Unterlassungsurteil gegen Zeitung der Funke Mediengruppe wegen der unzulässigen Veröffentlichung von Fotos

Das Landgericht Hamburg hat einer Zeitung der Funke Mediengruppe untersagt, Fotos, auf denen unser Mandant abgebildet ist, zu veröffentlichen.

Auf den Fotos wurde unser Mandant auf einer Beerdigung abgebildet, über welche in der Presse berichtet wurde. Von wem die Fotos aufgenommen wurden, ist streitig. Trotzdem darf ein Bildnis unseres Mandanten ohne dessen Einwilligung nicht verbreitet werden.

Wir haben die Gegenseite abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Auch zur Zahlung einer Geldentschädigung haben wir die Zeitung aufgefordert. Diese hat jedoch alle Ansprüche zurückgewiesen, weshalb wir Klage bei dem zuständigen Landgericht eingereicht haben.

Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Bildveröffentlichung

In seinem Urteil hat das Landgericht Hamburg festgestellt, dass der Unterlassungsanspruch für das streitgegenständliche Foto gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 22 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG begründet ist.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, § 22 S. 1 KUG. Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2007, 899). (LG Hamburg, Urteil v. 21.05.2021, Az.: 324 O 24/21)

Das Landgericht hat eine Abwägung der Rechte des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK andererseits vorgenommen und ist demnach zu dem Schluss gekommen, dass die Veröffentlichung des Bildnisses unseres Mandanten unzulässig ist.

Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung?

Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Geldentschädigungsanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB voraus, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und schuldhaftes Handeln des Verletzers vorliegen sowie, dass andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht (vgl. Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Aufl. 2003, 14. Kap. Rn. 102, 115, 120, 127; Soehring/Hoene, Presserecht 5. Aufl. 2013 § 32 Rn 21ff., 26ff. und 28ff. jeweils m.w.N.).

Nach Auffassung der RichterInnen des Landgerichts liegen diese Voraussetzungen in unserem Fall nicht vor, weshalb ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung dem Kläger gegen die Beklagte nicht zustehe. Die Kammer gehe nicht davon aus, dass die notwendige Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege.

Wir haben bereits Berufung eingelegt – nach unserer Auffassung sprechen die Details des Sachverhalts dafür, dass die Schwelle für eine schwere Verletzung überschritten ist. Sobald das Berufungsurteil vorliegt, werden wir darüber selbstverständlich berichten.

 

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