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Mit unserer Mandantin sind wir erfolgreich vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die BILD-Zeitung vorgegangen (n.rk). Auf der Webseitewww.bz.de wurde ein Artikel über unsere Mandantin veröffentlicht, der sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzte. Mit dem Urteil sprach das Gericht unserer Mandantin nun einen Unterlassungsanspruch zu und bestätigte damit die vorangegangene einstweilige Verfügung. Darüber hinaus wurden der Gegnerin die Verfahrenskosten auferlegt.
Angeblich erwarb unsere Mandantin im März 2016 eine Immobilie in Berlin und im Januar 2017 zwei Dachgeschosszimmer in Berlin. Im Oktober 2022 leitete das Landgericht Berlin ein selbständiges Einziehungsverfahren gegen unsere Mandantin bezüglich der Immobilie in Berlin und des Verkaufserlöses der Friedenauer Immobilie ein.
Am 6. Oktober 2022 veröffentlichte die Gegnerin auf ihrer Internetseite einen Artikel mit der Überschrift “Mutmaßliche X-Strohfrau. …”. In dem Artikel wurde behauptet, dass die Klägerin möglicherweise als Strohfrau fungierte und dass der Kauf der Immobilien durch die Klägerin möglicherweise mit illegal erworbenen Geldern getätigt wurde.
Der Artikel enthielt ein verpixeltes Porträtfoto unserer Mandantin.
In dem gesamten Artikel wurden u.a. der Vorname und der abgekürzte Nachname der Klägerin, genannt.
Das Landgericht Frankfurt am Main stellte in seinem Urteil fest, dass an die Identifizierung einer Person keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn die Person in ihrem Bekanntenkreis identifizierbar ist. Durch die oben genannten Angaben konnte unsere Mandantin identifiziert werden.
Das Anwaltsteam des Klägers vertritt die Auffassung, dass der von der Beklagten veröffentlichte Artikel eine unzulässige Verdachtsberichterstattung sei und die Persönlichkeitsrechte der Klägerin verletze. Die Klägerin strebt eine presserechtliche Unterlassungsverfügung an, um weitere Veröffentlichungen in dieser Angelegenheit zu verhindern.
Die Textberichterstattung ist unzulässig, weil sie gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstößt. Die Meldung verstößt gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, da der Klägerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Grundsätzlich muss einem von einer Verdachtsberichterstattung Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, damit seine Sichtweise in der Berichterstattung erkennbar wird (BGH, NJW 2022, 1751). Nur in Ausnahmefällen kann hiervon abgesehen werden (BGH NJW 1996, 1131; BGH NJW 2000, 1036, 1037).
Unsere Mandantin kann auch die Bildberichterstattung im vorliegenden Kontext untersagt verlangen. Weder hat sie in die Veröffentlichung eingewilligt (§ 22 S. 1 KUG) noch handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), das ohne Verletzung der berechtigten Interessen des Abgebildeten verbreitet werden darf (§ 23 Abs. 2 KUG).
Das Portrait ist zwar verpixelt, zeigt jedoch eine Frontalaufnahme unserer Mandantin, welches für Freunde, Bekannte und im beruflichen Umfeld unschwer zu erkennen ist. Dies stellt einen starken Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.
Bereits im Juni 2022 forderten wir die Gegnerin auf, den Artikel zu widerrufen und sich rechtlich verbindlich zu verpflichten, weitere Veröffentlichungen in dieser Angelegenheit zu unterlassen. Der Aufforderung kam Axel Springer SE jedoch nicht nach, so dass wir anschließend Klage einreichten.
Zwar hatte die Gegnerin gegen die ursprüngliche Entscheidung Widerspruch eingelegt. Die einstweilige Verfügung gegen Axel Springer SE wegen der Veröffentlichung von ehrverletzenden Informationen wurde durch das Urteil jedoch nun als rechtmäßig bestätigt.
Wir konnten nachweisen, dass die einstweilige Verfügung notwendig war, um weiteren Schaden abzuwenden.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Gegnerin untersagt, die streitegegenständlichen Inhalte über unsere Mandantin zu veröffentlichen, ein Verstoß gegen dieses Verbot wird mit einem Ordnungsgeld geahndet.
Bereits in der Vergangenheit haben wir zahlreiche Verfahren gegen die BILD-Zeitung, die von der Axel Springer SE verantwortet wird, gewonnen. Dabei erwirkten wir sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich die Unterlassung diffamierender Äußerungen.
Sind auch Sie von diffamierenden Äußerungen in der Presse betroffen, dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir helfen gerne weiter.
Die Media Kanzlei ist eine dynamische und innovative Anwaltskanzlei. Gegründet mit der Vision, umfassende juristische Dienstleistungen anzubieten, die speziell auf das Medienrecht zugeschnitten sind, hat sich die Media Kanzlei zu einem vertrauenswürdigen und gefragten Namen auf dem Markt entwickelt. Mit einem Team hochqualifizierter und erfahrener Anwälte bietet die Media Kanzlei eine breite Palette rechtlicher Lösungen für Mandanten aus der Medienbranche. Wir glauben, dass Spitzenleistungen Spezialisierung und Leidenschaft erfordern. Deshalb berät unsere Medienkanzlei nur in Rechtsgebieten, für die sich unsere Anwälte begeistern und die uns inspirieren. Unsere Anwälte verfügen über höchste Erfahrung und Kompetenz in den Bereichen Presserecht, Medienrecht, Persönlichkeitsrecht, Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht.