Cybergrooming – Strafbarkeit des Versuchs sexueller Belästigung von Kindern

Eltern sind teils ratlos, wie sie ihre Kinder heutzutage am effektivsten vor sexuellem Missbrauch und Belästigung im Internet schützen können. Bei dem vorbereitenden Verhalten der Täter*innen, welche derartige Straftaten begehen, spricht man von Cybergrooming. Hierbei suchen sich die Täter*innen ihre Opfer auf beliebten Plattformen wie TikTok und Snapchat– oder auch in Online-Videospielen wie Minecraft oder Fortnite. Dort „befreunden“ sie sich zunächst mit Kindern und Jugendlichen, bevor sie diese schließlich dazu drängen, Bilder und Videos von sich zu schicken oder ein persönliches Treffen zu vereinbaren. Hier erfahren Sie, wie Kinder und Jugendliche am besten vor der Gefahr geschützt werden können.

Inhaltsverzeichnis

Ab wann handelt es sich bereits um Cybergrooming?

Cybergrooming bezeichnet die Anbahnung sexueller Kontakte Erwachsener mit Minderjährigen im Internet. Das englische Wort „Grooming“ bedeutet „Striegeln“ und steht metaphorisch für das subtile Annähern von erwachsenen Täter*innen an Kinder und Jugendliche. Dabei ähneln sich die Strategien der Täter*innen, welche aus dem gezielten Ausnutzen der Naivität, Unbedarftheit und dem mangelnden Risikobewusstsein von Kindern und Jugendlichen bestehen.

Wie gehen Täter und Täterinnen in der Regel vor?

Oftmals versuchen die Täter*innen ein Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnis herzustellen, um ihre Opfer manipulieren und kontrollieren zu können. Durch ein Fake-Profil mit falschem Namen und Foto geben sie sich häufig als etwa gleichaltriges Kind aus und gewinnen sodann das Vertrauen des Kindes und täuschen Verständnis für sein Leben und seine Probleme vor. Sie zeigen großes Interesse an dem Kontakt, zum Beispiel über Likes und Kommentare zu vom Kind geposteten Inhalte in Sozialen Netzwerken, in Form von kleinen virtuellen Geschenken in Spielen und regelmäßigen Nachrichten mit Komplimenten.

Zu Beginn wird in der Regel öffentlich gechattet, doch schon bald schlagen die Täter*innen vor, die Kommunikation in einem privaten Raum fortzusetzen– das können private Nachrichten in einem Sozialen Netzwerk oder Messenger wie WhatsApp sein. Dort stellen sie immer persönlichere Fragen, zum Beispiel zum Aussehen, dem Kinderzimmer und zu sexuellen Erfahrungen. Sie übersenden pornografisches Material und fordern die Minderjährigen auf, selbst Bild- oder Videomaterial von sich zu senden, das sie nackt oder bei sexuellen Handlungen zeigt. Per Video-Anruf soll das Kind sich live vor der Kamera zu präsentieren, ihre eigene Kamera lassen die Täter*innen in der Regel aus, um die falsche Identität zu wahren. Erhalten die Täter*innen dieses Material, erpressen sie die Kinder und drohen damit, die Bilder und Videos zu veröffentlichen, wenn das Kind sich jemandem anvertraut oder sich weigert, weitere Missbrauchsdarstellungen zu senden. Die Täter*innen können daraufhin reale Treffen vorschlagen und ihre wahre Identität preisgeben.

Strafbarkeit von Cybergrooming

Bei Cybergrooming handelt es sich um eine Form des sexuellen Missbrauchs, und dieser ist in Deutschland strafbar nach §§ 176a und 176b Strafgesetzbuch. Cybergrooming an sich ist bereits seit längerer Zeit gem. § 176 IV Nr. 3 Strafgesetzbuch strafbar. Diejenige Person, welche ein Kind mithilfe Kommunikations- oder Informationstechnologie bzw. Schriften zu sexuellen Taten bewegen möchte, muss mit einer Freiheitsstrafe im Rahmen von drei Monaten bis maximal fünf Jahren rechnen.

Während der Begriff „Cybergrooming“ recht neu ist, handelt es sich bei Grooming jedoch handelt um ein sehr altbekanntes Phänomen. Mit diesem Begriff werden sämtliche strategischen Maßnahmen beschrieben, mit welchem auch außerhalb des Internets – sozusagen „offline“ – schrittweise das Vertrauen zu einem Kind in der Opferrolle aufgebaut wird. Ziel des Grooming ist dabei, ebenso wie bei dem Cybergrooming, der sexuelle Übergriff des erwachsenen Täters auf das kindliche Opfer.

Ist auch der Versuch strafbar?

Problematisch war lange Zeit, dass die Tat auch vollendet werden musste, damit das Handeln unter Strafe gestellt werden kann. Zudem gibt es auch Fälle, in denen sich Ermittler (meist Polizisten) im Internet als Kinder ausgeben, um Tätern auf die Spur zu kommen (sog. Schein-Kind-Operationen), auch hier kam es zu Strafbarkeitslücken, sodass die Ermittler keine Anklage erheben konnten.

Diese Strafbarkeitslücke wurde mittlerweile seitens des Gesetzgebers geschlossen. Der Gesetzgeber vertritt dementsprechend die Auffassung, dass ein Täter den Versuch mit der festen Absicht unternimmt, ein Kind zu sexuellen Taten zu bewegen. Allein aus dem Versuch heraus ist bereits eine kriminelle Energie bei dem Täter erkennbar, weshalb die Versuchsstrafbarkeit auch sachgerecht erscheint.

Das Justizministerum befürwortet die Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings, da allein schon das Kindswohl sowie die Schutzwürdigkeit eine derartige Gesetzesänderung per se rechtfertigt.

Diese Auffassung ist jedoch nicht unumstritten, da sie die Vorbereitungshandlungen mit einer vollendeten Tat gleichsetzt und hierbei teilweise die genauen Handlungsabsichten der Täter*innen unterstellt, was zu einer verpauschalisierten Kriminalisierung von Bürgern führen kann.

Bislang galt in Deutschland zudem die gesetzliche Regelung, dass Ermittler im Internet selbst keine Straftat begehen dürfen. Nun stellt sich jedoch die Frage, inwieweit die Ermittler seitens des Gesetzgebers noch kontrolliert werden können, welche selbst computergenerierte Kinderpornografie ins Netz als Eintrittskarte für diverse Foren im Darknet stellen dürfen. Fälle von sexuellem Missbrauch bzw. dem Besitz von realer Kinderpornografie gab es in der Vergangenheit auch in den Reihen der Ermittlungsbehörden.

Wie schützt man Kinder und Jugendliche?

Einigkeit besteht zumindest darüber, dass die Kinder und minderjährigen Jugendlichen im Netz wirksam und effektiv vor Missbrauch geschützt werden müssen Da gerade das mangelnde Risikobewusstsein und die Hilflosigkeit der Opfer die Straftaten überhaupt möglich macht, soll hier gezielt angesetzt werden; Eltern und Pädagog*innen sollten Kinder und Jugendliche frühzeitig für die Gefahr durch Cybergrooming sensibilisieren, indem diese Aufklärungsarbeit betreiben.

Neben Gesprächen ist auch die Auswahl der Online-Angebote ein wichtiger Baustein zum Schutz gegen Missbrauch im Netz. Gerade für jüngere Kinder sind altersgerechte, übersichtliche und moderierte Kindercommunitys geeignet. Ältere Heranwachsende wollen zunehmend bekannte und beliebte Angebote nutzen, die nicht speziell auf Kinder und Jugendliche ausgerichtet sind. Hier bleiben die Eltern am besten im Gespräch und zeigen Interesse an den Online-Aktivitäten der Jugendlichen- in solchen Situationen ist ein gutes Vertrauensverhältnis zu den Eltern wichtig.

Wichtig: Beweise sichern!

Wenn Eltern von Belästigungen oder Missbrauch im Netz erfahren, sprechen sie mit ihrem Kind behutsam und ruhig über den Hergang sowie die nächsten Schritte und sichern Beweise per Screenshot. Dann können sie die Verstöße dem Betreiber der Plattform melden und Beschwerdestellen wie jugendschutz.net und internet-beschwerdestelle.de informieren. Sollte der Verdacht auf Cybergrooming vorliegen, wenden sich Eltern an die Polizei, um Anzeige gegen die Täter*innen zu erstatten. Betroffene Kinder und Eltern bekommen Unterstützung beispielsweise über das „Hilfetelefon Sexueller Missbrauch“, kostenlos und anonym erreichbar unter 0800 – 22 55 530.

Wir unterstützen Betroffene von Cybergrooming

Als Medienrechtskanzlei kennen wir uns mit strafrechtlich und zivilrechtlich relevanten Äußerungen aus. Wir arbeiten zudem mit der Organisation HateAid zusammen, die sich für Opfer digitaler Gewalt einsetzen. Dadurch haben wir jahrelange Erfahrungen in diesen Bereichen und können Sie bestmöglich unterstützen. Kontaktieren Sie uns gerne!

Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.
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