Von uns vertretene Polizist gewinnt vor Bundesgerichtshof

Erfolgsgeschichte

Erfolg vor dem BGH: Rechte von Polizisten gestärkt

Ein bedeutender Erfolg für den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Polizisten: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der BILD-Zeitung untersagt, identifizierend über unseren Mandanten zu berichten – sowohl in der Bildberichterstattung als auch im begleitenden Wortbericht. Dies stellt einen wichtigen Präzedenzfall im Presserecht dar, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Polizisten vor unangemessener Berichterstattung und Persönlichkeitsverletzungen.

BGH stellt klar: Identifizierende Berichterstattung war unzulässig

Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass Kritik an der Institution Polizei selbstverständlich zulässig ist. Dennoch unterliegt die identifizierende Berichterstattung über einzelne Polizeibeamte strengen Maßstäben des Persönlichkeitsrechts. In diesem Fall kam das Gericht zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Nennung und nicht hinreichende Anonymisierung unseres Mandanten durch die BILD-Zeitung rechtswidrig war.

Besonders erfreulich ist, dass der BGH nicht nur auf die fehlende Anhörung unseres Mandanten abstellt und darin eine unzulässige Verdachtsberichterstattung erkennt. Vielmehr stellt das Gericht darüber hinaus klar, dass der Vorfall kein zeitgeschichtliches Ereignis war. Bereits in einer sehr frühen Phase der Berichterstattung hätte daher keine identifizierende Berichterstattung über unseren Mandanten erfolgen dürfen.

BGH folgt unserer Argumentation zur Kontextualisierung der Berichterstattung

Ein bemerkenswerter Aspekt des Urteils ist, dass der BGH, anders als es regelmäßig der Fall ist, auch die Kontextualisierung der Berichterstattung einbezieht. Unsere Argumentation wurde in diesem Punkt vollständig bestätigt:

– Die Einblendung eines Videos zum bekannten Fall George Floyd

– Die Bezugnahme auf diesen Fall

Dadurch wurde das Handeln unseres Mandanten in unzulässiger Weise skandalisiert und mit einem gravierenden Fall von Polizeigewalt gleichgesetzt – eine Darstellung, die der BGH als unangemessen und rechtswidrig einstuft.

BGH erkennt unwahre Tatsachenbehauptung im Bericht

Ein weiterer wichtiger Punkt: Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Behauptung eines Apothekers, die Polizisten hätten ihn sofort angebrüllt, sich auf den Boden zu legen, stellt eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Die Berichterstattung ließ entscheidende Zwischenschritte aus und verzerrte damit das tatsächliche Geschehen.

Diese Verkürzung des Sachverhalts führte dazu, dass das Verhalten unseres Mandanten als willkürlich erschien – was es nachweislich nicht war. Der BGH hebt ausdrücklich hervor, dass das polizeiliche Handeln angemessen und erforderlich war.

Wegweisendes Urteil für den Schutz von Polizisten in der Berichterstattung

Mit dieser Entscheidung setzt der BGH ein starkes Zeichen für den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Polizeibeamten. Die Entscheidung zeigt, dass Medien nicht grenzenlos berichten dürfen und insbesondere eine unangemessene Skandalisierung durch Kontextualisierung unzulässig ist.

Für unseren Mandanten ist dies ein bedeutender Sieg – und für uns als Kanzlei ein weiterer großer Erfolg im Bereich Presserecht und Persönlichkeitsrecht. Benötigen auch Sie Unterstützung im Presserecht? Dann zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns noch heute.

Die Entscheidung im Volltext - BGH, 19.11.2024 - VI ZR 87/24

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