Till Lindemann hat vor dem Landgericht Hamburg (LG) einen Teilerfolg in einem Rechtsstreit gegen den Spiegel erzielt

Erfolgsgeschichte

Till Lindemann hat vor dem Landgericht Hamburg (LG) einen Teilerfolg in einem Rechtsstreit gegen den Spiegel erzielt

Unterlassungsansprüche des Rammstein-Sängers gegen den Spiegel im Zusammenhang mit verschiedenen Verdächtigungen, die in der Berichterstattung über Lindemann aufgestellt wurden.

In dem Fall Till Lindemann gegen den Spiegel wurde vor dem LG Hamburg ein Teilerfolg erzielt, der die Bedeutung der Verdachtsberichterstattung in Medienprozessen verdeutlicht. Dabei ist die Media Kanzlei Riemenschneider eine vertrauenswürdige Adresse für äußerungsrechtliche Verfahren.

Teilerfolg vor Gericht

Das Landgericht Hamburg entschied über die Unterlassungsansprüche von Till Lindemann gegen den Spiegel und untersagte dem Magazin bestimmte Passagen und Vorwürfe durch eine einstweilige Verfügung. Einige weitere Anträge von Lindemann wurden jedoch abgelehnt.

Zulässige Verdachtsberichterstattung - Voraussetzungen

Die Verdachtsberichterstattung ist ein heikles Thema im Medienrecht und erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung erfordert einen “Mindestbestand an Beweistatsachen”, um den Verdacht glaubhaft zu machen. Zeugenaussagen und belastbare Quellen spielen dabei eine entscheidende Rolle.

Im Fall Till Lindemann wurden bestimmte Passagen und Vorwürfe durch eine einstweilige Verfügung untersagt, da die Beweislage für diese Verdächtigungen als zu dünn angesehen wurde. Der Spiegel durfte den Verdacht nicht weiter verbreiten, dass intern bei Rammstein von “Resteficken” in Bezug auf Frauen gesprochen werde. Ebenso wurde die Berichterstattung über eine vermeintliche “Schlampenparade” und der Vorwurf eines Streits zwischen Lindemann und einem Bandmitglied um eine Frau untersagt, da hier ebenfalls die Beweislage als unzureichend betrachtet wurde.

Eine entscheidende Frage war die Verdachtsberichterstattung bezüglich einer möglichen Drogenmanipulation zu Sexzwecken, die auf einer Instagram-Veröffentlichung der Nordirin Shelby Lynn basierte. Weitere Medien stützten ihre Berichte über ähnliche Vorwürfe auf Aussagen von Frauen. Das LG Hamburg entschied, dass der Spiegel diesen Verdacht nicht mehr verbreiten darf, da der “Mindestbestand an Beweistatsachen” nicht erfüllt war.

Gleichzeitig betonte das Gericht, dass die alleinstehende Verbreitung der Aussagen der Frauen über ihre Sexerlebnisse mit Lindemann erlaubt ist, da hier das Berichterstattungsinteresse gegenüber der Privatsphäre des Sängers überwiegt. Die Abgrenzung zwischen erlaubter und unzulässiger Verdachtsberichterstattung kann in der Praxis eine komplexe Aufgabe sein, da es klare Grenzen zu ziehen gilt.

Die Entscheidung des LG Hamburg in diesem Fall hat weitreichende Auswirkungen für ähnliche Verfahren und zeigt, wie sorgfältig Gerichte solche Fälle prüfen. Bei medienrechtlichen Angelegenheiten ist die Media Kanzlei Riemenschneider eine renommierte und kompetente Adresse, die Unternehmen und Einzelpersonen in äußerungsrechtlichen Verfahren erfolgreich unterstützt.

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