Pornos ohne Einwilligung im Internet veröffentlicht – Cloudfare haftet als Störe
Cloudfare Inc haftet als Störer – das LG Frankfurt hat einem Eilantrag gegen den Betreiber eines Content-Delivery-Networks stattgegeben. Cloudfare ist daher verpflichtet, pornografische Videos unserer Mandantin zu löschen oder löschen zu lassen.
Veröffentlichung von Pornos online ohne Zustimmung
Unsere Mandantin hatte das Team der Media Kanzlei um Hilfe gebeten, da Pornos, in denen sie zu sehen war, auf mehreren Websites im Internet veröffentlich wurden. Durch die Veröffentlichung von Video- und Tonaufnahmen der Betroffenen, obwohl eine entsprechende Einwilligung nicht vorlag, wurde rechtswidrig in das Recht am eigenen Bild gem. § 22 KUG eingegriffen.
Wir haben zunächst versucht, Kontakt mit den Betreibern der Websites aufzunehmen, um diese auf die Rechtsverletzungen hinzuweisen und die Löschung der Pornos zu fordern. Es war aber nicht möglich, einen verantwortlichen Kontakt für die Websites auszumachen.
Cloudfare – ein Content Delivery Network
Cloudfare Inc. ist ein US-amerikanisches Unternehmen, welches ein Content Delivery Network, Internetsicherheitsdienste und verteilte Domain Name Server (DNS) Dienste bereitstellt. Diese agieren zwischen dem Hosting-Anbieter des Cloudflare-Benutzers und dem Webseiten-Besucher, indem sie über das eigene Servernetz als zusätzlicher Datenspeicher fungiert und eine schnellere Übertragung der Dienste des Hosting-Anbieters ermöglichen.
Diese Möglichkeit wird häufig von urheberrechtsverletzenden Websites missbraucht, um von der Anonymität zu profitieren und rechtlich nicht belangt werden zu können.
Rechtsanwalt für Medienrecht: Notice- and Takedown, Abmahnung, einstweilige Verfügung
Mittels eines Notice- and Takedown Schreibens haben wir die Gegenseite auf die Rechtsverletzungen hingewiesen. Diese antwortete lediglich mit einer Standard-E-Mail, löschte die Videos aber nicht.
Daraufhin haben wir Cloudfare abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten unter Fristsetzung aufgefordert. Auf dieses Schreiben unterblieb jegliche Reaktion.
Beim Landgericht Frankfurt haben wir deshalb Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Cloudfare gestellt. Dieser Antrag hatte Erfolg: Die einstweilige Verfügung wurde entsprechend erlassen.
Die erlassene EV haben wir zunächst per E-Mail an Cloudfare weitergeleitet, in der Hoffnung, dass die Videos bereits gelöscht werden. Cloudfare antwortete darauf, sie seien kein Host Provider, weshalb sie keine Inhalte löschen könnten und müssten. Es bleibt uns daher nun lediglich die Möglichkeit, die postalische Zustellung in die USA abzuwarten.
Gericht: Cloudfare haftet als Störer für Rechtsverletzungen der Websites
Der Entscheidung des LG Frankfurt ging im vergangenen Jahr eine Entscheidung des OLG Köln voraus. Auch hier waren sich die Richter:innen einig, dass Cloudfare als Störer hafte:
„Die der Ast. zustehenden Rechte als Tonträgerherstellerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Musiktitel sind dadurch verletzt worden, dass diese über die Webseite „ddl-music. to“ über die im Tenor aufgeführten Hyperlinks öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Dieser Punkt wird von der Ag. nicht angegriffen. Da die Ag. jedoch selbst weder die Webseite betreibt noch die Hyperlinks eingestellt hat, sie es aber vertraglich den Betreibern der Webseite gegenüber übernommen hat, für die Webseite als so genannte CDN-Server tätig zu werden, hat sie adäquat kausal zur Rechtsverletzung beigetragen und ist daher für die Rechtsverletzung als Störer verantwortlich.
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (stRspr; vgl. BGH GRUR 2019, 813 Rn. 82 mwN – Cordoba II).“ (NJW 2021, 319 Rn. 64, 65, beck-online)
Dabei ist der Dienstanbieter ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung zur Unterlassung verpflichtet:
„Ist ein Störer ein Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, kann er nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich erst dann durch gerichtliche Anordnung zur Unterlassung verpflichtet werden, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist, weil der Diensteanbieter nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den rechtsverletzenden Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass es zukünftig nicht zu derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH NJOZ 2019, 25 Rn. 40 mwN – Youtube).
Eine Prüfpflicht konnte daher nach der Rechtsprechung des BGH erst entstehen, nachdem die Ag. Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung erhalten hat (vgl. BGH NJOZ 2019, 25 Rn. 49 mwN – Youtube). Eine solche konkrete Kenntnis hatte die Ag. hier ab dem Hinweis vom 6.6.2019. Ab diesem Zeitpunkt war sie verpflichtet, ihren Beitrag zur Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands zu unterlassen. Sie hat jedoch ca. acht Monate lang nichts unternommen, so dass ein Unterlassungsanspruch zu bejahen ist.“ (NJW 2021, 319 Rn. 81, 82, beck-online)
Eine Anwendbarkeit der §§ 8, 9 TMG lehnte das OLG Köln ab. § 8 TMG sei schon deshalb nicht anwendbar, da Cloudfare die Daten nicht lediglich übermittele, sondern auf ihren eigenen Servern zwischenspeichere. Auch § 9 TMG findet keine Anwendung, da Cloudfare hierzu keine ausreichenden Ausführungen vorgetragen hatte, mit denen das Unternehmen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 TMG belegen konnte.
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