Media Kanzlei erwirkt einstweilige Verfügung gegen Google
Im Rahmen mehrerer Entlistungsanträge war die Media Kanzlei erfolgreich und erzielte gegen Google eine einstweilige Verfügung.
Veröffentlichung personenbezogener Daten ohne Einwilligung
Bei Eingabe des Namens der Mandanten in die Suchleiste der Suchmaschine „Google“ wurde der Link zu einer Antifa-Seite angezeigt. Auf dieser Website sind der Name, die Parteizugehörigkeit und die vollständige, noch immer aktuelle Wohnanschrift unserer Mandanten zusammen mit einem Bildnis unserer Mandantin ohne ihre Einwilligung veröffentlicht worden. Diese personenbezogenen Daten wurden bereits bei der Vorschau des Suchergebnisses angezeigt.
Verstoß gegen DSGVO und Persönlichkeitsrechtsverletzung
Die Veröffentlichung der Daten unserer Mandanten verstößt gegen Art. 6 DSGVO und verletzt die Betroffenen zudem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Hinzu kam, dass unsere Mandanten durch die Veröffentlichung auf der Seite gemäß § 185 StGB als „Nazi“ beleidigt wurden. Durch die Bezeichnung auf der Website wurden unsere Mandanten derart in Ehre und Persönlichkeitsrecht verletzt, dass ihre Integrität und ihr öffentliches Bild herabgesetzt worden sind. Der Beitrag und die gesamte Webseite waren öffentlich für jedermann einsehbar, sodass sie von einer unüberschaubar großen Vielzahl an Personen gelesen werden konnten. Hierdurch wurde der gute Ruf unserer Mandanten in erheblichem Maße beschädigt.
Haftung von Host-Providern
Google haftet als Host Provider für die Inhalte, die über die zugehörige Plattform verbreitet werden: Der Betreiber einer Onlineplattform ist als Hostprovider verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 –, BGHZ 209, 139-157 – jameda.de II, Rn. 23; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24 – Blog-Eintrag).
Weiteres zur höchstrichterlichen Rechtsprechung der Haftung von Host-Providern lesen Sie hier.
Google zeigte keine Reaktion
Wir haben Google mit anwaltlichem Schreiben aufgefordert, das sogenannte Notice and Takedown- Verfahren einzuleiten. Weil eine Reaktion durch Google ausblieb, haben wir den Suchmaschinenbetreiber abgemahnt.
Da Google weiterhin weder das Notice and Takedown Verfahren einleitete, noch auf die Abmahnung reagierte, wurde gerichtlich im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung beantragt, die das Landgericht Frankfurt auch antragsgemäß erlassen hat.
Google gab daraufhin zur Vermeidung einer Hauptsache die Abschlusserklärung ab, sodass die einstweilige Verfügung auch rechtskräftig ist.
Suchen auch Sie einen Anwalt für Medienrecht? Wir sind Ihre Spezialisten! Kontaktieren Sie uns noch heute.