Presserecht: Unterlassung unzulässiger Verdachtsberichterstattung der BILD

Das Landgericht Frankfurt hat die Sofortige Beschwerde der BILD nach der Bestätigung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Missachtung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung

Unsere Mandantin war bei einer Demonstration anwesend, über die die BILD anschließend auf ihrer Website berichtete. In diesem Artikel wurden unter anderem Fotos veröffentlicht, auf denen unsere Mandantin zu sehen ist. Die Bildunterschrift bezieht sich auf unsere Mandantin. Die BILD hatte unserer Mandantin verschiedene Straftaten unterstellt, mit denen diese jedoch in keinem Zusammenhang stand. In ihrem Artikel hat die BILD die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung missachtet.

Unwahre Tatsachenbehauptungen

Die Vorwürfe der BILD gegen unsere Mandantin aus dem Artikel waren offensichtlich unwahr. Durch die Berichterstattung wurde sie an einen „Internet-Pranger“ gestellt – einen derartigen Internetpranger hatte das OLG München (NJW-RR 2016, 871 – Pranger der Schande) in der Vergangenheit bereits verboten!

Bundesweite Empörung – Kritik an Berichterstattung der BILD

Die Art und Weise, in welcher die BILD über den Vorfall berichtete, hatte bundesweit für Empörung gesorgt. Auch einige bekannte deutsche Zeitschriften hatten das Vorgehen der BILD kritisiert. Auch der Deutsche Presserat missbilligte die Berichterstattung der BILD.

 

Wir haben die Gegenseite zunächst abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert, was die BILD jedoch ablehnte. Daher haben wir Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Diese wurde von dem zuständigen Landgericht auch antragsgemäß erlassen. Gegen die einstweilige Verfügung hat die BILD Widerspruch eingelegt. Sie behauptet, unsere Mandantin habe sich an den Vorfällen, die auf den Fotos abgebildet sind, beteiligt. Die BILD vertritt die Auffassung, ihre Berichterstattung sei zulässig und verletze nicht das Persönlichkeitsrecht unserer Mandantin. Für die BILD sei allein die Tatsache, dass unsere Mandantin sich zufällig an dem Ort aufgehalten habe und daher auf den Fotos abgebildet ist, Beweis genug, dass sie sich an den Vorfällen auch beteiligt habe, weshalb die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht anwendbar seien.

Landgericht bestätigt einstweilige Verfügung

Auf den Widerspruch der BILD war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, was die zuständigen RichterInnen dazu veranlasste, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Berichterstattung der BILD greife unzulässig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Auch die Veröffentlichung der Bildnisse sei unzulässig.

Wegen eines Verstoßes wurde gegen die BILD im Folgejahr ein Ordnungsgeld verhängt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der BILD hatte das OLG Frankfurt zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Auch im Hauptsacheverfahren wurde die BILD übereinstimmend mit der Verbotsverfügung zur Unterlassung verurteilt. Die daraufhin eingelegte Berufung der BILD hatte keinen Erfolg.

Noch immer läuft eine Verfassungsbeschwerde unsererseits, über die zum aktuellen Zeitpunkt nicht entschieden ist. Das Aufhebungsverfahren wurde bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. Über den weiteren Verlauf und endgültigen Ausgang des Verfahrens werden wir berichten.

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