Unzulässige identifizierende Äußerung über Ermittlungsverfahren
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hatte bestätigt, dass die Äußerung eines Oberstaatsanwalts über das Ermittlungsverfahren unseres Mandanten rechtswidrig war. Der Oberstaatsanwalt hatte sich gegenüber einer Medien GmbH identifizierend über ein anhängiges Ermittlungsverfahren unseres Mandanten geäußert.
Medienberichte schaden beruflichem Image – Ermittlungsverfahren eingestellt
Auf die Auskunft des Oberstaatsanwalts, der gegenüber einem Journalisten ein anhängendes Ermittlungsverfahren unseres Mandanten bestätigt hatte, folgten zahlreiche Medienberichte. Das Problem: Unser Mandant wusste selbst noch nichts von dem Verfahren, sondern erfuhr erst durch die Artikel davon. Es ist rechtswidrig, dass eine Ermittlungsbehörde in einer identifizierenden Art und Weise Auskunft zu einem schwebenden Verfahren gibt, das sich im frühestmöglichen Stadium befindet und bei dem unser Mandant noch überhaupt nicht angehört wurde. Das Ermittlungsverfahren wurde schließlich auch eingestellt, unser Mandant hatte sich nichts zu schulde kommen lassen.
Obwohl sich der Vorwurf als völlig haltlos erwies, leidet unser Mandant aufgrund der Medienberichterstattung nun unter starken Problemen auf dem Arbeitsmarkt – von einem strafrechtlichen Vorwurf bleibt naturgemäß immer etwas hängen. Von einem Personalvermittler erfuhr er, dass seine Bewerbung darauf beruhe, dass sein Ruf aufgrund des Ermittlungsverfahrens eben „nicht (mehr) tadellos“ sei. Der Mandant hat Schwierigkeiten, nach seiner Kündigung nun wieder einen Job zu finden und sieht sich mit zahlreichen Absagen konfrontiert – und das alles, obwohl er unschuldig ist. Der ursprüngliche Verdacht, wegen dessen es ein Ermittlungsverfahren gab, konnte nicht bestätigt werden. Es ist gar nicht ungewöhnlich, dass Ermittlungsverfahren eingestellt werden, weil sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt. Normalerweise passiert dies jedoch im Hintergrund und nicht einmal die Betroffenen bekommen hiervon etwas mit. In diesem Fall aber wurde unserem Mandanten durch die Auskunftserteilung des Oberstaatsanwalts schwerer Schaden zugefügt.
Rechtsanwalt für Medienrecht: Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt
Der Oberstaatsanwalt hatte wiederholt und sogar nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens identifizierende Äußerungen über unseren Mandanten gegenüber der Presse getätigt. Die Erteilung einer solchen identifizierenden Auskunft durch die Ermittlungsbehörde ist rechtswidrig.
Die Auskunftserteilung nach Einstellung des Strafverfahrens verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten. Gerade in Fällen der „Verdachtsberichterstattung“ hätte sich der Oberstaatsanwalt bei der Erteilung von identifizierenden Auskünften über unseren Mandanten ganz besonders zurückhalten müssen. Schließlich gilt die Unschuldsvermutung. Das gilt umso mehr sofern das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, wie es in diesem Fall geschehen war. Gerade dann hat sich die Unschuld des zuvor Beschuldigten in der Einstellung bestätigt, sodass die Ausführungen hierüber nicht mehr im öffentlichen Interesse sein können. Da identifizierende Berichterstattungen in besonderem Maße in den privaten Lebensbereich des Beschuldigten eingreifen und die Staatsanwaltschaft eine sogenannte privilegierte Quelle darstellt, unterliegt sie insoweit erhöhten Sorgfaltsanforderungen.
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aber hatte die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Schleswig hatte auf unsere Klage hin die Rechtswidrigkeit der Medieninformation durch die Staatsanwaltschaft Kiel festgestellt.
Amtshaftungsklage gegen das Land Schleswig-Holstein.
Wir haben nun einer Amtshaftungsklage gegen das Land Schleswig-Holstein eingereicht. Das Land hat nach unserer Ansicht eine Amtspflicht verletzt, indem es über die Staatsanwaltschaft mehrfach Medienanfragen nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens beantwortet und dabei den Namen unseres Mandanten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Untreue genannt hat – selbst, als das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten schon längst eingestellt war.
Wir sind bemüht, eine angemessene Geldentschädigungszahlung für unseren Mandanten durchzusetzen, um ihm zumindest eine teilweise Wiedergutmachung für die erlittene Rufschädigung zu ermöglichen.
Rechtsanwalt für Medienrecht und Strafverteidiger arbeiten eng zusammen
In diesem Fall hat sich die gute Zusammenarbeit der Media Kanzlei mit den Strafverteidigern bewährt. Gemeinsam konnten wir ein Ergebnis für unseren Mandanten erzielen, das ihm zumindest in der Sache Recht gibt – und hoffentlich auch bald eine teilweise Entschädigung für sein Leiden erzielen.
Kontaktieren auch Sie uns gerne noch heute mit Ihrem Anliegen. Gerne beraten wir auch Sie in medienrechtlichen Angelegenheiten!