Missbrauchsvideo von Bushido rechtswidrig. Media Kanzlei gewinnt vor Landgericht Frankfurt

Die Media Kanzlei konnte gegen eine Videosequenz für eine damals minderjährige Frau Unterlassungsansprüche gegen den Rapper Bushido durchsetzen. Der Rapper darf das Video, in dem die damals Minderjährige zu sehen ist, nicht mehr in dieser Form zeigen. Andernfalls muss er eine Vertragsstrafe an unsere Mandantin zahlen.

YouTube Video von Bushido veröffentlicht. Was war passiert?

Bushido hatte ein Video veröffentlicht, in dem unsere Mandantin in einem Videoausschnitt zu erkennen war. Bushido saß mit freiem Oberkörper auf dem Bett, in dem ein junges Mädchen lag, das zu dem Zeitpunkt der Aufnahmen noch minderjährig war. Er hatte dieses Video als Reaktion auf den Vorwurf des Rappers Cashmo veröffentlicht, der Bushido mit Missbrauchs- und Belästigungsvorwürfen konfrontiert hatte. Zwar war die Mandantin in dem Video verpixelt, die Verpixelung war jedoch nicht stark genug, sodass die Frau trotzdem zu erkennen war. Zudem war auch die Stimme der jungen Frau zu hören. Hinzu kommt, dass die Vorwürfe rund um Bushido ein großes mediales Aufsehen sorgten, wodurch noch mehr Leute unsere Mandantin hätten erkennen können.

Junge Frau erkennbar und identifizierbar

Bushido und sein Anwaltsteam stritten die Erkennbarkeit und Verletzungshandlung zunächst ab, da die junge Frau verpixelt war. Ausschlaggebend war jedoch, dass die Verpixelung nicht ausreichend war. Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit einer Person ist nicht entscheidend, ob diese auf den ersten Blick von jedem Leser oder Betrachter erkannt wird. Es genügt, wenn die Person in ihrem Bekanntenkreis erkennbar ist (BGH GRUR 1979, 732 – Fußballtor; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 – Dschihadist).

 

Im Verlauf des Verfahrens gab Bushido dann still und heimlich eine Unterlassungserklärung ab, sah sich jedoch weiterhin im Recht.

 

Innerhalb der Kostenentscheidung trafen die Richter nun dennoch eine Entscheidung und urteilten, dass die Veröffentlichung von Bushido rechtswidrig war. Sie legten ihm und der bushidoersguterjunge GmbH je die Hälfte der Kosten des Verfahrens auf. Unsere Mandantin musste keine Kosten tragen.

Die Richter urteilten: „Ausreichend ist es, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen (BVEerfG NJW 2004, 3619, 3620; BGH GRUR 2010, 940 Rn. 13 f. – Überwachter Nachbar). Dies war hier der Fall. In dem in Streit stehenden Video ist die Antragstellerin zwar verpixelt, die Qualität der Verpixelung lässt aber dennoch zu, dass die Antragstellerin erkennbar ist, was sie auf Seite 26 ihrer Antragsschrift dargelegt hat. Ebenso ist die Stimme der Antragstellerin zu hören, was ebenfalls zu ihrer Erkennbarkeit beiträgt.“ (LG Frankfurt, Urteil vom 27.09.2021).

Verletzung von Persönlichkeitsrecht

Durch die Erkennbarkeit in dem Video, das unzählige Aufrufe hatte, wurde die junge Frau in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Videopassagen verletzen die junge Frau unter anderem rechtswidrig in ihrem Recht am eigenen Bild. Hierzu war zunächst zu prüfen, ob es sich bei der Abbildung um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt. Dies erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht der abgebildeten jungen Frau aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK, also dem Recht der Wahrung des Persönlichkeitsrechts sowie ihres Privatlebens, und dem Recht der Presse auf Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK. Maßgeblich dafür, dass es sich um ein zeitgeschichtliches Bild handelt, ist ein allgemeines gesellschaftliches Interesse. In diesem Fall führte die Abwägung unter Anwendung der genannten Grundsätze dazu, dass die Verwendung der Aufnahmen unzulässig in das Persönlichkeitsrecht unserer Mandantin eingreift.

Gericht erkennt sexuell übergriffiges Verhalten

Die Richterinnen und Richter kamen zu dem Ergebnis, dass unsere Mandantin sich sexuell übergriffigen Verhalten ausgesetzt sah.

Zitat aus dem Beschluss:

„Denn die damals erst 16-jährige Antragstellerin wird einer – ersichtlich – hilflosen Situation gezeigt, in der sie sich sexuell übergriffigen Verhaltens ausgesetzt sah.“ 

Unterlassungsanspruch der Betroffenen – einstweilige Verfügung

Unsere Mandantin hatte daher einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG,. Bushido hat sich verpflichtet, das Video, in dem unsere Mandantin erkennbar ist, nicht mehr zu veröffentlichen.

Bemerkenswert in dem Verfahren:

Der Gangster-Rapper Bushido ließ über seine Anwältin die polemische und aggressive Ausdrucksweise der Anwälte und Anwältinnen der Media Kanzlei monieren, was in Anbetracht der Musikwerke für die Bushido bekannt ist, Erheiterung hervorrief.

 

Ein Bild, das Text, drinnen enthält.

Automatisch generierte Beschreibung
Zitat aus dem anwaltlichen Schriftverkehr

 

Wir bereiten eine Geldentschädigungsklage gegen Bushido vor.

 

Kontaktieren auch Sie die Anwälte für Medienrecht und Persönlichkeitsrecht.

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