Media Kanzlei erzielt Unterlassung von Falschbehauptungen

Erfolgsgeschichte

Media Kanzlei erzielt Unterlassung für praktizierende Diplompsychologin

Der Media Kanzlei ist es gelungen ein weiteres Mal eine Unterlassungserklärung für eine Mandantin zu erwirken, nachdem über diese, innerhalb eines Artikels, Falschbehauptungen aufgestellt wurden.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Bei unserer Mandantin handelt es sich um eine praktizierende Diplompsychologin, welche seit 25 Jahren als Sachverständige im Familienrecht tätig ist. Bedauerlicherweise wurde ihr nun in einem öffentlichen Artikel unterstellt, sie sei „Verfechterin von PAS-Theorien“, was nachweislich unwahr ist. Unsere Mandantin hat sich bereits in der Vergangenheit klar von diesen Theorien abgegrenzt und die Unwissenschaftlichkeit dieses Konzepts aufgezeigt. Demnach stellt dies eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

Unwahre Tatsachenbehauptungen können eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen, weil sie den Ruf und die Integrität einer Person schädigen. Das Persönlichkeitsrecht schützt die Ehre, das Ansehen und die Privatsphäre eines Individuums. Wenn eine falsche Behauptung über eine Person verbreitet wird, kann dies ihr soziales und berufliches Ansehen beschädigen, was eine direkte Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zur Folge hat.

Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen

Unwahre Tatsachenbehauptungen sind Aussagen, die als Fakten präsentiert werden, aber in Wirklichkeit nicht der Wahrheit entsprechen. Sie beruhen auf falschen Informationen oder verzerrten Darstellungen der Realität. Wenn eine solche Behauptung absichtlich oder fahrlässig falsch ist, handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Die Konsequenzen von unwahren Tatsachenbehauptungen können sehr weitreichend sein. Zum einen können sie den Ruf von Personen oder Institutionen erheblich schädigen.

Zum anderen können unwahre Tatsachenbehauptungen auch rechtliche Folgen haben. In Deutschland sind diese strafbar, insbesondere nach den §§ 186 und 187 des Strafgesetzbuches (StGB). § 186 StGB bestraft üble Nachrede, also das Verbreiten falscher Tatsachen, die den Ruf einer Person schädigen. Wird die Unwahrheit vorsätzlich verbreitet, spricht man von Verleumdung (§ 187 StGB), was härter bestraft wird. Zusätzlich können betroffene Personen zivilrechtlich gegen falsche Behauptungen vorgehen und Schadensersatz oder einen Widerruf der Aussage fordern. Das Ziel dieser Regelungen ist der Schutz des Persönlichkeitsrechts und des Rufes der Betroffenen.

Folgen für das Berufsleben unserer Mandantin

Wie bereits zuvor erörtert, können solche unwahren Tatsachenbehauptungen Konsequenzen in jeglicher Hinsicht für die Betroffenen mit sich bringen. Auch im Falle unserer Mandantin wurde ihr Ruf und Ansehen beschädigt, da diese sich nun aufgrund der getätigten Falschaussagen häufig gegenüber Auftraggebern rechtfertigen muss. Folglich leidet diese deutlich unter den Konsequenzen des öffentlich zugänglichen Artikels.

Falschbehauptungen, trotz Aufforderung zur Korrektur

Auch auf Aufforderung einer Korrektur, wurde die Kernaussage von der Verfasserin des Artikels nicht verändert, wodurch das Erwirken einer Unterlassungserklärung unentbehrlich ist.

Wir gehen gegen unwahre Behauptungen vor!

Werden im Internet Beleidigungen, Gerüchte oder falsche Informationen über Sie verbreitet? Sind Sie Opfer eines aufsehenerregenden Presseartikels geworden? Die Media Kanzlei ist seit 10 Jahren auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts spezialisiert und steht Ihnen in jeder dieser Situationen zur Seite. Kontaktieren Sie uns noch heute und profitieren Sie von unserer umfassenden Expertise im Bereich Persönlichkeitsrecht!

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