Beschwerde wegen fehlender Auskunfterteilung

Brief vom Datenschutzbeauftragten Ihres Landes wegen fehlender Auskunftserteilung erhalten?

Sie ein Unternehmen oder eine Webseite, die personenbezogene Daten speichert? Sie haben eine Aufforderung zur Abgabe einer Auskunft vom Landesdatenschutzbeauftragten erhalten? Die Bußgelder im Datenschutzrecht können bis zu 20 Millionen Euro betragen. Daher sollten derartige Schreiben ernst genommen und ein Spezialist beauftragt werden! Wir helfen Ihnen gerne.

Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.
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Inhaltsverzeichnis

Wir empfehlen schnell mit Hilfe eines Anwalt auf ein Schreiben von einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu reagieren, da sonst hohe Bußgelder entstehen können.

In der Praxis erhalten wir immer häufiger Anfragen von Mandanten, die ein Schreiben von den Landesdatenschutzbeauftragten erhalten haben. Darunter Schreiben von

  • Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
  • Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz bzw. Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht
  • Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
  • Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
  • Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen
  • Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
  • Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
  • Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
  • Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
  • Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
  • Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
  • Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
    Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
  • Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
  • Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
  • Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
  • Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Unsere Mandanten haben oft einen Onlineshop oder eine Webseite, die personenbezogene Daten erhebt und erhalten ab und zu Auskunftsanfragen von ehemaligen Kunden. Nicht immer werden diese erteilt oder teilweise unvollständig. Kommt ein Verantwortlicher einer Auskunftsanfrage nicht (vollständig) nach, so wenden sich verärgerte Kunden oftmals an den Landesdatenschutzbeauftragten des jeweiligen Bundeslandes. Dieser leitet ein Beschwerdeverfahren ein und kontaktiert Sie mit einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO.

Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren wird eingeleitet, wenn ein Betroffener von der Verarbeitung personenbezogener Daten auf ein Auskunftsersuchen keine fristgerechte Rückmeldung oder nur eine unzureichende Rückmeldung erhalten hat. Der Betroffene kann anschließend beim Landesdatenschutzbeauftragten Beschwerde einreichen, die dieser dann bearbeiten muss. Kommt der Verantwortliche der Aufforderung der Datenschutzaufsicht nicht nach, drohen diesem empfindliche Bußgelder, die bis zu 20.000.000 Euro betragen können.

Auskunft vollständig erteilen - Was muss die Auskunft enthalten?

Damit kein Bußgeld fällig wird muss die Auskunft firstgerecht und vollständig erfolgen. Alle personenbezogenen Daten, die über den Betroffenen gesammelt worden sind, müssen aufgeführt werden.

Eine vollständige Auskunft muss folgende Informationen enthalten:

  1. Zweck der Verarbeitung: Der Verantwortliche muss den Zweck darlegen, für den die personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

  2. Kategorien personenbezogener Daten: Welche Arten von Daten verarbeitet werden, z. B. Name, Adresse, E-Mail, etc.

  3. Empfänger der Daten: An wen die Daten weitergegeben werden, einschließlich Dritter und internationaler Organisationen.

  4. Speicherdauer: Wie lange die Daten gespeichert werden oder die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer.

  5. Rechte der betroffenen Person: Aufklärung über das Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch gegen die Verarbeitung.

  6. Herkunft der Daten: Wenn die Daten nicht beim Betroffenen erhoben wurden, muss die Quelle der Daten genannt werden.

Hohe Bußgelder drohen

Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach dem Grad der Datenschutzverletzung. Bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten der DSGVO können Unternehmen mit Bußgeldern von bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Diese Strafen sollen die Wichtigkeit des Schutzes personenbezogener Daten unterstreichen und die Einhaltung der Vorschriften sicherstellen.

Es ist daher für Unternehmen unerlässlich, die Anfragen nach Auskunft ernst zu nehmen und vollständig sowie fristgerecht zu beantworten. Eine korrekte Implementierung der DSGVO-Anforderungen und regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter können dabei helfen, solche finanziellen Risiken zu minimieren.

Insbesondere, wenn bereits ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde, muss die erteilte Auskunft vollständig und korrekt sein. Gerne unterstützen wir Sie dabei mit unserem Datenschutzteam.

Gesetzliche Fristen einhalten

Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen für die Erteilung von Auskünften nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist für Unternehmen essentiell, um hohe Bußgelder zu vermeiden. Artikel 12 der DSGVO schreibt vor, dass die Auskunft „unverzüglich“, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags der betroffenen Person erteilt werden muss. Diese Frist kann unter bestimmten Umständen um zwei weitere Monate verlängert werden, etwa wenn die Anfragen besonders komplex sind oder die Anzahl der Anfragen sehr hoch ist.

Post von der Datenschutzaufsicht: was tun?

  1. Ruhe bewahren und nicht vorschnell handeln.
  2. Schreiben in Ruhe lesen.
  3. Erhobene Daten über betroffene Person sammeln.
  4. Anwalt kontaktieren.
  5. Auskunftsanspruch vollständig nachkommen.
  6. Bußgeld vermeiden.

Mit der Media Kanzlei auf der sicheren Seite!

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