Verkäufern wird grundsätzlich zur Vorsicht geraten, wenn diese Angaben über die Bewerbung ihrer Produkte machen- insbesondere, wenn es um den Vertrieb von Lebensmitteln geht, bei welchen gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden.
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Inhaltsverzeichnis
Gesundheitsbezogene Werbung: Allgemeine Anforderungen nach der LGVO
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Lebensmittel-GesundheitsangabenVO (LGVO) dürfen gesundheitsbezogene Angaben wie Wirkungsauslobungen (beispielsweise „Durch den Verzehr dieses Produkts verbessert sich XY“) nur verwendet werden, wenn sie den in Kapitel II der Verordnung normierten allgemeinen Anforderungen entsprechen und nach Art.13 LGVO in die Liste der zugelassenen Angaben (Verordnung (EU) Nr. 432/2012) mit aufgenommen wurden.
Verbot der irreführenden Werbung
Vielmehr verstoßen nicht zugelassene, gesundheitsbezogene Angaben gegen das Verbot der irreführenden Werbung i. S. d. §§ 5 UWG, Art. 7 Abs. 1, 4 LMIV. Eine irreführende Bewerbung eines Lebensmittels liegt nach den vorgenannten Bestimmungen insbesondere dann vor, wenn dem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.
Zulässigkeit von krankheitsbezogenen und nährwertbezogenen Angaben
Angaben wie „entgiftend“ bzw. „detox“ stellen eine unzulässige, krankheitsbezogene Werbung dar und verstoßen somit gegen Art. 7 Abs. 3, 3 MLIV. Nährwertbezogene Angaben, wie hoch beispielsweise der Anteil an bestimmten Mineralien ist, dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der Verordnung aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der genaue Gehalt des beworbenen Nährstoffs auch mitgeteilt wird. Eine Nährwertkennzeichnung ist grundsätzlich obligatorisch, es sei denn, es handelt sich um produktübergreifende Werbeaussage (Artikel 7 LGVO). Folglich sind für diejenigen Stoffe, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheinen, die jeweiligen Mengen nach Maßgabe der Art. 31, 32, 33 LMIV in demselben Blickfeld anzugeben wie die Nährwertkennzeichnung.
Abmahnung bei gesundheitsbezogener Werbung erhalten – was tun?
Verstöße gegen das Verbot irreführender Werbung und die Verwendung unzulässiger, gesundheitsbezogener Angaben führt schnell zum Erhalt einer zu unterzeichnenden, rechtsverbindlichen Unterlassungserklärung unter einer sehr kurzen Frist. Eine Fristverlängerung wird nur in begründeten Ausnahmefällen gewehrt, da wettbewerbsrechtliche Ansprüche grundsätzlich eilbedürftig sind.
Schnelles Handeln ist geboten- jedoch sollte die Unterlassungserklärung nicht einfach unterzeichnet werden, es drohen erhebliche Vertragsstrafen bei einer Zuwiderhandlung, insbesondere wenn ein unbeziffertes Vertragsstrafeversprechen abgegeben wird.
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