounts zu entlarven. Die Plattform X hat ein Beta-Programm entwickelt, das schon bald an den Start gehen könnte. Um besser gegen Fake-Accounts vorzugehen, möchte X künftig bei der Registrierung neuer Nutzer eine jährliche Gebühr von 1 USD erheben und durchsetzen, dass bei der Erstellung eines Accounts die Telefonnummer verifiziert werden muss. Wer den Beitrag von 1 USD nicht zahlt, kann auf X nicht interagieren, sondern nur mitlesen – Fake Accounts sollen also nicht mehr auf X interagieren können, sodass sie nicht mehr als Fake Follower verwendet werden können. Bislang ist das Programm noch nicht etabliert, sondern läuft aktuell noch als Testprogramm.

Selbst bei der Plattform Linked-In ist der Kauf von Fake-Followern möglich. Die Anzahl von Fake-Profilen steigt auf Linked-In aktuell an, da die Fake-Accounts hier meist weniger offensichtlich und daher schwerer zu identifizieren sind.  

Genau wie die Mechanismen, die die Plattformen zur Aufspürung der Fake Accounts haben sich auch die Anbieter von Fake-Followern weiterentwickelt: Mittlerweile werden teilweise sogar KI-Services angeboten, die nicht nur den Follower verschaffen, sondern auch versprechen, dass dieser regelmäßig Beiträge liked und kommentiert – Dass dies in der Regel ebenfalls gegen die Nutzungsbedingungen der Plattformen verstößt, ist selbstverständlich. Vor allem bei Facebook ist es aufgrund der entwickelten Strategie mittlerweile aber zumindest schwieriger, Fake-Follower zu erwerben.

Letztlich haben die gängigen Plattformen wie Instagram, Facebook, Linked-In und X mittlerweile Mechanismen geschaffen und verbessert, die unechte Accounts identifizieren und sperren, aber auch diese Mechanismen sind nicht unfehlbar, sodass es mittlerweile noch immer Anbieter gibt, die täuschend echte Fake-Follower verkaufen. Im Internet tummeln sich nach wie vor Angebote wie „100 deutsche Follower für 19,99€“.

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Social Influencer

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Verstoß gegen UWG

Nutzt ein Influencer oder ein Unternehmen seinen Social Media Account, um dort Werbung zu schalten, kann dies einen Verstoß gegen das UWG darstellen, wenn Follower gekauft wurden. Die gekauften Follower vermitteln nämlich den Anschein, das Unternehmen oder der Influencer habe eine größere Reichweite als tatsächlich gegeben. Dies kann als irreführende Werbung und damit als unlautererer Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen oder Influencern eingestuft werden.

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Das Wettbewerbsrecht

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Strafbarkeit gemäß §263 StGB

Kooperationspartner, die Werbekooperationen mit Influencern oder Unternehmen planen möchten, achten häufig besonders auf deren Reichweite und Followerzahl, um zu evaluieren, ob die Kooperation sich lohnt.

Geht ein Kooperationspartner eine Kooperation mit einem Influencer oder Unternehmen nur aufgrund einer bestimmten Followerzahl ein, die er durch Follower-Käufe manipuliert hat, kann dies auch als Betrug gemäß §263 StGB bewertet werden. Wird also auf Grundlage einer fälschlich generierten Reichweite ein Werbevertrag mit einem Kooperationspartner geschlossen, kann dies zu strafrechtlichen Problemen führen.

Betrug gemäß §263 StGB ist eine Täuschung über Tatsachen, die beim Gegenüber einen Irrtum hervorruft oder erhält mit der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern und zu einem Vermögensschaden führt. Wer bei Vertragsschluss also ausdrücklich oder konkludent erklärt, seine Follower seien echt und nicht gekauft, täuscht sein Gegenüber. Da die Reichweite eines Accounts häufig konstituierend dafür ist, ob ein Werbevertrag überhaupt zustande kommt oder wie das Schalten von Werbung entlohnt wird, urteilte der BGH in ähnlich gelagerten Fällen recht strikt:

Bei Geschäftsschluss darf der Vertragspartner darauf vertrauen, dass die Geschäftsgrundlage, in diesem Fall also die vertraglich festgehaltene Followerzahl, der Wahrheit entspricht und nicht manipuliert wurde, indem Follower hinzugekauft wurden. Wer bei Vertragsschluss also nicht zu erkennen gibt, dass es sich bei den Followern um teilweise gekaufte Follower handelt, der täuscht in der Regel zumindest konkludent.

Der Tatbestand des Betruges ist allerdings nur erfüllt, wenn die Täuschung auch einen Irrtum beim Gegenüber hervorruft. Ein Irrtum ist die Fehlvorstellung über Tatsachen. Dies ist in der Regel der Fall: Wer einen Werbevertrag abschließt, legt Wert auf die Reichweite seines Kooperationspartners und unterliegt einer Fehlvorstellung, wenn diese nicht der Wahrheit entspricht.

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist: Da die Werbung in solchen Fällen weniger Menschen erreicht, als eigentlich angenommen, ist auch dieses Kriterium in der Regel unproblematisch zu bejahen. Der Schaden liegt dann in der Differenz des gezahlten Honorars und des Honorars, das bei der geringeren Reichweite eigentlich angemessen gewesen wäre.

Betrug wird gemäß §263 StGB mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen sanktioniert.

Zum Schluss noch eine Besonderheit: Wer häufiger Werbeverträge aufgrund gekaufter Followerzahlen eingeht, läuft sogar Gefahr, gewerbsmäßigen Betrug zu begehen. Die Rechtsfolgen können in diesen Fällen noch härter ausfallen.

Wer sich für seinen privaten Instagram-Account Follower kauft und keine Geschäftsbeziehungen eingeht, die auf einer bestimmten Reichweite basieren, hat in der Regel hingegen keine strafrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. Trotzdem liegt auch beim privaten Kauf von Followern ein Verstoß gegen die Richtlinien der Plattform vor, der eine Account-Sperrung nach sich ziehen kann.

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