Teil-Versäumnisurteil: Unterlassungsanspruch wegen Beleidigung

Erfolgsgeschichte

Teil-Versäumnisurteil: Media Kanzlei erzielt Unterlassungsanspruch wegen Beleidigung nach Abgabe einer unzureichenden Unterlassungserklärung

Die Media Kanzlei konnte vor dem Landgericht Hamburg durch ein Teil-Versäumnisurteil einen Unterlassungsanspruch wegen Beleidigung geltend machen. Unter anderem nahm das Gericht Wiederholungsgefahr der ehrverletzenden Äußerung an, weil der Gegner nur eine lückenhafte Unterlassungsverpflichtung abgegeben hatte, die keine Angabe darüber enthielt, wer im Falle einer Zuwiderhandlung die Vertragsstrafe festlegen dürfe.

Was ist passiert?

Unser Mandant ist Finanzberater und leidet an einer seltenen Hautkrankheit, die zu Rötungen und Schuppenbildung führt. Auf Instagram postete er ein Video über das Gewähren von Trinkgeld in Hotels. Der Beklagte kommentierte dieses Video mit „Kauf doch mal ein Schuppenshampoo“.

Die Media Kanzlei unterstützte ihren Mandanten daraufhin dabei, eine Abmahnung, sowie eine Unterlassungserklärung zu erstellen. Der Beklagte war der Meinung, keine beleidigenden Kommentare abgegeben zu haben, gab aber trotzdem eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, in der er sich bei Zuwiderhandlung unter anderem zur Zahlung einer „festzulegenden (…) angemessenen Vertragsstrafe“ verpflichtete. Darüber hinaus behauptete der Beklagte, den Kommentar nicht verfasst zu haben und berief sich darauf, dass der Kommentar von seinem Firmen-Account stamme, zu dem mehrere Personen Zugriff hätten.

Aber die Unterlassungserklärung hatte eine wesentliche Schwachstelle: Es fehlte die Angabe, wer die Vertragsstrafe festsetzen solle. Unter diesen Umständen lehnte die Media Kanzlei gemeinsam mit ihrem Mandanten die Unterlassungserklärung ab und bat den Beklagten um eine ergänzende Erklärung, die dieser allerdings nicht erbrachte, sodass man letztlich mit einer Unterlassungsklage vor das Landgericht Hamburg zog.

Das Gericht entschied: Der Beklagte hat die Beleidigung zu unterlassen. Darüber hinaus erging, wie von der Media Kanzlei beantragt, ein Teil-Versäumnisurteil. Denn dem gegnerischen Vertreter wurde die Technik zum Verhängnis: Ihm war gestattet worden, per Videokonferenz an der Verhandlung teilzunehmen, allerdings funktionierte dies nicht, sodass er der Verhandlung weder per Ton noch per Video beiwohnen konnte.

Weiterlesen:

Zehn wichtige Dinge über Cyber-Mobbing – Anwalt erklärt

👉 Hier finden Sie unseren entsprechenden Artikel.

Die rechtliche Einordnung

Für die Frage, ob der zugrundeliegende Kommentar überhaupt vom Beklagten verfasst wurde, folgte das Gericht dem Vortrag der Media Kanzlei, die erläuterte, dass der Beklagte im Impressum des Kanals als Verantwortlicher aufgeführt sei, weshalb ihm alle Äußerungen, die über den Account getätigt werden, zugerechnet werden. Er habe dafür Sorge zu tragen, dass über den Account keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet werden.

Der Unterlassungsanspruch stützt sich auf §§1004 Abs.1 S.2, 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit Art.2 Abs.1, Art.1 Abs.1 GG. Konkret befand das Landgericht, dass der Kommentar eine Persönlichkeitsverletzung darstellte. In solchen Fällen sei das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art.2 Abs.1, Art.1 Abs.1 GG mit der Meinungsfreiheit des Äußernden aus Art.5 Abs.1 GG abzuwägen.

Das Gericht befand, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten hier zugunsten des Persönlichkeitsrechts unseres Mandanten zurücktreten müsse. In dem Video sei die Hautkrankheit unseres Mandanten erkennbar gewesen, sodass man davon ausgehe, dass der Kommentar sich auf eben diese bezog. Mit der Äußerung habe der Beklagte sich allein auf das äußere Erscheinungsbild unseres Mandanten bezogen, ohne dabei einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Insbesondere stelle die Äußerung die Hygiene unseres Mandanten in Frage und war deshalb ehrverletzend und herabwürdigend. Eine Rechtfertigung hierfür sei nicht ersichtlich.

Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr bejahte das Gericht: Insbesondere sei diese nicht durch die modifizierte lückenhafte Unterlassungserklärung des Beklagten entfallen. Besteht an der Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung auch nur geringer Zweifel, ist sie grundsätzlich nicht dazu geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Die Unterlassungserklärung des Beklagten sei unzureichend gewesen, weil sie nicht erkennen ließ, wer die Vertragsstrafe festlegen solle. Auch durch Auslegung ließe sich nicht ermitteln, dass beide Parteien darüber einig waren, dass der Gläubiger die Vertragsstrafe festlegen dürfe. Unser Mandant habe die Unterlassungserklärung, wie von der Media Kanzlei richtig erkannt, daher nicht annehmen müssen. Denn obwohl seitens der Media Kanzlei mehrfach auf die Unklarheit seiner Unterlassungserklärung hingewiesen wurde, gab der Beklagte keine neue Erklärung ab und reagierte überhaupt nicht.

Weiterlesen:

Allgemeines Persönlichkeitsrecht – Alles was Sie wissen müssen

👉 Hier finden Sie unseren entsprechenden Artikel.

Fazit

Eine lückenhafte Unterlassungserklärung beseitigt also nicht die Wiederholungsgefahr einer ehrverletzenden Aussage, insbesondere, wenn die Lücke trotz mehrfacher Aufforderung nicht korrigiert wird.

Des Weiteren kann der Umstand, dass sich der Vertreter nicht per Videokonferenz zur Gerichtsverhandlung zuschalten kann, zu einem Teil-Versäumnisurteil führen, wie hier geschehen.

Weiterlesen:

Unterlassungserklärung: Folgen der Unterschrift

👉 Hier finden Sie unseren entsprechenden Artikel.

Jetzt Anwalt einschalten

Sie brauchen rechtliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns jetzt für ein kostenloses Erstgespräch!
  • Datum
  • Katagorie
To Top
Call Now Button
Media Kanzlei logo
Datenschutz Übersicht

1. Einführung

Unsere Website https://media-kanzlei.com (nachfolgend als „Website“ bezeichnet) verwendet Cookies und ähnliche Technologien (der Einfachheit halber werden alle diese unter dem Begriff „Cookies“ zusammengefasst). Cookies werden außerdem von uns beauftragten Drittparteien platziert. In dem unten stehendem Dokument informieren wir Sie über die Verwendung von Cookies auf unserer Website.

2. Was sind Cookies?

Ein Cookie ist eine kleine einfache Datei, die zusammen mit Seiten dieser Website gesendet und von Ihrem Browser auf der Festplatte Ihres Computers oder eines anderen Geräts gespeichert wird. Die darin gespeicherten Informationen können bei einem späteren Besuch an unsere Server oder an die Server der betreffenden Dritten zurückgegeben werden.

3. Was sind Skripte?

Ein Skript ist ein Programmcode, mit dem unsere Website ordnungsgemäß und interaktiv funktioniert. Dieser Code wird auf unserem Server oder auf Ihrem Gerät ausgeführt.

4. Was ist ein Web-Beacon?

Ein Web-Beacon (oder ein Pixel-Tag) ist ein kleines, unsichtbares Text- oder Bildstück auf einer Website, das zum Überwachen des Datenverkehrs auf einer Website verwendet wird. Um dies zu tun, werden verschiedene Daten über Sie mit Web-Beacons gespeichert.

5. Cookies

5.1 Technische oder funktionale Cookies

Einige Cookies stellen sicher, dass bestimmte Teile der Website ordnungsgemäß funktionieren und Ihre Benutzereinstellungen weiterhin in Erinnerung bleiben. Durch das Setzen funktionaler Cookies erleichtern wir Ihnen den Besuch unserer Website. Auf diese Weise müssen Sie beim Besuch unserer Website nicht wiederholt dieselben Informationen eingeben, so bleiben Artikel beispielsweise in Ihrem Warenkorb, bis Sie bezahlt haben. Wir können diese Cookies ohne Ihre Einwilligung platzieren.

5.2 Statistik-Cookies

Wir verwenden Statistik-Cookies, um die Website-Erfahrung für unsere Benutzer zu optimieren. Mit diesen Statistik-Cookies erhalten wir Einblicke in die Nutzung unserer Website. Wir bitten Sie um Ihre Erlaubnis, Cookies für statistische Zwecke zu setzen.

5.3 Werbe-Cookies

Auf dieser Website verwenden wir Werbe-Cookies, die es uns ermöglichen, Einblicke in die Ergebnisse der Kampagne zu gewinnen. Dies geschieht auf Basis eines Profils, das wir auf der Grundlage Ihres Verhaltens auf https://media-kanzlei.com erstellen. Mit diesen Cookies werden Sie als Website-Besucher mit einer eindeutigen ID verknüpft, wobei diese Cookies jedoch kein Profil Ihres Verhaltens und Ihrer Interessen erstellen, um personalisierte Anzeigen zu schalten.

5.4 Marketing- / Tracking-Cookies

Marketing- / Tracking-Cookies sind Cookies oder eine andere Form der lokalen Speicherung, die zur Erstellung von Benutzerprofilen verwendet werden, um Werbung anzuzeigen oder den Benutzer auf dieser Website oder über mehrere Websites hinweg für ähnliche Marketingzwecke zu verfolgen.

Da diese Cookies als Tracking-Cookies markiert sind, bitten wir Sie um Ihre Erlaubnis, diese setzen zu dürfen.

5.5 Soziale Medien

Auf unserer Website haben wir Inhalte von LinkedIn, Instagram, Facebook, X (Formerly Twitter) und WhatsApp eingebunden, um Webseiten zu bewerben (z. B. „Gefällt mir„, „Anheften“) oder zu teilen (z. B. „Tweeten“) in sozialen Netzwerken wie LinkedIn, Instagram, Facebook, X (Formerly Twitter) und WhatsApp. Dieser Inhalt ist mit Code eingebettet, der von LinkedIn, Instagram, Facebook, X (Formerly Twitter) und WhatsApp stammt und Cookies platziert. Diese Inhalte können bestimmte Informationen für personalisierte Werbung speichern und verarbeiten.

Bitte lesen Sie die Datenschutzerklärung dieser sozialen Netzwerke (die sich regelmäßig ändern können), um zu lesen, was sie mit Ihren (persönlichen) Daten tun, die sie mit diesen Cookies verarbeiten. Die abgerufenen Daten werden so weit wie möglich anonymisiert. LinkedIn, Instagram, Facebook, X (Formerly Twitter) und WhatsApp befinden sich in den Vereinigten Staaten.

6. Einwilligung

Wenn Sie unsere Website zum ersten Mal besuchen, zeigen wir Ihnen ein Popup mit einer Erklärung zu Cookies an. Sobald Sie auf „Einstellungen speichern“ klicken, willigen Sie ein, dass wir die Kategorien von Cookies und Plug-Ins verwenden, die Sie im Pop-up ausgewählt haben, wie in dieser Cookie-Erklärung beschrieben. Sie können die Verwendung von Cookies über Ihren Browser deaktivieren, aber bitte beachten Sie, dass dann unsere Website möglicherweise nicht mehr richtig funktioniert.

7. Aktivieren / Deaktivieren und Löschen von Cookies

Sie können Ihren Internetbrowser verwenden, um Cookies automatisch oder manuell zu löschen. Sie können auch festlegen, dass bestimmte Cookies möglicherweise nicht platziert werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Einstellungen Ihres Internetbrowsers so zu ändern, dass Sie bei jedem Absetzen eines Cookies eine Nachricht erhalten. Weitere Informationen zu diesen Optionen finden Sie in den Anweisungen im Hilfebereich Ihres Browsers.

Bitte beachten Sie, dass unsere Website möglicherweise nicht richtig funktioniert, wenn alle Cookies deaktiviert sind. Wenn Sie die Cookies in Ihrem Browser löschen, werden sie nach Ihrer Einwilligung erneut gesetzt, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

8. Ihre Rechte in Bezug auf personenbezogene Daten

Sie haben folgende Rechte in Bezug auf Ihre personenbezogenen Daten:

  • Sie haben das Recht zu erfahren, warum Ihre personenbezogenen Daten benötigt werden, was damit passiert und wie lange sie aufbewahrt werden.
  • Auskunftsrecht: Sie haben das Recht, auf Ihre uns bekannten personenbezogenen Daten zuzugreifen.
  • Recht auf Berichtigung: Sie haben das Recht, Ihre personenbezogenen Daten jederzeit zu ergänzen, zu korrigieren, zu löschen oder zu sperren.
  • Wenn Sie uns Ihre Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer Daten erteilen, haben Sie das Recht, diese Einwilligung zu widerrufen und Ihre personenbezogenen Daten löschen zu lassen.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit: Sie haben das Recht, alle Ihre personenbezogenen Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen anzufordern und vollständig an einen anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen zu übermitteln.
  • Widerspruchsrecht: Sie können der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen. Wir halten uns daran, es sei denn, es liegen berechtigte Gründe für die Bearbeitung vor.

Um diese Rechte auszuüben, kontaktieren Sie uns bitte. Bitte beachten Sie die Kontaktdaten am Ende dieser Cookie-Erklärung. Wenn Sie eine Beschwerde darüber haben, wie wir mit Ihren Daten umgehen, würden wir gerne von Ihnen hören, aber Sie haben auch das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (der Datenschutzbehörde) einzureichen.

9. Kontaktdetails

Für Fragen und / oder Kommentare zu unserer Cookie-Richtlinie und dieser Erklärung kontaktieren Sie uns bitte über die folgenden Kontaktdaten:

Media Kanzlei Riemenschneider
Hanauer Landstraße 155-157
60314 Frankfurt am Main

Deutschland
Website: https://media-kanzlei.com
E-Mail: anwalt@media-kanzlei.com
Telefonnummer 069 34875770