Unternehmensaccount gesperrt – Was tun?

Instagram, Facebook oder TikTok Account gesperrt

Hat Instagram den Account Ihres Unternehmens gesperrt, sollten Sie keine Zeit verlieren! Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei können häufig bereits außergerichtlich die Entsperrung erreichen. Auch lohnt sich ein Gang zum Gericht, wenn sich Facebook, Instagram oder TikTok nicht einsichtig zeigen.

Werbe-Account für Instagram, Facebook oder TikTok

Viele Unternehmen nutzen die Social-Media-Plattform mittlerweile nicht nur, um Werbung für sich zu machen, sondern auch gezielt neue Kundschaft zu akquirieren. Da ist es nicht verwunderlich, dass die Sperrung eines solchen Accounts große Einbußen für das Unternehmen bedeuten kann. Eine derartige Sperrung wird von Instagram unangekündigt und unbegründet durchgeführt – meist ohne, dass die Betroffenen dies merken. Versucht man dem Problem über den Support der Plattform entgegenzutreten, erlangt man häufig keine Hilfe.

Schnelle Account Entsperrung

Damit Sie jedoch schnell wieder im Marketing-Business durchstarten können, helfen wir Ihnen gerne beim Vorgehen gegen Instagram. Wie ein Beschluss vom Landgericht Limburg a. d. Lahn zeigt, erwirkte die Media Kanzlei mittels einer einstweiligen Verfügung die Aufhebung der Sperrung eines Unternehmensaccounts.

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren XXX – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte: Media Kanzlei, Hanauer Landstraße 155-157, 60314 Frankfurt am Main Geschäftszeichen: 3239_22_ gegen Meta Platforms Ireland Limited, 4 Grand Canal Square, Dublin 2, Irland – Antragsgegnerin – hat das Landgericht Limburg a. d. Lahn – 1. Zivilkammer – durch die Richterin Brugugnone als Einzelrichterin am 23.09.2022 beschlossen: 1. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, die erfolgte Sperrung des Social-Media-Accounts der Antragstellerin auf der Plattform Instagram mit der verknüpften E-Mail-Adresse aufrechtzuerhalten. wenn dies geschieht wie seit dem 13.09.2022 auf dem nachfolgenden Screenshot ersichtlich:
(Anlage MK 2)
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt.  

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift vom 22.09.2022 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Limburg an der Lahn international und örtlich zuständig, Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO. Die Vertragspflicht der Antragsgegnerin auf Bereitstellung von Diensten wäre mangels abweichender Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Sitz der Antragstellerin im Gerichtsbezirk des Landgerichts Limburg an der Lahn zu erfüllen (OLG München, Beschluss vom 12.12.2018 – 18 W 1873/18). III. Der Antrag ist begründet. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung der Aufrechterhaltung der Sperrung des Instagram Accounts unter dem Namen XXX gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 935, 940, 937 Abs. 2 ZPO, zu. Die Antragstellerin hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung sowie Screenshots und außergerichtlichen Schriftverkehr, glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin rechtswidrig und schuldhaft eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis verletzt hat. Die Parteien haben einen schuldrechtlichen Vertrag über die Einrichtung und Nutzung des Accounts XXX auf der Social Media Plattform www.instagram.de geschlossen. Gegenstand des Vertrages ist u.a. die Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die vereinbarten Dienste, mithin die Nutzung des Accounts, zu gewähren und diesen nicht ohne sachlichen Grund zu sperren (LG München II, Beschluss vom 18.12.2018 – 11 O 4991/18). Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, hat die Antragsgegnerin diese Pflicht verletzt, indem sie der Antragstellerin durch Sperrung des Accounts am 13.09.2022 die weitere Nutzung unmöglich machte. Lediglich im Hilfebereich der App wurde ein standardisierter Text angezeigt, wonach das Konto der Antragstellerin deaktiviert worden sei, da es sich für eine andere Person ausgegeben hat. Dies ist aufgrund der Namensgleichheit des betriebenen Accounts mit dem von der Antragstellerin betriebenen Unternehmen XXX nicht nachvollziehbar. Die Versuche seitens der Antragstellerin den Sachverhalt per Chat sowie mit Anwaltsschreiben vom 14.09.2022 aufzuklären und insbesondere die Gründe für die Sperre bzw. die Gründe für die Annahme, dass sich das Konto für eine andere Person ausgegeben habe, zu erfahren, blieben erfolglos. Dies obwohl das Schreiben an die bereits bekannte E-Mailadresse der Antragsgegnerin geschickt wurde, die in der Vergangenheit zur Kommunikation diente. Das Verschulden der Antragsgegnerin wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Als Rechtsfolge der schuldhaften Vertragspflichtverletzung schuldet die Antragsgegnerin im Wege der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB die Aufhebung der Sperrung und Wiedereinräumung der Zugangsmöglichkeit zu dem Account. Ein Verfügungsgrund liegt vor. Voraussetzung für den Erlass einer Leistungsverfügung ist das Vorliegen einer Not-/Zwangslage, einer Existenzgefährdung oder dass die Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist oder die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (OLG München, Beschluss vom 24.8.2018 – 18 W 1294/18). Dieser ist wie der Verfügungsanspruch grundsätzlich glaubhaft zu machen. Nicht glaubhaft gemacht werden müssen gerichtsbekannte, aktenkundige und offenkundige Tatsachen (Musielak/Voit/Grandel, 19. Aufl. 2022, ZPO § 236 Rn. 5). Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, als Geschäftsführerin eines Kosmetikstudios auf dem streitgegenständlichen Instagram Profil Beiträge zu kosmetischen Themen sowie Werbung Methoden und Produkte betreffend veröffentlicht zu haben. Hieraus ergibt sich die werbliche Betätigung der Antragstellerin über die Social Media Plattform der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin hat darüber hinaus dargelegt, dass der Instagram-Kanal größte Werbequelle des Unternehmens ist und damit erhebliche Relevanz im Bereich der werblichen Tätigkeit als auch im Bereich der Neukundengewinnung ist. Der Wegfall der Bewerbung der antragstellerseits angebotenen Kosmetikbehandlungen und -produkte über Instagram hat jedenfalls mittelbare Auswirkungen auf den Absatz des Geschäftsbetriebes der Antragstellerin. Vor diesem Hintergrund und der enormen Reichweite von Instagram, ist die Antragstellerin dringend auf die Wiederherstellung des Instagram-Accounts angewiesen und ein Abwarten einer etwaigen Hauptsacheklage nicht zumutbar. IV. Das Gericht hat die einstweilige Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen § 937 Abs. 2 ZPO. V. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs.1 Nr.1 GKG, 3 ZPO.   Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit dem Widerspruch angefochten werden. Er ist bei dem Landgericht Limburg a. d. Lahn, Schiede 14, 65549 Limburg a. d. Lahn einzulegen. Widerspruchsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Der Widerspruch wird durch Einreichung einer Widerspruchsschrift eingelegt. Der Widerspruch kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die widersprechende Partei hat die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung der Entscheidung geltend machen will.   Brugugnone Richterin   Beglaubigt Limburg a. d. Lahn, 23.09.2022   Klapper Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle     Solche Fälle sind für uns nicht selten und führen vor Gericht zur erfolgreichen Entsperrung des Accounts. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn auch Sie Hilfe bei der Entsperrung Ihres Unternehmensaccounts benötigen.
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