Presserecht: Unzulässige Erkennbarkeit in chinesischer Zeitschrift

Vor dem LG Frankfurt konnte das Team der Media Kanzlei einen presserechtlichen Erfolg erzielen: Die Ex-Frau eines Mandanten hatte einen Artikel in einer chinesischen Zeitschrift veröffentlicht, in dem unser Mandant erkennbar war. Das hatten auch die Richter:innen als unzulässig beurteilt.

Betroffener durch Veröffentlichung identifizierbar

In dem Artikel erzählte die Ex-Frau ihre Sicht auf die die Geschichte der gemeinsamen Beziehung mit unserem Mandanten bis hin zur Trennung. Zwar verwendete sie Decknamen, aber diese waren den ursprünglichen Namen derart ähnlich, dass man eindeutig auf unseren Mandanten schließen konnte.

Trotz der Decknamen war unser Mandant zumindest für seinen Bekanntenkreis aus den Gesamtumständen erkennbar, da seine Ex-Frau in dem Artikel ihre eigene Geschichte erzählte. Sie berichtete detailliert vom Kennenlernen unseres Mandanten bis hin zur Hochzeit sowie der Geburt des gemeinsamen Kindes und nannte dabei zahlreiche private Details, wodurch unser Mandant samt seiner Familie erkennbar war.

Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch Erkennbarkeit in der Presse

Für eine Erkennbarkeit als Voraussetzung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser den Kläger auf Grundlage der Angaben im Artikel identifizieren können. Ausreichend ist es, dass der Kläger von Freunden und Bekannten erkannt werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, ZUM-RD 2004, 573) sieht die Voraussetzungen hierfür erfüllt,

„wenn die Person zumindest für einen Teil der Leser- oder Adressatenschaft auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt erforderlich; es kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft sich ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (vgl. BGH, NJW 1963, S. 1155; BGH, NJW 1992, S. 1312 – für das Fernsehen -). […] Für eine Persönlichkeitsverletzung ist danach nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser einer Zeitung die gemeinte Person identifizieren können[…] Gerade für Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen ist die Information in ihrem persönlichkeitsverletzenden Teil aussagekräftig und in der Folge für die in Bezug genommene Person besonders nachteilig“.

Der BGH (NJW 1971, 698) erklärt zudem:

„Eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung liegt im Übrigen schon dann vor, wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne nach der Art der Abbildung erkannt werden.  So hat der erkennende Senat auch im Urt. v. 5. 1. 1962 – VI ZR 72/61 („Doppelmörder”) ausgeführt, dem Betroffenen könne nicht zugemutet werden, im einzelnen Beweis dafür anzutreten, wer von den zahlreichen Zuschauern … ihn in der Wochenschau erkannt … habe.“

Dadurch, dass er in dem Artikel erkennbar war, wurde der Betroffene in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt ein absolut geschütztes „sonstiges Recht“ i.S. des § 823 Abs. 1 BGB dar. Ihm stand daher ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK zu.

Rechtsanwalt für Presserecht der Media Kanzlei

Nachdem wiederholte Versuche des Betroffenen, die Angelegenheit selbst zu klären, fehlgeschlagen sind, hat dieser sich mit seinem presserechtlichen Anliegen an das Team der Media Kanzlei gewandt. Unsere zunächst erfolgte Abmahnung war erfolglos. Auch der Versuch, einen außergerichtlichen Vergleich mit der Gegenseite zu schließen, schlug bedauerlicherweise fehl, weshalb wir Klage beim zuständigen Landgericht in Frankfurt erhoben haben.

Nach der Klageeinreichung kam die Gegenseite allerdings doch auf uns zu und löschte den streitgegenständlichen Artikel. Schließlich konnten wir die Sache also doch noch außergerichtlich klären.

 

Wenn auch Sie unserer Unterstützung benötigen, zögern sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir beraten Sie gerne!

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