Teil-Versäumnisurteil: Unterlassungsanspruch wegen Beleidigung

Erfolgsgeschichte

Teil-Versäumnisurteil: Media Kanzlei erzielt Unterlassungsanspruch wegen Beleidigung nach Abgabe einer unzureichenden Unterlassungserklärung

Die Media Kanzlei konnte vor dem Landgericht Hamburg durch ein Teil-Versäumnisurteil einen Unterlassungsanspruch wegen Beleidigung geltend machen. Unter anderem nahm das Gericht Wiederholungsgefahr der ehrverletzenden Äußerung an, weil der Gegner nur eine lückenhafte Unterlassungsverpflichtung abgegeben hatte, die keine Angabe darüber enthielt, wer im Falle einer Zuwiderhandlung die Vertragsstrafe festlegen dürfe.

Was ist passiert?

Unser Mandant ist Finanzberater und leidet an einer seltenen Hautkrankheit, die zu Rötungen und Schuppenbildung führt. Auf Instagram postete er ein Video über das Gewähren von Trinkgeld in Hotels. Der Beklagte kommentierte dieses Video mit „Kauf doch mal ein Schuppenshampoo“.

Die Media Kanzlei unterstützte ihren Mandanten daraufhin dabei, eine Abmahnung, sowie eine Unterlassungserklärung zu erstellen. Der Beklagte war der Meinung, keine beleidigenden Kommentare abgegeben zu haben, gab aber trotzdem eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, in der er sich bei Zuwiderhandlung unter anderem zur Zahlung einer „festzulegenden (…) angemessenen Vertragsstrafe“ verpflichtete. Darüber hinaus behauptete der Beklagte, den Kommentar nicht verfasst zu haben und berief sich darauf, dass der Kommentar von seinem Firmen-Account stamme, zu dem mehrere Personen Zugriff hätten.

Aber die Unterlassungserklärung hatte eine wesentliche Schwachstelle: Es fehlte die Angabe, wer die Vertragsstrafe festsetzen solle. Unter diesen Umständen lehnte die Media Kanzlei gemeinsam mit ihrem Mandanten die Unterlassungserklärung ab und bat den Beklagten um eine ergänzende Erklärung, die dieser allerdings nicht erbrachte, sodass man letztlich mit einer Unterlassungsklage vor das Landgericht Hamburg zog.

Das Gericht entschied: Der Beklagte hat die Beleidigung zu unterlassen. Darüber hinaus erging, wie von der Media Kanzlei beantragt, ein Teil-Versäumnisurteil. Denn dem gegnerischen Vertreter wurde die Technik zum Verhängnis: Ihm war gestattet worden, per Videokonferenz an der Verhandlung teilzunehmen, allerdings funktionierte dies nicht, sodass er der Verhandlung weder per Ton noch per Video beiwohnen konnte.

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Die rechtliche Einordnung

Für die Frage, ob der zugrundeliegende Kommentar überhaupt vom Beklagten verfasst wurde, folgte das Gericht dem Vortrag der Media Kanzlei, die erläuterte, dass der Beklagte im Impressum des Kanals als Verantwortlicher aufgeführt sei, weshalb ihm alle Äußerungen, die über den Account getätigt werden, zugerechnet werden. Er habe dafür Sorge zu tragen, dass über den Account keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet werden.

Der Unterlassungsanspruch stützt sich auf §§1004 Abs.1 S.2, 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit Art.2 Abs.1, Art.1 Abs.1 GG. Konkret befand das Landgericht, dass der Kommentar eine Persönlichkeitsverletzung darstellte. In solchen Fällen sei das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art.2 Abs.1, Art.1 Abs.1 GG mit der Meinungsfreiheit des Äußernden aus Art.5 Abs.1 GG abzuwägen.

Das Gericht befand, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten hier zugunsten des Persönlichkeitsrechts unseres Mandanten zurücktreten müsse. In dem Video sei die Hautkrankheit unseres Mandanten erkennbar gewesen, sodass man davon ausgehe, dass der Kommentar sich auf eben diese bezog. Mit der Äußerung habe der Beklagte sich allein auf das äußere Erscheinungsbild unseres Mandanten bezogen, ohne dabei einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Insbesondere stelle die Äußerung die Hygiene unseres Mandanten in Frage und war deshalb ehrverletzend und herabwürdigend. Eine Rechtfertigung hierfür sei nicht ersichtlich.

Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr bejahte das Gericht: Insbesondere sei diese nicht durch die modifizierte lückenhafte Unterlassungserklärung des Beklagten entfallen. Besteht an der Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung auch nur geringer Zweifel, ist sie grundsätzlich nicht dazu geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Die Unterlassungserklärung des Beklagten sei unzureichend gewesen, weil sie nicht erkennen ließ, wer die Vertragsstrafe festlegen solle. Auch durch Auslegung ließe sich nicht ermitteln, dass beide Parteien darüber einig waren, dass der Gläubiger die Vertragsstrafe festlegen dürfe. Unser Mandant habe die Unterlassungserklärung, wie von der Media Kanzlei richtig erkannt, daher nicht annehmen müssen. Denn obwohl seitens der Media Kanzlei mehrfach auf die Unklarheit seiner Unterlassungserklärung hingewiesen wurde, gab der Beklagte keine neue Erklärung ab und reagierte überhaupt nicht.

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Fazit

Eine lückenhafte Unterlassungserklärung beseitigt also nicht die Wiederholungsgefahr einer ehrverletzenden Aussage, insbesondere, wenn die Lücke trotz mehrfacher Aufforderung nicht korrigiert wird.

Des Weiteren kann der Umstand, dass sich der Vertreter nicht per Videokonferenz zur Gerichtsverhandlung zuschalten kann, zu einem Teil-Versäumnisurteil führen, wie hier geschehen.

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